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1B_117/2019 KI-generiert

Appeal Against Detention Following Institutional Measure Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 1B_117/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person identified as A.________ was involved in a legal case where the District Court Meilen found them guilty of simple bodily harm, trespassing, and multiple instances of property damage committed in a state of criminal irresponsibility. Instead of imposing a punishment, the court ordered a stationary therapeutic measure under Swiss Criminal Code Art. 59, applying the 493 days already spent in custody towards this measure. A.________ appealed the decision and simultaneously requested release from security detention, but the request was denied by the District Court and the subsequent complaint was rejected by the Higher Court of the Canton of Zurich due to a persistent suspicion of continued risk. A.________ further appealed to the Swiss Federal Tribunal against the High Court's decision, arguing procedural violations, but the appeal was not considered due to a lack of proper legal argumentation.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Detention Following Institutional Measure Dismissed for Insufficient Argumentation: Instead of imposing a punishment, the court ordered a stationary therapeutic measure under Swiss Criminal Code Art. 59, applying the 493 days already spent in custody towards this measure. A.________ appealed the decision and simultaneously requested release from security detention, but the request was denied by the District Court and the subsequent complaint was rejected by the Higher Court of the Canton of Zurich due to a persistent suspicion of continued risk. A.________ further appealed to the Swiss Federal Tribunal against the High Court's decision, arguing procedural violations, but the appeal was not considered due to a lack of proper legal argumentation.

Schlagwörter

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Entlassung aus der Sicherheitshaft Haftverlängerung Vollzug von Freiheitsstrafen Körperverletzung Vermögensdelikte strafrechtliche sichernde Massnahme Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits due to insufficient justification, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs will be imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_117/2019

Urteil vom 12. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro A-4,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Entlassung aus der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Februar 2019 (UH190030-O/U/BUT).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Meilen stellte mit Urteil vom 4. Dezember 2018 fest, dass A.________ die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Das Bezirksgericht sah von der Ausfällung einer Strafe ab und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Die bis zur Urteilsfällung erstandene Haft von 493 Tagen wurde an die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet. A.________ meldete gegen das Urteil Berufung an.

2. Ebenfalls am 4. Dezember 2018 ordnete das Bezirksgericht Meilen die Fortdauer der Sicherheitshaft einstweilen bis längstens zum 4. März 2019 an. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 ab. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 stellte A.________ persönlich ein Haftentlassungsgesuch, welches das Bezirksgericht Meilen mit Beschluss vom 4. Februar 2019 abwies. Dagegen erhob A.________ am 6. Februar 2019 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. Februar 2019 abwies. Die III. Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Ausführungs- bzw. Wiederholungsgefahr bestehe. Weiter erweise sich die Weiterführung der Sicherheitshaft bis zum 4. März 2019 noch als verhältnismässig.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 27. Februar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 1. März 2019 auf, diesen noch nachzureichen. A.________ kam dieser Aufforderung innert Frist nach und reichte mit Eingaben vom 28. Februar 2019 und 6. März 2019 noch Beschwerdeergänzungen ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Abweisung der Haftbeschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Andreas Elsener schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli