Appellant's Untimely Appeal Regarding Conditional Release Detention Conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was convicted of attempted extortion, violation of confidentiality, fraud, and forgery, receiving a suspended sentence of three months and an additional four-month sentence for further charges, partly served through pre-trial detention. Following the trial, the individual was placed in preventative detention due to the risk of re-offending. A request for release on the basis of replacement measures was partially granted, but these measures were not implemented, leading to continued detention. The individual subsequently appealed the decision regarding their detention to a higher court, but this appeal was ruled inadmissible due to being filed after the statutory deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Untimely Appeal Regarding Conditional Release Detention Conditions: Following the trial, the individual was placed in preventative detention due to the risk of re-offending. A request for release on the basis of replacement measures was partially granted, but these measures were not implemented, leading to continued detention. The individual subsequently appealed the decision regarding their detention to a higher court, but this appeal was ruled inadmissible due to being filed after the statutory deadline.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal using the simplified procedure due to the obvious late filing.
Used to reject the request for legal aid because the appeal was obviously without merit.
Used to rule against collecting court costs for the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_12/2015
Urteil vom 14. Januar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regionale Staatsanwaltschaft Oberland , Scheibenstrasse 11, 3601 Thun.
Gegenstand
Ersatzmassnahmen, Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 25. November 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 sprach das Regionalgericht Oberland A.________ der versuchten Erpressung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu drei Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Vollzugs; insoweit wurde erkannt, dass die Freiheitsstrafe infolge Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann.
Sodann wurde A.________ gleichzeitig der Urkundenfälschung und des Betrugs schuldig erklärt und deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die bis zum Urteilszeitpunkt ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft wurde im Umfang von 41 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte Berufung an. Zur Sicherung des Strafvollzugs wurde sie in Sicherheitshaft versetzt, deren Dauer bis zum 16. Januar 2015 beschränkt wurde.
Gegen die Anordnung der Sicherheitshaft erhob A.________, v.d ihren amtlichen Anwalt, Beschwerde mit dem Begehren, sie sei aus der Haft zu entlassen, evtl. unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Mit Beschluss vom 25. November 2014 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern dem Eventualbegehren entsprochen, entsprechend die Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Beschuldigte unter Anordnung verschiedener Ersatzmassnahmen aus der Sicherheitshaft entlassen.
Der Beschluss ist dem amtlichen Rechtsbeistand am 26. November 2014 rechtsgültig zugestellt worden.
2. Offenbar konnten die Ersatzmassnahmen nicht realisiert - d.h. namentlich die verlangten Fr. 2'000.-- als Sicherheitsleistung nicht bezahlt - werden, so dass die Beschuldigte noch inhaftiert ist.
Mit vom 5. Januar 2015 datierter, am 9. Januar 2015 der Post übergebener Beschwerde wendet sich A.________ gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 25. November 2014 ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3.
3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (s. etwa BGE 140 I 252 E. 1 S. 254).
3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
3.3. Der angefochtene obergerichtliche Beschluss ist dem amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin wie erwähnt rechtsgültig am Mittwoch, 26. November 2014 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat somit am Donnerstag, 27. November 2014 zu laufen begonnen, und am Montag, 29. Dezember 2014 hat sie geendet (in Berücksichtigung der Regeln nach Art. 44 ff. BGG ). Da eine Haftsache in Frage steht, findet die die Gerichtsferien geltende Fristenstillstands-Regel ( Art. 46 BGG ) keine Anwendung ( BGE 135 I 257 insb. E. 1.3 S. 259 f.).
Die von der Beschwerdeführerin über ihren amtlichen Rechtsbeistand hinweg erst am Freitag, 9. Januar 2015 der Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet eingereicht worden (vgl. BSK BGG, Kathrin Amstutz/Peter Arnold, 2. Aufl., Art. 44 N 12 mit weiteren Hinweisen).
3.4. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp