Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_120/2013 KI-generiert

Lawyer's Appeal Against Rescission of Criminal Appellate Appointment Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_120/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation is being conducted against an individual for threats and other offenses. The prosecution requested the appointment of official defense counsel, which was initially assigned to one lawyer. However, the individual contested this decision, seeking to replace their appointed lawyer with another. Following a series of appeals, a higher court confirmed the replacement of the defense counsel. Subsequently, the originally appointed lawyer challenged this decision in front of the Federal Tribunal, asserting they should remain as the official defender, leading to a dispute over the legitimacy and rights of the legal representation in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lawyer's Appeal Against Rescission of Criminal Appellate Appointment Inadmissible: The prosecution requested the appointment of official defense counsel, which was initially assigned to one lawyer. However, the individual contested this decision, seeking to replace their appointed lawyer with another. Following a series of appeals, a higher court confirmed the replacement of the defense counsel. Subsequently, the originally appointed lawyer challenged this decision in front of the Federal Tribunal, asserting they should remain as the official defender, leading to a dispute over the legitimacy and rights of the legal representation in the proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Bestellung der amtlichen Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Wandelungsrecht rechtlich geschütztes Interesse Verfahrensrechte Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

Art. 68Abs. 2 BGG

Used to order the appellant to pay the respondent a party indemnity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

7B_353/2023 (2023-09-14)
Appeal Against Substitution of Defense Counsel Dismissed
«…en nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt ( BGE 133 IV 335 E. 5; Urteil 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1). Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG nur berechtigt, wer vor der Vorins…»
AK.2022.521.AK (2023-02-22) · sg
Conflict of Interest in Joint Criminal Defense Representation Upheld
«…2.2, 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.1 sowie zur amtlichen Verteidigung BGer 6B_919/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2, 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; vgl. aber auch 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018). Da die Beschwerde jedoch abzuweisen ist (vgl. nach…»
AK.2022.521.AK (2023-02-22) · sg
Attorney Disqualification Due to Partnership Conflict in Criminal Case
«…2.2, 8C_365/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.1 sowie zur amtlichen Verteidigung BGer 6B_919/2015 vom 11. Dezember 2015 E. 2, 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; vgl. aber auch 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018). Da die Beschwerde jedoch abzuweisen ist (vgl. nach…»
1B_230/2019 (2019-10-08)
Federal Supreme Court Ruling on Separation of Co-Accused Criminal Proceedings and Legal Aid Denial
«…kann sich insofern nicht auf ein ihm zustehendes Recht berufen (vgl. auch Urteile 1B_187/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.2; 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; je mit Hinweisen). Mangels eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Abänder…»
UP140011 (2014-05-12) · zh
Attorney Lacks Standing to Appeal Denial of Official Defense Counsel Status
«…in- zig die Prozesspartei, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.2; BGE 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; BGE 5P.164/2005 vom 29. Juli 2005 E. 1.3; Geschäfts-Nr. UP120047, Beschluss der hiesigen Kammer…»
UP140011 · zh
Mandatory Defender's Appeal on Replacement Upheld Due to Lack of Standing
«…in- zig die Prozesspartei, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (BGE 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.2; BGE 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; BGE 5P.164/2005 vom 29. Juli 2005 E. 1.3; Geschäfts-Nr. UP120047, Beschluss der hiesigen Kammer…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_120/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

Martin Bänziger, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Hediger,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ,

Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen Y.________ wegen Drohung und weiterer Straftaten. Am 2. Juli 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für Y.________. Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft Rechtsanwalt X.________ als amtlichen Verteidiger. Mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich verlangte Y.________, die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 4. Juli 2012 sei aufzuheben und Rechtsanwalt Bernhard Hediger sei ihm als amtlicher Verteidiger beizugeben. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2012 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde in Strafsachen von Y.________ hiess das Bundesgericht mit Urteil 1B_686/2012 vom 25. Januar 2013 gut. Das Obergericht wurde mit diesem Urteil zur neuen Beurteilung der Angelegenheit eingeladen, worauf es mit Beschluss vom 13. Februar 2013 Rechtsanwalt Bernhard Hediger als amtlichen Verteidiger von Y.________ mit Wirkung auf den 3. Juli 2012 bestellte.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 21. März 2013 beantragt Rechtsanwalt X.________ in eigenem Namen, der Beschluss des Obergerichts vom 13. Februar 2013 sei aufzuheben, und er sei als amtlicher Verteidiger von Y.________ entsprechend der Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 4. Juli 2012 zu belassen.

Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Hediger, beantragt im Wesentlichen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt ( Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG ). Es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der das Strafverfahren nicht abschliesst. Angefochten ist lediglich die Bestellung der amtlichen Verteidigung. Für den Anwalt, dessen Ernennung als amtlicher Verteidiger widerrufen wird, kann der Entscheid einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellen oder einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (vgl. BGE 133 IV 335 E. 5 S. 339). Im vorliegenden Fall liegt kein Widerruf der Ernennung des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger vor. Vielmehr wurde seine Ernennung als amtlicher Verteidiger vom 4. Juli 2012 im Rechtsmittelverfahren gegen diese Verfügung vom Obergericht aufgehoben. Insoweit liegt für den Beschwerdeführer ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor.

2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der amtliche Verteidiger ist in der nicht abschliessenden Aufzählung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht als zur Beschwerde berechtigte Person aufgeführt. Indessen anerkennt die Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse des amtlichen Verteidigers im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG , soweit es um seine Ansprüche aus der Ernennung zum amtlichen Verteidiger geht (namentlich Anspruch auf Entschädigung und eigene Verfahrensrechte bei Ausübung des Mandats; BGE 133 IV 335 E. 5 S. 340 mit Hinweisen; vgl. Marc Thommen, Basler Kommentar BGG, 2. Auflage 2011, N. 75 zu Art. 81; kritisch Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, Rz. 1652 Fn. 515). In Bezug auf die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung bejaht das Bundesgericht auch die Beschwerdeberechtigung der Staatsanwaltschaft (Urteil 6B_611/2012 vom 19. April 2013 E. 2, zur Publikation vorgesehen). Die erwähnte Rechtsprechung zur Legitimation des amtlichen Verteidigers bezieht sich auf Fälle, in welchen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers umstritten ist oder die Beendigung eines Mandats als amtlicher Verteidiger zur Diskussion steht. Wurde ein Rechtsanwalt indessen nicht als amtlicher Verteidiger eingesetzt, so hat er kein rechtlich geschütztes Interesse, diesen Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2 mit Hinweisen).

In der vorliegenden Angelegenheit wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 4. Juli 2012 zum amtlichen Verteidiger ernannt. Diese Verfügung hat das Obergericht mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 13. Februar 2013 aufgehoben und Rechtsanwalt Bernhard Hediger als amtlichen Verteidiger mit Wirkung auf den 3. Juli 2012 bestellt. Der Beschwerdeführer war in der vorliegenden Strafsache nicht für den Angeschuldigten tätig und beruft sich nicht auf einen Anspruch auf Entschädigung oder auf eigene Verfahrensrechte, die ihm als amtlicher Verteidiger zustehen würden. Er hat somit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG , weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dieser hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag