Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_125/2015 KI-generiert

Public Prosecutor v. Cantonal Compulsory Measures Court (Unsealing of Business Documents in Fire Investigation)

Geschäftsnummer 1B_125/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation led by a public prosecutor into negligent arson against certain individuals and a corporation. The corporation had previously requested the sealing of business documents during the investigation. Subsequently, the prosecutor sought the unsealing of these documents, but the local coercive measures court denied the request. The prosecutor then appealed this decision, arguing that denying access to the documents would lead to significant evidence loss, particularly since individuals involved had already invoked their right to remain silent during questioning. The corporation contested the claim of irreparable legal disadvantage by suggesting that the needed information could be obtained from other parties involved at the construction site. The public prosecutor maintained that the sealed documents were critical for examining the circumstances surrounding a fire incident that had caused substantial property damage.

Legislator-Regeste

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Art. 16 i.V.m, Art. 311 Abs. 1 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 248 Abs. 1 StPO; Public Prosecutor v. Cantonal Compulsory Measures Court (Unsealing of Business Documents in Fire Investigation): The corporation had previously requested the sealing of business documents during the investigation. Subsequently, the prosecutor sought the unsealing of these documents, but the local coercive measures court denied the request. The prosecutor then appealed this decision, arguing that denying access to the documents would lead to significant evidence loss, particularly since individuals involved had already invoked their right to remain silent during questioning. The corporation contested the claim of irreparable legal disadvantage by suggesting that the needed information could be obtained from other parties involved at the construction site. The public prosecutor maintained that the sealed documents were critical for examining the circumstances surrounding a fire incident that had caused substantial property damage.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Schriftstückbeschlagnahme Strafprozessordnung Sachbeschädigung Verletzung von Parteirechten Öffentlichkeitsgrundsatz unbefugtes Beschaffen von Personendaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 16 i.V.m
Soweit die private Beschwerdegegnerin vorbringt, sie würde sich durch eine Entsiegelung der von ihr edierten Geschäftsunterlagen womöglich "selbst belasten", es stehe ihr (respektive ihren Organen) insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 StPO zu, bzw.
Art. 311 Abs. 1 StPO
1 und Art. 311 Abs. 1 StPO ).
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited while examining whether the requirement for an appeal regarding an irreparable legal disadvantage (not otherwise challengeable decision) was met.
Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO
Eine darüber hinausgehende Interessenabwägung sehe das Gesetz nur im hier nicht gegebenen Fall von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO vor.
Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO
Ziel des Entsiegelungsgesuches ist es, die bestehenden Verdachtsmomente aufgrund der edierten einschlägigen Geschäftsunterlagen als Beweismittel ( Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ) näher zu prüfen.
Art. 248 Abs. 1 StPO
Allerdings spreche Art. 248 Abs. 1 StPO auch von Aussageverweigerungsrechten.
Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art.
Art. 248 StPO
Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung ( Art. 248 StPO ) vor ( Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Basis for the Federal Tribunal to uphold the appeal and quash the challenged decision because it violated federal law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the private respondent (losing party) to bear the court costs.

Art. 68 BGG

Used to deny an award of party compensation.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited while examining whether the requirement for an appeal regarding an irreparable legal disadvantage (not otherwise challengeable decision) was met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

BGE 142 IV 207
Swiss Federal Prosecutor v. Bank: Seizure and Unsealing of Internal Memorandum in Money Laundering Investigation
«…werden ( BGE 140 II 384 E. 3.3.2 S. 390; BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 52; Urteile 1B_347/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 3.4-3.7; 1P.519/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 3.2; EGMR Saunders gegen Vereinigtes Königreich v…»
BE.2018.15 (2019-01-29)
Federal Court Orders Release of Tax Evasion Documents
«…e, sont tenues de se soumettre aux mesures de contraintes prévues par la loi (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1B_125/2015 du 15 juin 2015 consid. 3.4. à 3.7; LEMBO/JULEN BERTHOD, Kuhn/Jeanneret [édit.], Commentaire romand, Code de proc…»
1B_297/2016 (2016-11-23)
State v. Banking Records Unsealing
«…014 E. 1.1-1.5; 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.4), Entsiegelungen (Urteile 1B_52/2015 vom 24. August 2015 E. 2; 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 1; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 1; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4) oder bei streitiger…»
1B_361/2016 (2016-11-21)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Suspect's Electronic Devices in Money Laundering Investigation
«…zum eigenen Schutz (bzw. zum Schutz ihnen nahe stehender Personen) geltend machen ( Art. 169 StPO ; zum Ganzen: Urteil 1B_125/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Mithin besteht weder bei potentiellen Auskunftspersonen noch bei Beschuldigten…»
1B_213/2016 (2016-09-07)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Mobile Phone in Traffic Offense Investigation
«…in den Schranken der Rechtsordnung zu erdulden (Urteile 1B_249/2015 vom 30. Mai 2016 E. 9, zur Publikation vorgesehen; 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 3.7; 1B_347/2015 vom 29. März 2016 E. 4.3; 1B_285/2013 vom 11. März 2014 E. 7). 4.2.4. Entgegen d…»
1B_36/2016 (2016-06-08)
Public Prosecutor v. Doctor: Unsealing of Sealed Patient Files Required for Drug Trafficking Investigation with Anonymization Obligation
«…. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen; für Entsiegelungen s. z.B. nicht publ. E. 1 von BGE 140 IV 28 ; Urteile 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 2; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2; 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.1-1.3; 1B_517/2012…»
1B_249/2015 (2016-05-30)
Federal Prosecutor v. Bank on Self-Incrimination Privilege Regarding Seized Memorandum in Money Laundering Investigation
«…Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere für ganz oder teilweise verweigerte Entsiegelungen (Urteile 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 1; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 1; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4). 2. Zu prüfen bleib…»
1B_304/2015 (2016-03-21)
Prosecutor v. Doctor: Anonymization of Patient Records in Criminal Investigation
«…amentlich für (partiell oder vollständig) verweigerte Entsiegelungen (vgl. Urteile 1B_52/2015 vom 24. August 2015 E. 2; 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 1; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 1; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4). 1.3. Zu prüfen bl…»
1B_52/2015 (2015-08-24)
Public Prosecutor v. Doctors (Unsealing of Emails)
«…rt. 311 Abs. 1 StPO ). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes namentlich für verweigerte Entsiegelungen (Urteile 1B_125/2015 vom 15. Juni 2015 E. 1; 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 1; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4). Die Staatsanwaltsc…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_125/2015

Urteil vom 15. Juni 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen, Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,

Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Buchser.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2015

des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (evtl. Sachbeschädigung) gegen B.________ und Mitbeteiligte. Gestützt auf eine entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2015 edierte die A.________ AG am 15. Januar 2015 diverse Geschäftsunterlagen, deren Siegelung sie gleichzeitig verlangte. Das von der Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2015 gestellte Entsiegelungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau (Einzelrichter) mit Verfügung vom 5. März 2015 ab.

B. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichtes gelangte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 9. April 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Entsiegelung der edierten Unterlagen.

Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Die von der Edition betroffene Gesellschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1. Die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist zur Beschwerde in Strafsachen gegen Entscheide über streitige Untersuchungsmassnahmen grundsätzlich berechtigt (Art. 81 lit. a und lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 16 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 StPO ). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere für Entsiegelungen (Urteile 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 1; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4).

2. Zu prüfen bleibt, ob die Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) erfüllt ist (vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen; Urteile 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2; 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.1-1.3; 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4).

2.1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es drohe ein schwer wiegender Beweisverlust, indem das Zwangsmassnahmengericht die von ihr beantragte Entsiegelung einschlägiger Geschäftsunterlagen zu Unrecht verweigert habe. Anderweitige Ermittlungsansätze seien nicht erkennbar. Der angefochtene Entscheid führe umso mehr zu einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, als "sich die bislang einvernommenen Personen - vorab der Beschuldigte - jeweils auf das ihnen zustehende Aussageverweigerungsrecht berufen" hätten.

Wie auch die Vorinstanz ausdrücklich erwäge, bestehe hier kein gesetzliches Entsiegelungshindernis aufgrund eines Amts- oder Berufsgeheimnisses ( Art. 170-173 StPO ). Blosse Aussageverweigerungsrechte, namentlich von beschuldigten Personen oder Auskunftspersonen, begründeten grundsätzlich kein Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot. Eine darüber hinausgehende Interessenabwägung sehe das Gesetz nur im hier nicht gegebenen Fall von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO vor. Die Vorinstanz habe die gesetzlichen Anforderungen an eine Entsiegelung in bundesrechtswidriger Weise überspannt. Aber selbst eine (gesetzlich gar nicht vorgesehene) gesonderte Interessenabwägung müsse im vorliegenden Fall zugunsten der Strafverfolgung ausfallen, da die Verursachung einer Feuersbrunst mit einem hohen Sachschaden von ca. Fr. 150'000.-- zu untersuchen sei. Die Erwägung des Entsiegelungsrichters, es sei wohl eher keine Feuersbrunst entstanden, sei aktenwidrig. Die abschliessende rechtliche Qualifikation sei ohnehin dem Strafrichter zu überlassen.

2.2. Die vom Entsiegelungsgesuch betroffene private Beschwerdegegnerin bestreitet den nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil. Da auf der betroffenen Baustelle "auch andere Betriebe und andere Arbeiter" tätig gewesen seien, könnten die gewünschten Informationen auch bei diesen dritten Personen und Unternehmen erhältlich gemacht werden.

2.3. Ziel des Entsiegelungsgesuches ist es, die bestehenden Verdachtsmomente aufgrund der edierten einschlägigen Geschäftsunterlagen als Beweismittel ( Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ) näher zu prüfen. Die private Beschwerdegegnerin legt nicht überzeugend dar, inwiefern die gebotenen Abklärungen ohne Weiteres über andere Beweismassnahmen getroffen werden könnten. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass der von ihr als Vorarbeiter angestellte Beschuldigte im fraglichen Zusammenhang die Aussage verweigert hat. Ihr Einwand, es seien noch andere Firmen und andere Arbeiter auf der Baustelle tätig gewesen, schlägt nicht durch: Sie bestreitet die Darstellung der Vorinstanz nicht, dass sie mit den inkriminierten Schweissbrenner-Arbeiten betraut war und ihr Vorarbeiter beschuldigt wird, den Brand verursacht zu haben. Mit den edierten Geschäftsunterlagen soll namentlich geprüft werden, wie die fraglichen Arbeiten geplant, beaufsichtigt und organisiert waren. In einer solchen Konstellation ist der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_517/2012 vom 27. Februar 2013 E. 4).

3. Der Entsiegelungsrichter hat im Vorverfahren darüber zu entscheiden, ob die Geheimnisschutzinteressen, welche von der Inhaberin oder dem Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft entgegen stehen ( Art. 248 Abs. 1 StPO ; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen auch voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Insbesondere müssen die zu durchsuchenden Unterlagen untersuchungsrelevant sein ( BGE 138 IV 225 E. 7.1 S. 229 mit Hinweisen; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_330/2014 vom 21. November 2014 E. 4.3).

3.1. Im angefochtenen Entscheid wird der hinreichende Tatverdacht der untersuchten strafbaren Handlung bejaht. In der Nacht vom 15./16. Juli 2014 sei es bei einer Mehrfamilienhaus-Überbauung zu einem Fassadenbrand (mit einem Schaden von ca. Fr. 150'000.--) gekommen. Der Projektleiter habe ausgesagt, dass die private Beschwerdegegnerin damals mit Schweissbrenner-Arbeiten an den Bitumendichtbahnen entlang der Fassade betraut gewesen sei. Der Bauführer habe bestätigt, dass der von der Beschwerdegegnerin beschäftigte Beschuldigte der verantwortliche Vorabeiter gewesen sei. Nach den Erwägungen der Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren nicht bestritten, dass "gewisse Verdachtsmomente" gegen den Beschuldigten bestünden.

3.2. Der kantonale Entsiegelungsrichter bestätigt auch die Untersuchungsrelevanz der versiegelten Geschäftsunterlagen. Darin seien die Personalien der am fraglichen Arbeitsort eingesetzten Mitarbeiter der privaten Beschwerdegegnerin aufgeführt, die betreffenden Tagesrapporte, ein Foto der Situation vor Beginn der Arbeiten sowie eine Plankopie. Die Unterlagen seien grundsätzlich "geeignet, um weitere Erkenntnisse für die Aufklärung des infrage stehenden Tatbestands der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst zu beschaffen".

3.3. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, dass bei der privaten Beschwerdegegnerin auch kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 170-173 StPO als Entsiegelungshindernis in Frage komme. Allerdings spreche Art. 248 Abs. 1 StPO auch von Aussageverweigerungsrechten. Die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Organe seien im vorliegenden Strafverfahren allenfalls als Auskunftspersonen zu befragen. In dieser Stellung seien sie nicht zur Aussage verpflichtet und es würden für sie sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person gelten. Damit könne sich die Beschwerdegegnerin auf ein uneingeschränktes Aussageverweigerungsrecht bzw. auf das Verbot des Selbstbelastungszwangs berufen. Zwar begründe dies kein absolutes Durchsuchungsverbot. Es sei jedoch eine Interessenabwägung zwischen ihren privaten Geheimhaltungsinteressen und dem Strafverfolgungsinteresse vorzunehmen. Zwar sei nach dem untersuchten Brandfall die Feuerwehr alarmiert worden. Der Brand habe jedoch schon vorher durch einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes gelöscht werden können, der am frühen Morgen das Schadfeuer entdeckt habe. Die Feuerwehr habe die Fassade lediglich aufgebrochen, um allfällige Brandherde definitiv ausschliessen zu können. Das Feuer habe zwar einen Schaden von ca. Fr. 150'000.-- verursacht; es sei in diesem Sinne jedoch nicht ausser Kontrolle geraten. Vor diesem Hintergrund überwiege das Interesse der Beschwerdegegnerin bzw. ihrer Organe an der Nichtbewilligung der Entsiegelung.

3.4. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt (oder vorläufig sichergestellt) werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden ( Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO ). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung ( Art. 248 StPO ) vor ( Art. 264 Abs. 3 StPO ). Nicht zu Beweiszwecken entsiegelt und beschlagnahmt werden dürfen Aufzeichnungen und Gegenstände in den Fällen von Art. 264 Abs. 1 StPO . Darunter fallen Unterlagen, die aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung stammen (lit. a), persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b), Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c), sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt vor schweizerischen Gerichten zugelassen und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).

Für Aufzeichnungen und Gegenstände, die sich bei Beschuldigten oder Drittpersonen befinden, besteht über diese gesetzlich geregelten Fälle hinaus kein absolutes Hindernis der Beweismittelbeschlagnahmung und Entsiegelung (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 264 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 248 StPO ). Kein solches Hindernis gilt insbesondere für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 168-169 StPO das Zeugnis verweigern können, also mit Zeugnisverweigerungsberechtigten aufgrund persönlicher Beziehungen ( Art. 168 StPO ) oder mit Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz (bzw. zum Schutz ihnen nahe stehender Personen) geltend machen ( Art. 169 StPO ) (vgl. BGE 140 IV 28 E. 2 S. 31, 108 E. 6.2 S. 110 f.; 138 IV 225 E. 6.1 S. 227 f.; zur amtl. Publikation bestimmtes Urteil 1B_330/2014 vom 21. November 2014 E. 4.2, 4.4 und 5.1; Urteil 1B_226/2014 vom 18. September 2014 E. 2.5; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1245 f. Ziff. 2.5.7; Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 264, N. 7 ff., 19; Stefan Heimgartner, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 264, N. 7-18; Andreas Keller, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 248, N. 15 und 18; Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 248 N. 45 f., 50; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 264 N. 9-11).

3.5. Nach dem Gesagten besteht weder bei potentiellen Auskunftspersonen noch bei Beschuldigten ein gesetzliches (absolutes) Beschlagnahme- oder Entsiegelungshindernis. Ebenso wenig sieht das Gesetz - anders als in den (hier nicht gegebenen) Fällen von Art. 264 Abs. 1 lit. b und Art. 173 Abs. 1 StPO und über die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO hinaus - eine "Abwägung" vor zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und einem allfälligen Nichtentsiegelungsinteresse von potentiellen Auskunftspersonen.

3.6. Soweit die private Beschwerdegegnerin vorbringt, sie würde sich durch eine Entsiegelung der von ihr edierten Geschäftsunterlagen womöglich "selbst belasten", es stehe ihr (respektive ihren Organen) insoweit ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 StPO zu, bzw. es habe sie (nach Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO ) gar keine Herausgabepflicht getroffen, begründet auch dieser Einwand kein gesetzliches Entsiegelungshindernis:

3.7. Zwar können beschuldigte Personen weder zu einer Aussage ( Art. 113 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO ) noch zur Edition von Beweisunterlagen unter Strafandrohung ( Art. 265 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO ) verpflichtet werden. Keiner strafbewehrten Pflicht zur (eigenhändigen) Herausgabe unterliegen auch

andere Personen, die zur Aussage- und Zeugnisverweigerung berechtigt sind ( Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO ) sowie

Unternehmen, wenn sie sich durch eine Edition selbst derart belasten würden, dass sie strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO ). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die genannten Personen und Unternehmen die

Duldung der gesetzlich vorgesehenen

Zwangsmassnahmen verhindern könnten, die zur Aufklärung von Straftaten notwendig erscheinen (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 1085 ff., 1245 Ziff. 2.5.7). Insbesondere kann die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls (anstelle einer freiwilligen oder unter Strafandrohung durchgesetzten Edition) die zwangsweise Sicherstellung, Entsiegelung und Beschlagnahmung von Beweisunterlagen anordnen, die sich bei beschuldigten oder nicht beschuldigten Inhabern befinden (Art. 248 und Art. 263 f. i.V.m. Art. 197 und Art. 265 Abs. 4 StPO ; vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 19). Bei Beschuldigten oder anderen Betroffenen besteht über die oben dargelegten Fälle (von Art. 264 Abs. 1 StPO ) hinaus kein (absolutes) Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot. Ein solches besteht insbesondere nicht bei Personen und Unternehmen, die (gestützt auf Art. 169 bzw. Art. 265 Abs. 2 lit. c StPO ) ein Zeugnis- oder Editionsverweigerungsrecht zum eigenen Schutz vor Selbstbelastung geltend machen (vgl. oben, E. 3.4).

3.8. Wie bereits dargelegt, bezieht sich das Entsiegelungsgesuch auf untersuchungsrelevante Beweisunterlagen (vgl. E. 3.2). Auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf den beschränkten und gezielten Umfang der versiegelten Geschäftsunterlagen und die relative Schwere des untersuchten Vergehens (mit einem Schaden von ca. Fr. 150'000.--), erweist sich das Entsiegelungsgesuch als verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).

3.9. Zusammenfassend ergibt sich, dass im vorliegenden Fall keine Entsiegelungshindernisse ersichtlich sind. Der angefochtene Entscheid ist als bundesrechtswidrig aufzuheben, und das Entsiegelungsgesuch ist gutzuheissen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ). Nicht bundesrechtskonform (weil mit dem im BGG verankerten Rechtsschutzanspruch der Staatsanwaltschaft unvereinbar) wäre auch die Herausgabe versiegelter Unterlagen vor Eintritt der Rechtskraft des (Nicht-) Entsiegelungsentscheides. Der Staatsanwaltschaft steht es nötigenfalls frei, die fraglichen Geschäftsunterlagen erneut sicherzustellen bzw. edieren zu lassen.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen.

Die Gerichtskosten sind der privaten Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 5. März 2015 des Zwangsmassnahmengerichts (Einzelrichter) des Kantons Aargau aufgehoben und das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen.

2. Die Gerichtskosten Fr. 2'000.-- werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster