Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_123/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Recusal Appeal in Criminal Case

Geschäftsnummer 1B_123/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple counts of dishonesty in business dealings, document forgery, and tax offenses in September 2014, resulting in a conditional monetary penalty. Following his conviction, the individual appealed the decision, and a hearing was scheduled for May 2017. In December 2016, he filed for recusal against the presiding judge, which was dismissed in March 2017. Subsequently, the individual submitted a complaint challenging this decision, demanding the annulment of several rulings from the appellate court and claiming undue delays in the handling of his appeal. He also requested the suspension of the appeal process until the issues surrounding his complaints were resolved. However, the court found no grounds for his claims and did not proceed with his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Recusal Appeal in Criminal Case: Following his conviction, the individual appealed the decision, and a hearing was scheduled for May 2017. In December 2016, he filed for recusal against the presiding judge, which was dismissed in March 2017. Subsequently, the individual submitted a complaint challenging this decision, demanding the annulment of several rulings from the appellate court and claiming undue delays in the handling of his appeal. He also requested the suspension of the appeal process until the issues surrounding his complaints were resolved. However, the court found no grounds for his claims and did not proceed with his complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverzögerung, Ausstand Ausstandsbegehren strafbares Verhalten anfechtbarer Zwischenentscheid Wandelungsrecht Strafverfahrenseinstellung Verwirkung des Rückgriffsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the case under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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6F_28/2023 (2023-08-29)
Petitioner's Attempt to Revise Criminal Conviction Dismissed for Lack of Valid Revision Grounds
«…denten Claudius Gelzer gerichteten Ausstandsgesuchs war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017). A.c. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitze…»
6B_698/2023 (2023-07-06)
Federal Supreme Court Upholds Refusal of Revision for Post-Conviction Claims of Unlawful Chamber Composition
«…denten Claudius Gelzer gerichteten Ausstandsgesuchs war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017). A.c. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitze…»
6F_6/2023 (2023-07-06)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Criminal Mismanagement and Affirms Rejection of Revision Request
«…denten Claudius Gelzer gerichteten Ausstandsgesuchs war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017). B.c. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitze…»
6B_1208/2020 (2021-11-26)
Federal Supreme Court Upholds Conviction for Unfaithful Management and Document Falsification Against Former Director
«…denten Claudius Gelzer gerichteten Ausstandsgesuchs war das Bundesgericht am 4. April 2017 nicht eingetreten (Verfahren 1B_123/2017). B.c. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht wurde der Spruchkörper des Appellationsgerichts durch den Vorsitze…»
1G_2/2017 (2017-05-09)
Applicant v. Federal Supreme Court (Recusal Procedure Challenge)
«…desgerichtlichen Urteile 1B_491/2016 vom 24. März 2017, 1B_45/2017 vom 10. März 2017, 1B_105/2017 vom 27. März 2017 und 1B_123/2017 vom 4. April 2017. Sachverhalt: A. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 eine Beschwerde von A…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_123/2017

Urteil vom 4. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Instruktionsrichter, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung, Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. März 2017 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht.

Sachverhalt:

A. A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Die Berufungsverhandlung gegen ihn und die Mitbeschuldigten B.________ und C.________ ist auf den 8. Mai 2017 angesetzt.

Am 6. Dezember 2016 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Appellationsgerichtspräsidenten Claudius Gelzer ein. Dieses wurde vom Appellationsgericht am 21. März 2017 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde vom 28. März 2017 beantragt A.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichts sowie alle weiteren seit dem 1. Juli 2016 ergangenen Entscheide aufzuheben. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung seit Einreichung der Berufungserklärung am 28. Januar 2015 bestehe, da sich das Appellationsgericht weigere, den gesetzlich geforderten Genehmigungsbeschluss zum Reglement des Strafgerichts von 1972 vorzulegen, womit die verfassungskonforme Bestellung des Spruchkörpers nicht beurteilt werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das Berufungsverfahren vorsorglich zu sistieren, bis über die vorliegende Beschwerde entschieden sei und das Appellationsgericht sowie das Strafgericht Gerichtsreglemente über die Bestellung der Spruchkörper vorgelegt hätten. Das Bundesgericht habe vorweg einen begründeten "Richterzuteilungsentscheid" zu treffen und zu eröffnen, und aufgrund der Unschuldsvermutung sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Mit separater Eingabe vom 31. März 2017 beantragt A.________ den Ausstand der Bundesrichter Fonjallaz, Merkli, Eusebio und Kneubühler.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht erlässt, was dem Beschwerdeführer wiederholt erläutert wurde (Urteile 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016, 1B_491/2016 vom 24. März 2017 und 1B_105/2017 vom 27. März 2017), vor der Behandlung von Beschwerden keine "Richterzuteilungsentscheide", und es ist dazu weder verfassungs- noch konventionsrechtlich noch gesetzlich verpflichtet. Es wird auf die angeführten Entscheide verwiesen. Das entsprechende Gesuch ist mit dem vorliegenden Urteil obsolet geworden.

1.2. Dem Beschwerdeführer wurde im Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.2 bis 1.2.5 erläutert, weshalb die Bundesrichter Fonjallaz, Merkli, Eusebio und Kneubühler nicht befangen sind. Da sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht sachgerecht auseinandersetzt, sondern im Wesentlichen bloss seine bereits damals vorgebrachten, vom Bundesgericht als nicht stichhaltig verworfenen Argumente wiederholt, ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1). Dass Präsident Merkli unter diesen Umständen an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde mitwirken kann, wurde dem Beschwerdeführer im erwähnten Urteil ebenfalls bereits erläutert (E. 1.2.2), weshalb darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht noch einmal einzugehen ist.

1.3. Obsolet geworden ist auch der Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, nachdem das Bundesgericht von der Einforderung eines solchen abgesehen hat.

1.4. Ein Grund, das Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts und darüber hinaus zu sistieren, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

1.5. Wie sich aus dem Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 ergibt, ist der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts über ein Ausstandsbegehren gegen den Appellationsgerichtspräsidenten Gelzer als Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbar. Da der Beschwerdeführer indessen nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid die bundesrechtlichen Ausstandsregeln gemäss Art. 59 ff. StPO verletzt haben könnte, ist darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Zu seinen Bedenken gegen die Spruchkörperbildung des Appellationsgerichts hat sich das Bundesgericht im Übrigen bereits geäussert (Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3)

1.6. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, alle Entscheide des Appellationsgerichts seit dem 1. Juli 2016 aufzuheben, da die Rechtsmittelfristen, mit Ausnahme derjenigen gegen den Entscheid vom 21. März 2017, abgelaufen sind.

1.7. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen, weil sich das Appellationsgericht weigere, den gesetzlich geforderten Genehmigungsbeschluss zum Reglement des Strafgerichts von 1972 vorzulegen. Das liegt ausserhalb des Streitgegenstandes; ob das Strafgericht gehörig zusammengesetzt war, wird, falls der Beschwerdeführer dies entsprechend rügen sollte, im Berufungsverfahren zu beurteilen sein.

2. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Instruktionsrichter, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi