Appeal Regarding Refusal to Reschedule Witness Questioning Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal investigation concerning negligence leading to fatalities, two defendants requested a postponement for witness hearings scheduled for June 22, 2007. Their request was denied by the prosecutor on May 22, 2007, prompting the defendants to file a complaint. The appellate court ruled on June 19, 2007, that the defendants did not have the necessary direct concern to merit their appeal, asserting that they were informed about the hearing in advance and could address any concerns in future proceedings. The defendants subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal against this intermediate decision. However, the Tribunal determined that the conditions for appealing an interim decision were not met, and therefore, did not entertain the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal to Reschedule Witness Questioning Inadmissible Due to Lack of Irreparable Harm: Their request was denied by the prosecutor on May 22, 2007, prompting the defendants to file a complaint. The appellate court ruled on June 19, 2007, that the defendants did not have the necessary direct concern to merit their appeal, asserting that they were informed about the hearing in advance and could address any concerns in future proceedings. The defendants subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal against this intermediate decision. However, the Tribunal determined that the conditions for appealing an interim decision were not met, and therefore, did not entertain the complaint.
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KI-generiertThe Tribunal decided on the appeal using the simplified procedure because it was obviously inadmissible.
The Tribunal ordered the appellants to bear the court costs based on the outcome of the case.
The Tribunal implicitly confirmed that the requirements of this article for appealing an interlocutory decision were not met, leading to the non-admission of the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_121/2007 /fun
Urteil vom 25. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
- X.________,
- Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus I,
Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Verschiebung einer Einvernahme in Strafsachen,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 19. Juni 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In der u.a gegen X.________ und Y.________ laufenden Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung etc. lud die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zwei weitere Beschuldigte und eine Auskunftsperson zu einer Einvernahme auf den 22. Juni 2007 vor. Ein vom Vertreter von X.________ und Y.________ gestelltes Gesuch um Verschiebung der Einvernahmen wies der Leitende Staatsanwalt mit Verfügung vom 22. Mai 2007 ab. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 19. Juni 2007 nicht eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass den Beschwerdeführern die erforderliche unmittelbare Beschwernis nicht zukomme. Die Teilnahmemöglichkeit sei den Beschwerdführern und ihrem Verteidiger gewährt worden, indem ihnen der Termin der Einvernahme mitgeteilt worden sei. Wenn der Verteidiger den festgesetzten Termin nicht wahren könne, stehe es ihm frei, spätestens im Hauptverfahren Auskunftspersonen, Zeugen oder Mitbeschuldigten die gleichen Fragen erneut zu unterbreiten.
2. Gegen diesen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Beim vorliegend angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher die Strafuntersuchung bzw. das Strafverfahren gegen X.________ und Y.________ nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder ein Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 BGG ). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.
3.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG liegt bei Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor (vgl. BGE 101 Ia 161 ). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG . Der angefochtene Beschluss beschlägt eine Frage der Beweisführung und bewirkt somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Mit der Beschwerdekammer ist davon auszugehen, dass sich die vorliegend umstrittenen Beweismassnahmen in einem späteren Verfahrensstadium wiederholen lassen; die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass solches beispielsweise aufgrund des Alters oder Gesundheitszustandes der einzuvernehmenden Personen nicht oder kaum mehr möglich wäre.
3.2 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer nicht beim Bundesgericht angefochten werden.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: