Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_114/2022 KI-generiert

Prisoner's Appeal Regarding Vocational Training Access and Legal Aid Dismissed

Geschäftsnummer 1B_114/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A prisoner serving a life sentence filed an appeal against a decision by the Solothurn Office of Justice Execution, which was upheld by the Department of the Interior, to deny him access to a particular educational course. The prisoner also requested free legal aid, which was denied by the president of the Solothurn Administrative Court, who imposed a deadline for a cost advance of CHF 1,000, with the warning that failure to comply would result in the dismissal of the complaint. The prisoner contested this ruling, arguing that his right to education under Article 82 of the Swiss Criminal Code should not be contingent on paying the advance costs. However, his appeal lacked the necessary substantiation to demonstrate any federal law violation, leading to procedural nonacceptance without court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 82 StGB, Art. 66 al. 1 LTF; Prisoner's Appeal Regarding Vocational Training Access and Legal Aid Dismissed: The prisoner also requested free legal aid, which was denied by the president of the Solothurn Administrative Court, who imposed a deadline for a cost advance of CHF 1,000, with the warning that failure to comply would result in the dismissal of the complaint. The prisoner contested this ruling, arguing that his right to education under Article 82 of the Swiss Criminal Code should not be contingent on paying the advance costs. However, his appeal lacked the necessary substantiation to demonstrate any federal law violation, leading to procedural nonacceptance without court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Gefangener Erziehung, Aus- und Fortbildung Verfahrensablauf Recht auf Leben Recht auf Bildung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly cited as the basis for the decision not to levy costs, as the dispositive states 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are levied).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_114/2022

Urteil vom 10. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn,

handelnd durch den Rechtsdienst des Departementes des Innern, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 25. Januar 2022 (VWBES.2022.52).

Erwägungen:

1. Der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüssende A.________ erhob gegen die vom Amt für Justizvollzug verfügte und vom Departement des Innern bestätigte Ablehnung, ihm eine bestimmte Weiterbildung zu ermöglichen, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dessen Präsidentin wies am 25. Januar 2022 das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm Frist bis zum 16. Februar 2022 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 führt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung der Verwaltungsgerichtspräsidentin mit dem sinngemässen Antrag, sie aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen, weshalb die Eingabe als solche entgegenzunehmen ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren. Die Verwaltungsgerichtspräsidentin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass und weshalb die (vorläufige) Abweisung seines Gesuchs, einen Weiterbildungskurs zur Desinfektion von Badewasser zu besuchen, nicht zu beanstanden ist mit der (dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannten) Folge, dass die Beschwerde dagegen aussichtslos und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dementsprechend abzuweisen sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, nach Art. 82 StGB habe er Anspruch auf eine ihm entsprechende Weiterbildung, was nicht von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden dürfe. Das geht schon deswegen an der Sache vorbei, weil Art. 82 StGB offensichtlich nicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht regelt. Aus der Bestimmung ergibt sich zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass er einen uneingeschränkten Anspruch darauf hat, dass ihm voraussetzungslos jede von ihm gewünschte Weiterbildung jederzeit ermöglicht werden muss. Seine Ausführungen sind damit nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi