Defendant v. State Regarding Closed Trial Exclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual facing criminal charges including assault, violence against officials, and public disorder, with a main hearing scheduled for April 16, 2013. The presiding judge denied the individual's request for the hearing to be public, citing concerns over public safety and potential disruptions due to the accused's alleged affiliation with a violent subculture. Following this, the individual appealed the decision, but the appellate court dismissed the challenge, stating that the accused could still request public access at the main hearing. The individual subsequently filed a formal complaint regarding this procedural ruling, seeking a stay of the hearing until the complaint could be resolved. However, the appellate court maintained that the complaint did not meet the criteria for such a stay and that there was no irreparable harm done by the exclusion of the public.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 70 Abs. 1 StPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Defendant v. State Regarding Closed Trial Exclusion: The presiding judge denied the individual's request for the hearing to be public, citing concerns over public safety and potential disruptions due to the accused's alleged affiliation with a violent subculture. Following this, the individual appealed the decision, but the appellate court dismissed the challenge, stating that the accused could still request public access at the main hearing. The individual subsequently filed a formal complaint regarding this procedural ruling, seeking a stay of the hearing until the complaint could be resolved. However, the appellate court maintained that the complaint did not meet the criteria for such a stay and that there was no irreparable harm done by the exclusion of the public.
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KI-generiertApplied to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless.
Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Cited to establish that the appeal against the interlocutory decision regarding public exclusion was admissible only if it caused irreparable harm or if allowing the appeal would lead directly to a final decision saving significant time and cost.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_122/2013
Urteil vom 11. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,
gegen
Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Gegenstand
Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. März 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.
Sachverhalt:
A. Beim Strafgericht Basel-Stadt ist gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, Angriffs, Landfriedensbruchs, Gewalt gegen Beamte und Hinderung einer Amtshandlung hängig. Die Hauptverhandlung ist auf den 16. April 2013 angesetzt.
Am 19. Februar 2013 wies der Strafgerichtspräsident den Antrag von X.________ ab, die Hauptverhandlung gegen ihn öffentlich durchzuführen. Er erwog, die Öffentlichkeit könne nach Art. 70 Abs. 1 StPO aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen werden. Der einschlägig vorbestrafte Beschuldigte gehöre mutmasslich der gewaltbereiten linksautonomen Szene an. Während seiner Inhaftierung sei es landesweit zu Sympathie- und Solidaritätskundgebungen gekommen. Bei einer öffentlichen Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten sei daher eine massive Störung des Gerichtsbetriebs zu erwarten. Die akkreditierte Presse sei zugelassen, und der Beschuldigte könne sich durch drei Personen seines Vertrauens begleiten lassen.
Am 5. März 2013 trat der Appellationsgerichtspräsident auf die Beschwerde von X.________ gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung nicht ein. Er erwog, nach der Praxis des Appellationsgerichts seien Beschwerden gegen verfahrensleitende Verfügungen vor der Hauptverhandlung nur zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen könnten. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil der angefochtene Entscheid des Instruktionsrichters nicht definitiv sei und der Beschuldigte den Antrag auf Zulassung der Öffentlichkeit zur Hauptverhandlung dem Strafgericht unterbreiten könne, welches darüber nach Art. 70 Abs. 1 StPO abschliessend zu befinden habe.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Strafgericht anzuweisen, die auf den 16. April 2013 angesetzte Hauptverhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids zu verschieben.
C. Das Appellationsgericht beantragt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Strafgericht beantragt, sowohl auf die Beschwerde als auch auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einzutreten oder eventuell beide abzuweisen.
X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Appellationsgericht kantonal letztinstanzlich abgelehnt, auf eine Beschwerde gegen einen vom Instruktionsrichter im erstinstanzlichen Strafverfahren verfügten Ausschluss der Öffentlichkeit einzutreten. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen im Sinn der Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig, und der Beschwerdeführer ist befugt, sie zu erheben. Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen diesen allerdings nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und dadurch einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer erleidet durch den vom Instruktionsrichter verfügten Ausschluss der Öffentlichkeit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil er an der Hauptverhandlung dem Strafgericht beantragen kann, die Öffentlichkeit zuzulassen, was von diesem unverzüglich vorfrageweise zu beurteilen ist ( Art. 339 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 StPO ). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei realistischerweise nicht damit zu rechnen, dass das Strafgericht in Dreierbesetzung den Entscheid des Instruktionsrichters umstosse, ist eine reine Spekulation. Es ist nicht ersichtlich, dass die beisitzenden Richter diese Frage nicht eigenständig zu beurteilen und den Instruktionsrichter bzw. Präsidenten gegebenenfalls zu überstimmen in der Lage sind. Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ohnehin nicht erfüllt, da die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbeiführen könnte.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag, das Strafgericht zur Absetzung bzw. Verschiebung der auf den 16. April 2013 angesetzten Hauptverhandlung anzuhalten, gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Strafgericht und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi