Ad Hoc Prosecutor's Suspension of Embezzlement Investigation Upheld by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves A. AG in liquidation and B., who filed a complaint against a decision by the Federal Criminal Court's Appeals Chamber dated February 7, 2023. The federal investigation had initially begun due to an accusation of embezzlement against public officials concerning the misappropriation of EUR 36,000, connected to a separate, ongoing criminal proceeding involving asset seizure. The investigation was suspended by a special federal prosecutor in 2021. A. AG, through its representatives, challenged this suspension, but their complaint was not entertained by the Appeals Chamber, which led them to pursue the matter before the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal was to determine the admissibility of their complaint as appeals against certain decisions by the Federal Criminal Court are not permissible under Swiss law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 BGG, Art. 113 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Ad Hoc Prosecutor's Suspension of Embezzlement Investigation Upheld by Federal Supreme Court: Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering the merits under the simplified procedure.
The costs of the proceedings were imposed on the appellants due to the outcome.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_114/2023
Urteil vom 27. Februar 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG in Liquidation,
handelnd durch C.________ und D.________,
c/o A.________ AG in Liquidation,
2. B.________,
vertreten durch D.________, c/o A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Guy Krayenbühl, a.o. Staatsanwalt des Bundes, c/o Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Sistierung der Untersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 7. Februar 2023 (BB.2023.15-16).
Erwägungen:
1. Die Bundesanwaltschaft führte über mehrere Jahre eine Strafuntersuchung u.a. gegen E.________. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Sicherstellung und Beschlagnahmung von Vermögenswerten. Am 10. Dezember 2013 erhob C.________ als damaliger Verwaltungsrat der A.________ AG Strafanzeige gegen die fallführenden Staatsanwälte des Bundes und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei wegen Veruntreuung von EUR 36'000.--. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft beauftragte am 3. März 2014 Guy Krayenbühl als a.o. Staatsanwalt des Bundes mit der Strafuntersuchung. Dieser sistierte mit Verfügung vom 12. Februar 2021 die Strafuntersuchung. Dagegen erhoben die "A.________ AG in Liquidation" und D.________ "als ehemaliger Liquidator der A.________ AG in Liquidation" und "Rechtsvertreter von B.________" Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 7. Februar 2023 nicht eintrat.
2. Die A.________ AG in Liquidation und B.________ führen mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 7. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig ( Art. 79 BGG ), worauf die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 7. Februar 2023 explizit hingewiesen hat. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist.
Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bundesanwaltschaft, Guy Krayenbühl, a.o. Staatsanwalt des Bundes, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli