Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_116/2022 KI-generiert

Appellant Denied Legal Aid for Procedural Costs in Criminal Appeal

Geschäftsnummer 1B_116/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case before the Swiss Federal Tribunal, a private complainant appealed a decision made by the Aargau Cantonal Court’s Criminal Chamber, which denied his request for legal aid and ordered him to provide security for court costs. The case arose from a complaint filed by the individual against the non-prosecution order issued by the Brugg-Zurzach public prosecutor. The prosecutor alleged that the complainant had procured a payment from a football club’s account without a plausible explanation and subsequently faced debt enforcement for the amount. The complainant argued that this enforcement action was defamation and coercion against him. However, the court deemed his legal actions unlikely to succeed, ruling them predominantly hopeless, and subsequently rejected his request for free legal aid. The complainant failed to show how the cantonal court's decision violated Swiss federal law, resulting in the Tribunal declining to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 lit. a BGG; Appellant Denied Legal Aid for Procedural Costs in Criminal Appeal: The case arose from a complaint filed by the individual against the non-prosecution order issued by the Brugg-Zurzach public prosecutor. The prosecutor alleged that the complainant had procured a payment from a football club’s account without a plausible explanation and subsequently faced debt enforcement for the amount. The complainant argued that this enforcement action was defamation and coercion against him. However, the court deemed his legal actions unlikely to succeed, ruling them predominantly hopeless, and subsequently rejected his request for free legal aid. The complainant failed to show how the cantonal court's decision violated Swiss federal law, resulting in the Tribunal declining to hear the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrenskosten Strafverfolgung Sicherheitsleistung Kostenrückforderung schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

No court fees are levied because the appeal was not entertained.

Art. 93 lit. a BGG

The appeal was not entertained because the decision did not constitute a final decision subject to appeal under the ordinary procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_116/2022

Urteil vom 29. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerde kammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 1. Februar 2022

(SBK.2022.25 / MA).

Erwägungen:

1. Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Januar 2022 lehnte das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Februar 2022 ab und auferlegte ihm die Leistung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 1'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 3. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese Verfügung aufzuheben.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem prozessarmen Privatkläger nur für die Durchsetzung von (nicht aussichtslosen) Zivilansprüchen gewährt werden ( Art. 136 Abs. 1 StPO ). Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 vom Vereinskonto des FC U.________ Fr. 10'000.- habe überweisen lassen. Sein Nachfolger als J+S Coach, B.________, habe ihn (mit Wissen des Vereinsvorstands) um eine Erklärung für diese Überweisung gebeten. Nachdem der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geliefert habe, sei er in der Folge auf diesen Betrag betrieben worden. Dieses Vorgehen des Vereinsvorstandes sei nachvollziehbar und die Rückforderung des Geldes auf dem Betreibungsweg weder unerlaubt noch unverhältnismässig. Bei dieser Sachlage erscheine es wenig wahrscheinlich, dass B.________ rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, sich übler Nachrede oder der Nötigung zu Lasten des Beschwerdeführers schuldig gemacht zu haben. Das von diesem angestrengte Strafverfahren erscheine daher als überwiegend aussichtslos und dementsprechend die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage kaum erfolgversprechend, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachgerecht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, durch welche konkreten Handlungen sich B.________ entgegen der Auffassung des Obergerichts strafbar gemacht haben könnte. Ein solcher Tatverdacht ist auch nicht ersichtlich. Damit entfällt die Grundlage, erfolgversprechende Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzte, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi