Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_120/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Rejection of Late Motion to Disqualify Prosecutor in Human Trafficking Case

Geschäftsnummer 1B_120/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal reviewed a case where an individual was under investigation by the Zurich-Limmat public prosecutor's office for human trafficking and other offenses. The individual requested the recusal of a prosecutor, Andrea Senn, and the removal of certain documents from the case files, which were denied by the Zurich Cantonal Court. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal to overturn the Cantonal Court's decision or have the case sent back for reconsideration. The complaint was mainly based on the alleged biased actions and decisions by the prosecutor, which were argued to lack a legal basis or occurred untimely. The cantonal decision also involved the prosecutor's engagement in actions affecting the individual's defense representation, which did not constitute grounds for recusal according to the Cantonal Court's determination.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 59 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 56 lit. f StPO; Federal Supreme Court Upholds Rejection of Late Motion to Disqualify Prosecutor in Human Trafficking Case: The individual requested the recusal of a prosecutor, Andrea Senn, and the removal of certain documents from the case files, which were denied by the Zurich Cantonal Court. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal to overturn the Cantonal Court's decision or have the case sent back for reconsideration. The complaint was mainly based on the alleged biased actions and decisions by the prosecutor, which were argued to lack a legal basis or occurred untimely. The cantonal decision also involved the prosecutor's engagement in actions affecting the individual's defense representation, which did not constitute grounds for recusal according to the Cantonal Court's determination.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Menschenhandel Strafakten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft amtliche Rechtsverbeiständung Justizirrtum Anklagezulassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid was rejected as unfounded.

Art. 66 al. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant in the final order.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed insofar as it was considered, implying procedural grounds for review were met, although the core dismissal relates to the substantive findings and adherence to procedural deadlines which are covered by the dismissal order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BS 2023 15 (2023-07-21) · zg
Applicant's Motion for Prosecutor Recusal Denied Due to Untimeliness and Insufficient Showing of Bias
«…n Zuwarten während zwei Wochen (zum Gan- zen: Urteile des Bundesgerichts 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Rechtsprechun…»
2022.01.11.sr.1.doc (2022-01-11) · bl
Prosecutor's Recusal Due to Internal Conflict of Interest
«…3. März 2020 E. 3.1; 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1B_149/2019 vom 3. Sep- tember 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, mit Hinweisen; 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1, m.w.H.; MARKUS BOOG, Basler Kommentar StPO…»
1C_364/2021 (2021-12-06)
Recusal Denial Based on Untimely Filing and Lack of Objective Bias in 5G Case
«…falls als unzulässig erachtet (vgl. Urteile 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1; 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). 2.3. Umstritten und aus den vorinstanzlichen Akten nicht ersichtlich ist, wann dem Beschwerd…»
2020.12.11.sr.1 (2020-12-11) · bl
Refusal of Prosecutor Recusal Despite Questionable Neutrality; Grant of Legal Aid
«…rend zwei Wochen (BGer 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, mit Hinweisen). Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen bes…»
1B_315/2020 (2020-09-23)
Private Prosecutor's Recusal Request Against Public Prosecutor Denied Due to Lack of Objective Bias Appearance
«…Zuwarten während zwei Wochen (vgl. Urteile 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1; 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis). 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe unbestritten erst am 6. März 20…»
2020.06.23.sr.1 (2020-06-23) · bl
Prosecutor's Disclosure of Investigation Lawful Amidst Public Interest and Media Coverage
«…standsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzu- lässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019, E. 2.2; 6B_851/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.1.1). In casu hat die Beschwerdeführerin be- reits mit…»
2020.04.21.sr.1 (2020-04-21) · bl
Prosecutor Recusal Denied Over Scheduling Dispute
«…http://www.bl.ch/kantonsgericht 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, mit Hinweisen). Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen bes…»
2020.04.21.sr.5.neu (2020-04-21) · bl
Motion for Prosecutor Recusal Denied Due to Untimely Grounds
«…http://www.bl.ch/kantonsgericht 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3, mit Hinweisen; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2, mit Hinweisen). Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen bes…»
1B_18/2020 (2020-03-03)
Prosecutor Recusal Denied Due to Untimely Filing After Criminal Complaint
«…Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (zum Ganzen: Urteile 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis). 3.2. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsgesuch vom 1. Oktober 2019 m…»
A-5705/2018 (2020-02-06)
Federal Administrative Court Upholds High-Voltage Power Line Approval
«…vom 18. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. ferner die Urteile des BGer 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2 und 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 1.2, beide betreffend Ausstandsbegehren). Die Beschwerdefü…»
1B_559/2019 (2020-01-27)
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«…eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (zum Ganzen: Urteil 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis). 2.3. Die Frage der Befangenheit eines Staatsanwalts ist entsprechend seiner sich…»
6B_507/2019 (2019-08-14)
Traffic Violation Appeal Regarding Police Instruction and Evidence Assessment
«…htlichen Rechtsprechung ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte (zur Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs siehe Urteil 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2), legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist dies ersichtlich. Auf die Rüge ist daher nicht e…»
6B_429/2019 (2019-07-09)
Federal Supreme Court Rejects Claim of Undue Delay Against Prosecution in Money Laundering Case
«…Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen ( BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180; Urteil 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern dies vorliegend d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_120/2019

Urteil vom 7. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,

gegen

1. Andrea Senn, c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. Januar 2019

(UA180019-O/U/HEI).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Menschenhandel und weiteren Delikten. Am 14. November 2018 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Andrea Senn und beantragte die Entfernung gewisser Aktenstücke aus den Verfahrensakten.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch ab und trat auf das Gesuch um Entfernung gewisser Aktenstücke nicht ein.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 11. März 2019 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und seine Gesuche seien gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft und Staatsanwältin Senn haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ). Das Obergericht hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden ( Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 StPO ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

1.2. Zum Gesuch um Entfernung von Aktenstücken hielt das Obergericht fest, es liege kein Anfechtungsobjekt vor. Es wäre dem Beschwerdeführer offengestanden, gegen das Schreiben von Staatsanwältin Senn vom 8. Dezember 2017 ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er jedoch, soweit ersichtlich, nicht innert der Frist von Art. 396 Abs. 1 StPO getan habe. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Frist bzw. das Anfechtungsobjekt sei am 8. November 2018 unerwartet und entgegen der Abmachung wieder zum Vorschein gekommen, sodass die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Mit diesem Vorbringen wird nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, weshalb der angefochtene Beschluss in diesem Punkt gegen Bundesrecht verstösst, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (vgl. dazu im Einzelnen BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 f. S. 179 f. und Urteil 1B_51/2019 vom 28. März 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts im Vorverfahren begründen für sich allein keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen ( BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen). Von Bedeutung ist in dieser Hinsicht, ob sich die Verletzung der Amtspflichten zum Nachteil des Gesuchstellers auswirkte (zum Ganzen: Urteil 1B_535/2018 vom 16. April 2019 E. 3 mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat die Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangt, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (zum Ganzen: Urteil 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch Organmängel anderer Art sind nach der Rechtsprechung gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 BV ) so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen. Dies gilt auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt wird ( BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; 132 II 485 E. 4.3 S. 496; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer machte mit seinem Ausstandsgesuch vom 14. November 2018 ausnahmslos Tatsachen geltend, die sich mehrere Monate früher zugetragen hatten. Er kritisiert zwei polizeiliche Berichte vom 17. Juni 2018 und vom 31. Juli 2017, wobei er den ersten insbesondere als nicht hinreichend objektiv und vollständig, den zweiten als die Persönlichkeit seines amtlichen Verteidigers verletzend erachtet. Weiter wirft er Staatsanwältin Senn vor, sich bei der Oberstaatsanwaltschaft dafür eingesetzt zu haben, dass seinem Verteidiger das amtliche Mandat entzogen werde, wobei er auf ein E-Mail des Büros für amtliche Mandate vom 19. Dezember 2017 verweist. Schliesslich kritisiert er, sie habe seinem Verteidiger versprochen, den angeblich persönlichkeitsverletzenden Bericht vom 31. Juli 2017 aus den Akten zu weisen, habe das in der Folge jedoch nicht getan.

Das Ausstandsgesuch war in jeder Hinsicht verspätet. Dies gilt auch für das angebliche Versprechen, den Bericht vom 31. Juli 2017 aus den Akten zu entfernen. Im angefochtenen Entscheid wird dazu festgehalten, dass Staatsanwältin Senn dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers bereits am 8. Dezember 2017 mitgeteilt hatte, es gebe für eine Entfernung des Berichts keine gesetzliche Grundlage.

2.4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe einen Ausstandsgrund zu Unrecht verneint, einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Das Obergericht legte detailliert dar, dass im Bericht vom 17. Juni 2018 die vom Beschwerdeführer beanstandete Zeugenaussage nicht unbesehen als wahr übernommen wurde und wies ihn zu Recht auch darauf hin, dass er gegen die angeblich ungerechtfertigte Verweigerung der Entfernung eines Aktenstücks Beschwerde hätte erheben können (vgl. dazu Urteil 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, es erscheine nachvollziehbar, wenn Staatsanwältin Senn vorsorglich mit dem Büro für amtliche Mandate Kontakt aufgenommen habe, nachdem gegen den amtlichen Verteidiger ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Dass es in dieser Hinsicht zu einer Nichtanhandnahme ( Art. 310 StPO ) kam, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist nicht entscheidend. Auf den angefochtenen Entscheid kann im Übrigen verwiesen werden. Objektive Gründe für die Annahme der Befangenheit von Staatsanwältin Senn sind nicht ersichtlich.

3. Die Beschwerde ist aus diesen Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Vorbringen nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold