Plaintiff v. Cantonal Court: Delay in Justice Complaint Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn September 2018, an individual filed a criminal complaint against three employees of the Cantonal Social Office of Basel-Landschaft alleging abuse of authority. In July 2019, the Basel-Landschaft Public Prosecutor's Office decided not to pursue the criminal proceedings. The individual appealed this decision to the Basel-Landschaft Cantonal Court in July 2019, who held a hearing in September 2019 but only issued a written decision in March 2020. In March 2020, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court for allegedly delaying the legal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Cantonal Court: Delay in Justice Complaint Dismissed: In July 2019, the Basel-Landschaft Public Prosecutor's Office decided not to pursue the criminal proceedings. The individual appealed this decision to the Basel-Landschaft Cantonal Court in July 2019, who held a hearing in September 2019 but only issued a written decision in March 2020. In March 2020, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court for allegedly delaying the legal process.
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KI-generiertThe appeal was dismissed under the simplified procedure because the stated defect was obvious ('im vereinfachten Verfahren').
The court decided not to levy any court costs ('Es werden keine Kosten erhoben').
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_114/2020
Urteil vom 25. Mai 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
vom 24. September 2019 (470 19 190).
Erwägungen:
1. Am 15. September 2018 erstattete A.________ gegen drei Mitarbeitende des Kantonalen Sozialamts Basel-Landschaft Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs.
Am 19. Juli 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren nicht an die Hand.
Am 26. Juli 2019 erhob A.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft.
Am 1. März 2020 reichte A.________ beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Kantonsgericht ein.
Mit Vernehmlassung vom 23. März 2020 teilt das Kantonsgericht mit, es sei zutreffend, dass A.________ am 12. Februar 2020 telefonisch die Auskunft erteilt worden sei, dass in seiner Sache noch kein schriftlich begründeter Beschluss vorliege. Falsch sei, dass man ihm gesagt habe, es sei in der Sache noch nichts gegangen, habe doch die Verhandlung am 24. September 2019 stattgefunden. Man habe ihm vielmehr den begründeten Entscheid auf Ende März 2020 in Aussicht gestellt.
Am 24. April 2020 stellte das Kantonsgericht dem Bundesgericht seinen Beschluss vom 24. September 2019 in begründeter Form zu mit dem Hinweis, ihn A.________ am 30. März 2020 mitgeteilt zu haben.
2. Gegen die unzulässige Verschleppung eines Rechtsmittels durch das Kantonsgericht als letzte kantonale Instanz kann beim Bundesgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben werden. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
A.________ begründet seinen Vorwurf, das Kantonsgericht habe die Behandlung seiner Beschwerde in verfassungswidriger Weise verschleppt, einzig mit dem Hinweis auf den Zeitablauf. Das Kantonsgericht hat über die am 29. Juli 2019 erhobene Beschwerde am 24. September 2019 und damit binnen knapp zweier Monate entschieden. Diesen Beschluss hat es am 30. März 2020, rund ein halbes Jahr später, schriftlich begründet eröffnet. Der Zeitbedarf von 8 Monaten für die Behandlung einer Beschwerde und die Erstellung des schriftlich begründeten Urteils in einer nicht besonders dringlichen strafrechtlichen Angelegenheit liegt im Rahmen des Üblichen und erweckt für sich allein jedenfalls noch nicht den Verdacht, das Kantonsgericht habe das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind damit nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi