Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_122/2015 KI-generiert

Failure to State Legal Grounds in Appeal to Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_122/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the president of the Basel-Stadt Appellationsgericht, which deemed their previous complaint to be late. The individual initially challenged a ruling from the Basler-Stadt criminal court, asserting their innocence and requesting an end to further prosecution. However, the higher court found the later complaint to be non-compliant with legal formalities and insufficiently argued, particularly failing to demonstrate any legal or constitutional violations in the original decision. As a result, the Supreme Court did not admit the complaint, and no costs were imposed for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 BGG; Failure to State Legal Grounds in Appeal to Federal Supreme Court: The individual initially challenged a ruling from the Basler-Stadt criminal court, asserting their innocence and requesting an end to further prosecution. However, the higher court found the later complaint to be non-compliant with legal formalities and insufficiently argued, particularly failing to demonstrate any legal or constitutional violations in the original decision. As a result, the Supreme Court did not admit the complaint, and no costs were imposed for the proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren gesetzliche Voraussetzungen Begründungspflicht Verletzung der Begründungspflicht Formerfordernisse Beschwerdelegitimation ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The decision to decide on the appeal in simplified procedure because the defect was obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.

Art. 93 BGG

Procedural consideration mentioned, although the main ground for non-admission was formal deficiencies (Art. 42/106 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_122/2015

Urteil vom 13. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.

In Erwägung,

dass A.________ gegen eine am 20. November 2014 ergangene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt mit Beschwerde vom 20. Februar 2015 ans Appellationsgericht Basel-Stadt gelangte;

dass dessen Präsident am 4. März 2015 verfügte, die Beschwerde erscheine als verspätet, dies mit dem Hinweis darauf, dass A.________ bei Festhalten an der Beschwerde mit einem Nichteintretensentscheid und mit einer Kostenauflage zu rechnen hätte (wie denn auch ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist nach Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses hätte beantragt werden müssen und somit, soweit mit der Eingabe vom 20 Februar 2015 gestellt, ebenfalls verspätet sei);

dass A.________ der der Verfügung beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprechend mit Eingabe vom 30. März 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, dabei auf die zu Handen des Strafgerichts erstattete Einsprache verweist mit dem Hinweis darauf, er sei unschuldig, weshalb von einer weiteren Strafverfolgung abzusehen sei;

dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung und die zugrunde liegenden Verfahren bzw. die kantonalen Behörden im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, er sei unschuldig, ganz allgemein kritisiert, dabei indes nicht darlegt, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen gemäss Art. 81 und 93 BGG - zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp