Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_125/2008 KI-generiert

Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention for Alleged Severe Bodily Harm

Geschäftsnummer 1B_125/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been in pre-trial detention since January 28, 2008, after being accused of seriously injuring another person with a knife on January 26, 2008, in Zurich. The individual admits to inflicting the injuries but claims he was attacked first. The prosecution requested the continuation of his detention, which was granted by the district court based on serious suspicion of the offense and concerns about flight risk and potential reoffending. The individual filed a complaint against this decision but did not sufficiently argue how his rights were violated or provide adequate justification for the appeal. As a result, the court decided not to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention for Alleged Severe Bodily Harm: The individual admits to inflicting the injuries but claims he was attacked first. The prosecution requested the continuation of his detention, which was granted by the district court based on serious suspicion of the offense and concerns about flight risk and potential reoffending. The individual filed a complaint against this decision but did not sufficiently argue how his rights were violated or provide adequate justification for the appeal. As a result, the court decided not to consider the appeal.

Schlagwörter

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Fortsetzung Untersuchungshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Körperverletzung Einwendungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechte der inhaftierten Person verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision refrains from imposing costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_125/2008 /daa

Urteil vom 23. Mai 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,

8026 Zürich.

Gegenstand

Fortsetzung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. April 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Erwägungen:

1. X.________ befindet sich seit dem 28. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworften, am 26. Januar 2008 in Zürich eine Person mit einem Messerstich in den Bauch und in die Kniekehle verletzt zu haben. X.________ ist geständig, den Geschädigten verletzt zu haben, macht aber geltend, zuvor vom Geschädigten angegriffen worden zu sein.

2. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ersuchte am 22. April 2008 um Fortsetzung der Untersuchungshaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verlängerte mit Verfügung vom 26. April 2008 die Untersuchungshaft von X.________ bis zum 28. Juli 2008. Der Haftrichter bejahte den dringenden Tatverdacht der schweren Körperverletzung wie auch das Vorliegen der besonderen Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr.

3. X.________ führt - ohne Beizug seines amtlichen Verteidigers im kantonalen Verfahren - mit Eingabe vom 30. April 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Mai 2008 auf, den angefochtenen Entscheid bis am 16. Mai 2008 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach und reichte am 8. Mai 2008 (Posteingang 14. Mai 2008) ausserdem eine Beschwerdeergänzung ein.

Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen, liess sich jedoch die kantonalen Akten zustellen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Mit seinem Hinweis auf Notwehr vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern der Haftrichter den dringenden Tatverdacht der schweren Körperverletzung in verfassungswidriger Weise bejaht haben sollte. Hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen des Haftrichters auseinander und legt nicht dar, inwiefern der Haftrichter dabei Recht im obgenannten Sinne verletzt haben sollte. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Wiederholungsgefahr liegt keine genügende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vor. Ob hinsichtlich des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr eine genügende Begründung vorliegt, kann unter diesen Umständen offen bleiben.

Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli