Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_119/2017 KI-generiert

Challenge to Refusal to Order Further Evidence in Criminal Investigation

Geschäftsnummer 1B_119/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding initiated by a regional public prosecutor against two individuals for allegedly providing false expert opinions that adversely affected the plaintiff. The plaintiff submitted several evidence requests within the statutory period but had her request to question additional witnesses denied by the prosecutor's office. Subsequently, the plaintiff's complaint to the court about this decision was dismissed, leading her to lodge an appeal to the Federal Tribunal. The legal focal point revolved around the plaintiff's claims of potential evidence loss and the appropriateness of the prosecutor's decisions regarding evidence requests and further investigations.

Legislator-Regeste

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Art. 318 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Refusal to Order Further Evidence in Criminal Investigation: The plaintiff submitted several evidence requests within the statutory period but had her request to question additional witnesses denied by the prosecutor's office. Subsequently, the plaintiff's complaint to the court about this decision was dismissed, leading her to lodge an appeal to the Federal Tribunal. The legal focal point revolved around the plaintiff's claims of potential evidence loss and the appropriateness of the prosecutor's decisions regarding evidence requests and further investigations.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beweisanträge Strafuntersuchung falsche Beweisaussage der Partei unerhebliche Beweismittel Drittwiderspruch Einrede der Verfassungswidrigkeit Beweisverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into the merits under this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_119/2017

Urteil vom 3. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C.________,

2. D.________,

Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Wiprächtiger,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweisanträge,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Februar 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen C.________ und D.________ ein Strafverfahren wegen falschen Gutachtens zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin A. B.________. Im Rahmen der Frist nach Art. 318 StPO stellte A. B.________ u.a. mehrere Beweisanträge. Weiter sei zu untersuchen, ob E. B.________ jun. gegen das Gesetz verstossen habe. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland lehnte mit Verfügung vom 16. November 2016 den Beweisantrag auf Befragung weiterer Personen ab und trat auf das Begehren, ein Strafverfahren gegen E. B.________ jun. zu eröffnen, nicht ein. Dagegen erhob A. B.________ am 26. November 2016 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 22. Februar 2017 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ausgeschlossen sei, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, gegen einen allfälligen Einstellungsbeschluss Beschwerde zu erheben mit dem Ziel, die Abnahme der beantragten Beweismittel durchzusetzen. Wie ihr dabei ein konkretes Risiko eines Beweisverlustes drohen würde, habe die Beschwerdeführerin nicht belegen können. Bezüglich der Strafanzeige gegen E. B.________ jun. habe die Staatsanwaltschaft derzeit offensichtlich noch nicht darüber befunden, ob ein selbständiges Strafverfahren gegen ihn zu eröffnen sei, ob eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde oder ob die Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet werde. Diese Fragen würden nicht Verfahrensgegenstand bilden. Die Beschwerdeführerin werde zur gegebenen Zeit Mitteilung von der Staatsanwaltschaft erhalten.

2. A. B.________ führt mit Eingabe vom 25. März 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. Februar 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihren in weiten Teilen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. So vermag sie nicht aufzuzeigen, dass der Schluss der Beschwerdekammer in Strafsachen, sie habe nicht belegt, dass ihr mit der Ablehnung der Beweisanträge ein konkretes Risiko eines Beweisverlustes drohe, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletze. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli