Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_123/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Denial of Stay of Execution and Oral Hearing in Pre-Trial Detention Challenge

Geschäftsnummer 1B_123/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual under investigation for various offenses, including fraud, theft, property damage, and breach of the peace. This person was in pre-trial detention on multiple occasions, initially from July 6 to July 27, 2016, and was re-incarcerated on February 17, 2017, with subsequent extensions of detention. A request for a further extension of the detention was made by the prosecutor, which was granted by a local court. In January 2018, the individual sought release from custody, but this request was denied, and further requests were also rebuffed, leading to an appeal being filed against the court's refusal to conduct a public hearing or grant suspensive effect to the appeal. The court ultimately determined the complaint did not meet the necessary legal standards for review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 387 StPO, Art. 397 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 390 Abs. 5 StPO; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Denial of Stay of Execution and Oral Hearing in Pre-Trial Detention Challenge: This person was in pre-trial detention on multiple occasions, initially from July 6 to July 27, 2016, and was re-incarcerated on February 17, 2017, with subsequent extensions of detention. A request for a further extension of the detention was made by the prosecutor, which was granted by a local court. In January 2018, the individual sought release from custody, but this request was denied, and further requests were also rebuffed, leading to an appeal being filed against the court's refusal to conduct a public hearing or grant suspensive effect to the appeal. The court ultimately determined the complaint did not meet the necessary legal standards for review.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Untersuchungshaft, aufschiebende Wirkung, Verhandlung Untersuchungshaft mündliche Verhandlung Geschäftsordnung stichhaltige Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fortsetzungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 387 StPO
Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb in Abweichung von Art. 387 StPO ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung gewährt werden müsste.
Art. 397 Abs. 1 StPO
Im weiteren sei die Beschwerde gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln und es sei nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser Bestimmung abgewichen werden müsste.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E.
Art. 390 Abs. 5 StPO
Hinsichtlich der verweigerten parteiöffentlichen Verhandlung beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 390 Abs. 5 StPO , wonach die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann.
Art. 108 Abs. 1 BGG
The appeal was dismissed for failure to meet legal formal requirements (non-entry into proceedings) under this simplified procedure rule.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Somit kann offen bleiben, ob die angefochtene Verfügung überhaupt einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed for failure to meet legal formal requirements (non-entry into proceedings) under this simplified procedure rule.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the proceedings were deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Dispenses with levying costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_123/2018

Urteil vom 7. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Allgemeine Abteilung,

Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen,

Kantonsgericht Schaffhausen,

Zwangsmassnahmengericht,

Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Strafverfahren; Untersuchungshaft, aufschiebende Wirkung, Verhandlung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Februar 2018 (51/2018/9).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Betrugs, des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs. A.________ befand sich vom 6. Juli 2016 bis am 27. Juli 2016 in Untersuchungshaft. Am 17. Februar 2017 wurde er erneut in Untersuchungshaft versetzt, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde.

2. Der zuständige Staatsanwalt beantragte am 9. Januar 2018 eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis 14. April 2018. Das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, entsprach mit Verfügung vom 17. Januar 2018 diesem Ersuchen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Während des Haftverlängerungsverfahrens ersuchte A.________ am 16. Januar 2018 um Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft widersetzte sich diesem Gesuch und reichte es am 17. Januar 2018 beim Zwangsmassnahmengericht ein, welches am 25. Januar 2018 eine Verhandlung durchführte. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 wies das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschuldigten das Stellen eines weiteren Haftentlassungsgesuchs für die Dauer eines Monats. A.________ erhob dagegen mit Eingabe vom 11. Februar 2018 Beschwerde und ersuchte dabei u.a. um eine "mündliche parteiöffentliche faire Verhandlung in der Sache" und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen sowohl das Gesuch um Durchführung einer Verhandlung als auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb in Abweichung von Art. 387 StPO ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung gewährt werden müsste. Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung insofern nutzlos, als damit dem abgelehnten Haftentlassungsgesuch nicht etwa vorläufig stattgegeben würde. Im weiteren sei die Beschwerde gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln und es sei nicht ersichtlich, weshalb vorliegend von dieser Bestimmung abgewichen werden müsste.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 2. März 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die (Zwischen-) Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. Februar 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat das Obergericht noch nicht über die Beschwerde vom 11. Februar 2018 befunden, sondern lediglich die beiden Verfahrensanträge (aufschiebende Wirkung und Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung) abgewiesen. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen und kaum sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht dabei rechtswidrig vorgegangen wäre. Hinsichtlich der verweigerten parteiöffentlichen Verhandlung beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 390 Abs. 5 StPO , wonach die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen kann. Inwiefern nun das Obergericht aufgrund dieser Kann-Vorschrift und entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 397 Abs. 1 StPO gehalten gewesen wäre, eine Verhandlung anzuordnen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Somit kann offen bleiben, ob die angefochtene Verfügung überhaupt einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli