Refusal of Subsidized Counsel Due to Lack of Substantive Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who requested free legal assistance in four ongoing proceedings before the indictment chamber of a Swiss canton. The president of the chamber denied this request, stating that the applicant had previously been informed about the requirements for such assistance and that the alleged misconduct of public officials did not warrant the involvement of a free legal representative. Following this denial, the individual filed a criminal complaint against the chamber's decision, but failed to adequately demonstrate how the decision violated the law, leading to the dismissal of the complaint for lack of sufficient justification. The individual's request for free legal representation was also rejected, although no costs were imposed for the dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Refusal of Subsidized Counsel Due to Lack of Substantive Justification: The president of the chamber denied this request, stating that the applicant had previously been informed about the requirements for such assistance and that the alleged misconduct of public officials did not warrant the involvement of a free legal representative. Following this denial, the individual filed a criminal complaint against the chamber's decision, but failed to adequately demonstrate how the decision violated the law, leading to the dismissal of the complaint for lack of sufficient justification. The individual's request for free legal representation was also rejected, although no costs were imposed for the dismissal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious lack of reasoning.
Used to reject the request for free justice because the appeal was obviously hopeless.
Used to waive the imposition of costs as an exception.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_117/2007 /fco
Urteil vom 28. Juni 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid
des Präsidenten der Anklagekammer
des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. In vier bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen hängigen Verfahren ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies dieses Begehren mit Entscheid vom 7. Mai 2007 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, der Gesuchsteller sei bereits in einem früheren Verfahren auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessverbeiständung hingewiesen worden. In den noch pendenten vier Verfahren vor der Anklagekammer werde ein angebliches Fehlverhalten von Behördenmitgliedern geltend gemacht. Die behaupteten Fehlleistungen - sollten sie tatsächlich geschehen sein - würden nicht annähernd die Intensität erreichen, um den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters als sachlich geboten erscheinen zu lassen. Ausserdem wies der Präsident den Gesuchsteller darauf hin, dass künftige Begehren um unentgeltliche Prozessverbeiständung, welche keinen Bezug zur entsprechenden Rechtsprechung der Anklagekammer hätten, ohne förmliche Erledigung abgelehnt würden.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Gleichzeitig mit der vorliegenden Beschwerde reichte X.________ bei der Anklagekammer ein Gesuch um Revision und Wiedererwägung ein. Deren Präsident trat mit Entscheid vom 26. Juni 2007 auf das Gesuch nicht ein.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der Präsident der Anklagekammer Recht verletzt haben sollte, als er den Beizug eines Rechtsvertreters in den vier bei der Anklagekammer hängigen Beschwerdeverfahren sachlich als nicht geboten beurteilte. Gleich verhält es sich auch, soweit der Präsident dem Beschwerdeführer androhte, dass künftig ähnliche Begehren, die sich mit den dargelegten Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessverbeiständung nicht auseinandersetzten, formlos abgelegt würden. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: