Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_122/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Excessive Post-Conviction Detention in Fraud Case

Geschäftsnummer 1B_122/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in pre-trial detention in May 2008, subsequently sentenced to a total of 24 months of imprisonment, with half of the sentence conditionally suspended, for offenses including fraud and coercion. Following the sentencing, the state prosecutor appealed, and the individual remained in security detention. A request for continued security detention was approved by a district judge, leading to a legal challenge by the individual’s representative, arguing that the continued detention violated constitutional rights to personal freedom. The case raised issues about the proportionality and legality of prolonged security detention in light of the conditional sentence granted, and the individual sought release from custody.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 i.V.m, Art. 130 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 10 Abs. 2 i.V.m; Federal Supreme Court Overturns Excessive Post-Conviction Detention in Fraud Case: Following the sentencing, the state prosecutor appealed, and the individual remained in security detention. A request for continued security detention was approved by a district judge, leading to a legal challenge by the individual’s representative, arguing that the continued detention violated constitutional rights to personal freedom. The case raised issues about the proportionality and legality of prolonged security detention in light of the conditional sentence granted, and the individual sought release from custody.

Schlagwörter

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Haftentlassung Haftstrafe Strafverfolgung wegen Betrugs Schutz vor Freiheitsentzug Urkundenfälschung Widerruf des bedingten Strafvollzugs Fortdauer der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the dispositive to determine that no court costs are to be collected in the Federal Tribunal proceedings due to the outcome of the case.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of Zurich to pay an appropriate party compensation to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (31)

BGE 143 IV 160
Premature Sentence Execution Applicant's Detention Legality Assessed Under Investigative Detention Rules
«…), insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil 1B_122/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.3). Die Vorinstanz geht davon aus, dass in Berücksichtigung der vorausgegangenen Untersuchungsha…»
P/25085/2022 (2025-02-04) · ge
Sexual Offender Detention for Flight Risk Appeal
«…prononcée en première instance (cf. arrêts du Tribunal fédéral 1B_406/2012 du 31 juillet 2012 consid. 2.5 et 1B_122/2009 du 10 juin 2009 consid. 2), une violation du principe de la proportionnalité n'entre pas en considération. 5. L…»
BH.2023.4 (2023-03-28)
Pre-trial Detention Extended Due to Ongoing Collusion Risk
«…tion conditionnelle sont réalisées (arrêts du Tribunal fédéral 1B_641/2011 du 25 novembre 2011 consid. 3.1; 1B_122/2009 du 10 juin 2009 consid. 2.3; 1B_330/2013 du 16 octobre 2013 consid. 2.1). En somme, le juge peut maintenir…»
P/15083/2019 (2021-12-20) · ge
Appellant Detention Upheld Despite Bail Compliance Due to Flight Risk from Severe Sentence and Expulsion
«…ry=1B_406/2012) du 31 juillet 2012 consid. 2.5 et [1B\_122/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_122/2009) du 10 juin 2009 consid. 2), une violation du principe de la proportionnalité n'entre pas concrètement en considération…»
1B_586/2021 (2021-11-11)
Federal Supreme Court Ruling on Proportionality of Continued Security Detention During Appeal
«…ovisorischen Würdigung zu unterziehen sind ( BGE 139 IV 270 E. 3.1; Urteile 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.2.1; 1B_122/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.4). 2.4. Im vorliegenden Fall hat das Strafgericht den Beschwerdeführer wegen mehrfachen Verbre…»
1B_279/2020 (2020-06-23)
Appellate Decision Upheld on Continued Pre-Trial Detention Pending Appeal Despite Time Served
«…hbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte ( BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil 1B_122/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.3). 3.2. Das Obergericht hat diesbezüglich ausgeführt, es sei nicht erstellt, dass die Vorausse…»
BH.2020.2 (2020-05-11)
Switzerland v. Counterfeiter: Detention Extension Denied
«…libération conditionnelle sont réalisées (arrêts du Tribunal fédéral 1B_641/2011 du 25 novembre 2011 consid. 3.1; 1B_122/2009 du 10 juin 2009 consid. 2.3; 1B_330/2013 du 16 octobre 2013 consid. 2.1). 3.2 Dès lors que la peine privative…»
BH.2020.3 (2020-05-11)
Prolonged Pre-Trial Detention for Counterfeit Currency and Fraud Suspect Upheld
«…libération conditionnelle sont réalisées (arrêts du Tribunal fédéral 1B_641/2011 du 25 novembre 2011 consid. 3.1; 1B_122/2009 du 10 juin 2009 consid. 2.3; 1B_330/2013 du 16 octobre 2013 consid. 2.1). 4.2 Dès lors que la peine privative…»
SF190008 (2019-11-12) · zh
Prosecutor's Motion for Continued Detention Dismissed Pending Sentence Appeal
«…-9- instanz eine schärfere Strafe aussprechen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 1B_122/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.4). 5.2 Die Staatsanwaltschaft macht zur Verhältnismässigkeit geltend, angesichts der Schwere d…»
P/354/2017 (2019-04-03) · ge
Appeal Against Immediate Detention Following Felony Conviction
«…peine prononcée en première instance (cf. arrêts du Tribunal fédéral 1B_406/2012 du 31 juillet 2012 consid. 2.5 et 1B_122/2009 du 10 juin 2009 consid. 2), une violation P/354/2017…»
P/17472/2012 (2018-07-18) · ge
Appeal Against Pretrial Detention Post-Conviction for Fraud and Related Offenses
«…prononcée en première instance (cf. arrêts du Tribunal fédéral 1B_406/2012 du 31 juillet 2012 consid. 2.5 et 1B_122/2009 du 10 juin 2009 consid. 2). Or, la durée de la détention subie à ce jour n'est pas très proche de ce quantum, en…»
6B_73/2017 (2017-02-16)
Federal Supreme Court Orders Release from Early Sentence Execution Following Excessive Detention Delay and Improper Conditional Release Assessment
«…), insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil 1B_122/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.3). Die Vorinstanz geht davon aus, dass in Berücksichtigung der vorausgegangenen Untersuchungsha…»
P/4140/2013 (2016-12-01) · ge
Sentence Reduction for Unlawful Detention Conditions
«…y=1B_641/2011) du 25 novembre 2011 consid. 3.1 et [1B\_122/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_122/2009) du 10 juin 2009 consid. 2.3). Cela aurait pu permettre à la CPAR d'apprécier *prima facie* non seulement les chances d…»
P/7948/2012 (2016-09-26) · ge
Sentence Reduction for Inhuman Detention Conditions
«…y=1B_641/2011) du 25 novembre 2011 consid. 3.1 et [1B\_122/2009](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_122/2009) du 10 juin 2009 consid. 2.3) : tel peut être le cas si le prévenu, après avoir été condamné en première instance, est…»
1B_363/2015 (2015-10-30)
Federal Supreme Court Dismisses Moot Appeal Regarding Pre-Trial Detention Duration
«…B_209/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.1; 1B_330/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.1; 1B_599/2011 vom 17. November 2011 E. 4.1; 1B_122/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.3), etwa wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_122/2009

Urteil vom 10. Juni 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Dold.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Mai 2009

des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Sachverhalt:

A. X.________ wurde mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2008 in Untersuchungshaft gesetzt. Mittlerweile befindet er sich in Sicherheitshaft. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn am 25. März 2009 wegen gewerbsmässigen Betrugs und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei 12 Monate als unbedingt und 12 Monate als bedingt vollziehbar ausgesprochen wurden. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung wurde er freigesprochen. Gleichentags wurde mit Präsidialverfügung die Fortführung der Sicherheitshaft bis zum möglichen Strafantritt, längstens jedoch bis zum 5. Mai 2009 angeordnet. Am 26. März 2009 legte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts ein. Am 5. Mai 2009 verfügte sie, dass der Angeschuldigte vorläufig festgenommen bleibe und beantragte dem Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich die Fortführung der Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 leistete der Haftrichter dem Antrag der Staatsanwaltschaft Folge.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 14. Mai 2009 beantragt die Rechtsvertreterin von X.________ im Wesentlichen, die Verfügung des Haftrichters vom 7. Mai 2009 sei aufzuheben und X.________ sei aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 hatte X.________ selbst Beschwerde erhoben, diese jedoch für den Fall, dass seine Rechtsvertreterin in seinem Namen ein Rechtsmittel einlegen würde, als unbeachtlich bezeichnet.

Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. und 27. Mai 2009 nahmen der Beschwerdeführer und in seinem Namen seine Rechtsvertreterin erneut Stellung.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht Überhaft und damit eine Verletzung seines verfassungsmässigen Rechts auf persönliche Freiheit geltend.

2.2 Die Sicherheitshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV , Art. 5 EMRK ). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen ( Art. 36 BV ). Unverhältnismässig ist die Einschränkung der persönlichen Freiheit unter anderem dann, wenn die Haft in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Der grossen zeitlichen Nähe ist auch deshalb besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen ( BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f. mit Hinweisen).

2.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen ( BGE 125 I 60 E. 3d S. 64; Urteile 1B_234/2008 vom 8. September 2008 E. 3; 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5; je mit Hinweisen). Dem Entscheid des Sachrichters soll insofern nicht vorgegriffen werden. Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann eine Ausnahme zu machen, wenn bereits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteil 1B_234/2008 vom 8. September 2008 E. 3 mit Hinweis). Mit der Frage der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft nach Ergehen eines erstinstanzlichen Urteils, wenn eine bedingte bzw. teilbedingte Strafe im Raum steht, hat sich das Bundesgericht ebenfalls schon befasst:

Im Fall, der dem Urteil 1P.62/1997 vom 27. Februar 1997 zugrunde lag, war der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er legte Berufung ein und stellte sodann ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft, welche ihm jedoch nicht gewährt wurde. Auf seine Beschwerde hin erwog das Bundesgericht, es sei grundsätzlich nicht auszuschliessen, dass die Berufungsinstanz der ersten Instanz folgend erneut eine unbedingt zu vollziehende Strafe ausspreche. Insoweit bilde der Umstand, dass das Obergericht den Beschwerdeführer möglicherweise nur zu einer bedingten Strafe verurteile, für sich allein keinen Grund, den Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zu entlassen (a.a.O., E. 4b).

In einem jüngeren Fall war die Beschwerdeführerin erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden. Im Zeitpunkt der Verfügung des Haftrichters befand sie sich seit gut 6 ½ Monaten in Haft. Das Bundesgericht hielt fest, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ihr das Obergericht auf ihre Berufung hin eine ungünstige Prognose stellen würde. Die Behauptung, es sei mit der Gewährung des bedingten Vollzugs zu rechnen, sei reine Spekulation (Urteil 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5).

2.4 Auch im vorliegenden Fall ist als Ausgangspunkt das erstinstanzliche Urteil zu nehmen. Im Unterschied zu den beiden erwähnten Entscheiden lautet dieses indessen nicht auf eine unbedingte, sondern auf eine teilbedingte Strafe. Zudem müsste der Beschwerdeführer bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils durch das Obergericht keinen weiteren Freiheitsentzug erdulden, zumal bereits jetzt die erstandene Haft die erstinstanzlich ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe übersteigt.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung entscheidet sich die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft deshalb danach, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Obergericht eine schärfere Strafe aussprechen könnte. Dies wäre zum einen dann der Fall, wenn trotz Freispruchs durch das Bezirksgericht ein dringender Tatverdacht auf mehrfache Urkundenfälschung bejaht werden könnte, zum anderen dann, wenn mit einer Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe wegen gewerbsmässigen Betrugs und Nötigung zu rechnen wäre.

Die Staatsanwaltschaft geht in ihrem Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft weder auf den einen noch den anderen Aspekt ein. Sie lässt es beim Hinweis bewenden, dass sie uneingeschränkte Berufung eingelegt habe und dass dem Angeklagten eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Der Haftrichter seinerseits erwog, es bestehe eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" dafür, dass sich der Angeklagte für die eingeklagte Urkundenfälschung ebenfalls zu verantworten haben werde. Er begnügte sich mit dem weiteren Hinweis, dass der von der Verteidigung behauptete Deliktsbetrag von bloss Fr. 65'000.-- gemäss Anklageschrift deutlich zu tief sei und aufgrund des von der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zu erwartenden Strafantrags eine mehrjährige Strafe zur Diskussion stehe. Auch die Vernehmlassungen enthalten keine substanzielle Auseinandersetzung mit dem ergangenen bzw. mit dem zu erwartenden Urteil. Es wurden mit anderen Worten keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass im obergerichtlichen Verfahren mit einer schwereren Strafe zu rechnen ist. Zudem ist auch aufgrund der Akten nicht darauf zu schliessen, dass unter dem Blickwinkel der noch streitigen Fragen die Weiterdauer der Sicherheitshaft zulässig ist. Es rechtfertigt sich unter den gegebenen Umständen, dem erstinstanzlichen Urteil für die Beurteilung der Frage der Überhaft entscheidende Bedeutung beizumessen.

2.5 Die Fortdauer der Sicherheitshaft stellt demnach eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Freiheit dar. Der Beschwerdeführer ist daher antragsgemäss aus der Haft zu entlassen und es erübrigt sich, auf seine weiteren Rügen einzugehen.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Mai 2009 aufgehoben.

Der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold