Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_114/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Overturns Seizure in Bankruptcy Offenses Case Due to Insufficient Substantiation and Procedural Violations

Geschäftsnummer 1B_114/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute stemming from the bankruptcy proceedings of a company that engaged in a sales contract for two properties. Allegations were made against the company's managers for fraudulent bankruptcy and mismanagement, leading to criminal charges. In conjunction with the criminal allegations, the plaintiffs sought the seizure of assets associated with the defendants. The public prosecutor initially denied the asset seizure request, but later opened criminal investigations against the defendants. Subsequently, the defendants challenged the prosecutor's decisions regarding asset seizures and related measures in a higher court, which upheld the prosecutor's actions. The defendants then escalated their appeal to the Federal Tribunal, contesting the legitimacy of the asset seizures and the conduct of the lower court in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 9 BV, Art. 26 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Federal Supreme Court Overturns Seizure in Bankruptcy Offenses Case Due to Insufficient Substantiation and Procedural Violations: Allegations were made against the company's managers for fraudulent bankruptcy and mismanagement, leading to criminal charges. In conjunction with the criminal allegations, the plaintiffs sought the seizure of assets associated with the defendants. The public prosecutor initially denied the asset seizure request, but later opened criminal investigations against the defendants. Subsequently, the defendants challenged the prosecutor's decisions regarding asset seizures and related measures in a higher court, which upheld the prosecutor's actions. The defendants then escalated their appeal to the Federal Tribunal, contesting the legitimacy of the asset seizures and the conduct of the lower court in the proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Vermögensbeschlagnahmung Konkursverfahren Verletzung von Verfahrensrechten Reihenfolge der Pfändung Rückerstattung des Eigentums Veruntreuung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the violation of the right to be heard (procedural ground leading to annulment in point 5.5 and 1).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the private respondents who lost the appeal.

Art. 68 BGG

Used to order the private respondents to pay an appropriate party indemnity to the appellants.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the contested decision caused a non-reparable disadvantage, justifying the appeal against an interlocutory decision (though not explicitly repeated in the dispositive, it confirms admissibility context which often dictates the procedural outcome).

Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO

Cited in the reasoning regarding the violation of the right to be heard in the context of the cantonal appeal procedure (procedural ground leading to annulment in point 5.5 and 1).

Art. 390 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the procedural error concerning the lack of a second exchange of briefs in the cantonal appeal procedure (procedural ground leading to annulment in point 5.5 and 1).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

BGE 142 III 174
State Seizure Priority over Creditors and Provisional Distribution of Assets Under Swiss Law
«…a procedura della LEF, nella quale non beneficia di alcun diritto preferenziale rispetto agli altri creditori (sentenze 1B_114/2015 del 1° luglio 2015 consid. 4.4.1; 6B_694/2009 del 22 aprile 2010 consid. 1.4.2, riferita al vecchio art. 59 n. 2 cpv.…»
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Appellate Affirmation of Habitual Commercial Fraud Conviction with Partial Reduction of Sentence
«…begründet (BGE 142 III 174, E. 3.1.2; BGE 141 IV 260, E. 3.2; BGer. 6B_439/2019 vom 12. September 2019, E. 2.3.2; BGer. 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015, E. 4.4.1; BGer. 1B_300/2013 vom 14. April 2014, E. 5.3.1). Zwar wurde Art. 71 Abs. 3 aStGB mit der Te…»
2023.08.03.sr.1 (2023-08-03) · bl
Appeals Court Adjusts Asset Forfeiture, Costs, and Restitution in Drug Case
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BB.2023.23 (2023-05-11)
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«…décembre 2005 relatif à l’unification du droit de la procédure pénale, FF2006 1057, p. 1227; arrêt du Tribunal fédéral 1B_114/2015 du 1er juillet 2015 consid. 2.1). Quant au séquestre en vue de confiscation (art. 263 al. 1 let. d CPP et 70 al. 1 in…»
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«…taates begründet ( BGE 142 III 174 E. 3.1.2; 141 IV 260 E. 3.2; Urteile 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1). Das Gericht hat im Endurteil daher lediglich über…»
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«…etzungen gelten auch bei der Ersatzforderungsbeschlag- nahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4). 2.3. Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Per- son grundsätzlich so…»
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«…es dont l’ayant droit a été dépouillé par l’infraction, mais aussi les comptes alimentés grâce à l’infraction (arrêt TF 1B_114/2015 du 1er juillet 2015 consid. 2.1 ; PC CPP, art. 263 n. 17 et les réf. citées). 2.3. En l’espèce, le séquestre ordonn…»
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«…ts au lésé du fait de l’infraction, ainsi que les comptes bancaires alimentés avec le produit de l’infraction (arrêt TF 1B_114/2015 du 1er juillet 2015 consid. 2.1), laquelle doit nécessairement porter atteinte à des intérêts privés (vol, escroquerie,…»
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«…erhältnismässig erweist, verletzt sie die in Art. 26 BV veran- kerte Eigentumsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder ei…»
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«…verhältnismässig erweist, verletzt sie die in Art. 26 BV veran- kerte Eigentumsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.1). Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) und…»
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«…es dont l’ayant droit a été dépouillé par l’infraction, mais aussi les comptes alimentés grâce à l’infraction (arrêt TF 1B_114/2015 du 1er juillet 2015 consid. 2.1 ; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire du Code de procédure pénale, 2e éd., 2016…»
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«…sse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG (vgl. BGE 126 I 97 E. 3d/dd S. 110; Urteile 1B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.5; 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015 E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5). Die Ers…»
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Seizure of Assets Upheld in Corruption Investigation
«…erung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG (BGE 126 I 97 E. 3d/dd S. 110; Urteile des Bundes- gerichts 1B_114/2015 vom 1. Juli 2015, E. 4.4.1; 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1 und 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_114/2015

Urteil vom 1. Juli 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. C.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

gegen

D. und E. F.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprecher Thomas Zbinden,

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,

Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg.

Gegenstand

Strafverfahren; Vermögensbeschlagnahmung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. März 2015

des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Am 27. Juli 2011 schlossen D. und E. F.________ (als Verkäufer) mit der G.________ GmbH (als Käuferin) einen Terminverkaufs- und Kaufsrechtsvertrag betreffend zwei Liegenschaften in Delley-Portalban (FR). A. und B. C.________ waren damals Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Käuferin. Mit Entscheid vom 25. März 2013 des Präsidenten des Zivilgerichts der Broye wurde über die Käuferin der Konkurs eröffnet. Gemäss Kollokationsplan wurden Forderungen von insgesamt Fr. 201'919.25 eingegeben und gutgeheissen, darunter (in der dritten Klasse) eine Forderung von E. F.________ in der Höhe von Fr. 152'083.30.

B. Am 25. März 2013 erhoben die Verkäufer Strafklage gegen A. und B. C.________ wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung sowie Misswirtschaft. Gleichzeitig beantragten sie, es seien sämtliche Forderungen der Beschuldigten bzw. der von ihnen gehaltenen Gesellschaften zu beschlagnahmen. Am 28. März 2013 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg den Beschlagnahmungsantrag der Privatkläger ab.

C. Am 7. März 2014 erstattete das Konkursamt des Kantons Freiburg gegen die Beschuldigten Strafanzeige wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Am 22. Mai 2014 erstattete die Sozialversicherungs-Ausgleichskasse des Kantons Freiburg gegen die Beschuldigten Strafanzeige wegen Unterschlagung von Arbeitnehmerbeiträgen in der Höhe von Fr. 4'835.05 an die Sozialversicherungen.

D. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen die beiden Beschuldigten je ein Strafverfahren wegen Konkursdelikten. Gegen den Beschuldigten wurde die Untersuchung (am 13. November 2014) auf die Tatbestände der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das AHVG ausgedehnt. Am 25. August 2014 ersuchten die Privatstrafkläger um "Einziehung" von Vermögenswerten im Betrag von Fr. 152'083.30. Am 22. September 2014 ergänzten die Privatkläger ihre Strafklage um den Tatbestand der Gläubigerbevorzugung.

E. Am 14. Januar 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft zulasten der Beschuldigten je eine Grundbuchsperre über eine Liegenschaft und eine Kontensperre über ein Bankkonto. Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 wies sie hingegen das Gesuch der Privatkläger um "Einziehung" von Forderungen im Betrag von Fr. 152'083.30 ab.

F. Mit StPO-Beschwerde vom 26. Januar 2015 fochten die Beschuldigten die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 (betreffend Grundbuch- und Kontensperre) an. Das Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, wies die Beschwerde mit Urteil vom 2. März 2015 ab.

G. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangten die Beschuldigten mit Beschwerde vom 7. April 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Die Privatkläger und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Vernehmlassungen vom 17. bzw. 23. April 2015 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht hat am 20. April 2015 auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet. Am 28. April 2015 teilte das Bundesgericht den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht mit, dass es davon ausgehe, dass sie sich hinreichend hätten äussern können. Für allfällige weitere Bemerkungen setzte es ihnen Frist an bis am 11. Mai 2015. Am 11. Mai 2015 replizierten die Beschwerdeführer; gleichentags reichten die privaten Beschwerdegegner eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1. Gegenstand des angefochtenen Entscheides bilden die beiden Verfügungen vom 14. Januar 2015 betreffend Grundbuch- und Kontensperre. Streitig sind strafprozessuale Vermögensbeschlagnahmen. Es droht damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 128 I 129 E. 1 S. 131 sowie ständige Praxis; vgl. auch Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4334). Auch die übrigen Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. Was die Kognition des Bundesgerichtes betrifft, ist Art. 98 BGG auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar ( BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125, 340 E. 2.4 S. 346).

2. Im angefochtenen Entscheid wird festgestellt, dass die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2015 nicht ausreichend begründet gewesen seien. Dieser Mangel sei jedoch im kantonalen Beschwerdeverfahren "geheilt" worden. In ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 habe die Staatsanwaltschaft präzisiert, dass mittels der verfügten Grundbuch- und der Kontensperre eine Einziehungs- bzw. Restitutionsbeschlagnahme (im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO ) erfolge. Auch die "Kausalität zwischen den in Frage stehenden Delikten (Konkursdelikte) und den Beschlagnahmeobjekten" werde summarisch dargelegt.

2.1. Die Beschwerdeführerin sei verdächtig, Konkursdelikte verübt zu haben. Dem Beschwerdeführer würden Konkursdelikte, die Widerhandlung gegen das AHVG und Geldwäscherei vorgeworfen. Was die beschlagnahmte

Liegenschaft betrifft, bestünden Anhaltspunkte, dass sie (zumindest teilweise) durch eine Straftat "erlangt" worden sei. Da auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmassnahme erfüllt seien, dürfe die Liegenschaft "im Hinblick auf eine Einziehung beschlagnahmt" werden. Eine Restitutionsbeschlagnahme falle hingegen ausser Betracht, da es sich bei der Liegenschaft um ein "echtes Surrogat" von Deliktserlös handle.

2.2. Was die verfügte

Kontosperre betrifft, verweist die Vorinstanz auf die Stellungnahme vom 4. Februar 2015 der Staatsanwaltschaft im kantonalen Beschwerdeverfahren:

"Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2015 aus, dass auf dem Lohnsparkonto (...) der Beschwerdeführer (...) am 29. November 2013 Beträge von insgesamt Fr. 452'000.-- ab den Hypothekarkonten (...), lautend auf die Beschwerdeführer und deren Tochter (...), einbezahlt worden seien. Die Hypotheken würden drei Liegenschaften betreffen, welche die Tochter im Jahr 2009 erworben habe. Gemäss Kreditverträgen (...) würden die Zinsen und Amortisationen dieser Hypothekarkredite dem beschlagnahmten Konto der Beschwerdeführer belastet.

Von der Gesamtsumme von Fr. 452'000.-- sei zur Ablösung der Kredite (...) am 29. November 2013 nur ein Betrag von Fr. 315'025.25 verwendet worden. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass der Differenzbetrag von rund Fr. 100'000.-- schon vorher durch die Beschwerdeführer amortisiert worden sei, u.a. mit einem Teil des Betrages von Fr. 120'000.--, welcher der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 in bar ab seinem Konto" bei einer anderen Bank "bezogen habe. Auf diesem Konto (...) sei am 8. Mai 2012 eine angebliche Gewinnauszahlung" einer Gesellschaft der Beschwerdeführer "für das Jahr 2011 von Fr. 150'000.-- ab" einem Konto der Gesellschaft "eingegangen. Diese Schlussfolgerung dränge sich umso mehr auf, als am 9. August 2013 auf allen Liegenschaften ein Nutzniessungsrecht zu Gunsten der Beschwerdeführer errichtet worden sei. Zudem sei ersichtlich, dass alle Einnahmen aus der Vermietung dieser Liegenschaften auf das beschlagnahmte Lohnsparkonto (...) der Beschwerdeführer fliessen würden".

Dazu erwägt die Vorinstanz Folgendes: "Vor dem Hintergrund der hiervor dargelegten Ausführungen der Staatsanwältin, welche sich anhand der sich in den Akten befindlichen Bankeditionen nachvollziehen lassen, liegen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - klare Hinweise vor, dass die sich auf dem Lohnsparkonto befindlichen Vermögenswerte respektive Vermögenssurrogat aus den Delikten stammen könnten, die den Beschwerdeführern vorgeworfen werden (insbesondere Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ) ". Auch diesbezüglich seien die gesetzlichen Voraussetzungen einer Einziehungsbeschlagnahme erfüllt. Beim Kontenguthaben könne aber "offen bleiben, ob die betroffenen Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber allfällig Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" ausgehändigt werden könnten (angefochtener Entscheid, E. 3d/bb-cc, S. 8).

3. Materiellrechtlich wird in der Beschwerdeschrift Folgendes vorgebracht: Was das beschlagnahmte Grundstück und das Lohnsparkonto betrifft, erscheine die von den kantonalen Instanzen (aufgrund der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015) konstruierte angebliche Deliktskonnexität "abenteuerlich und grotesk zugleich". Wie die Staatsanwaltschaft durch einen einfachen Augenschein ohne Weiteres hätte feststellen können, befinde sich auf dem Grundstück kein bewohntes Gebäude, sondern lediglich ein dort abgestelltes Mobilhome. Das Grundstück sei zu 100% fremdfinanziert und nicht aus Eigenmitteln erworben worden. Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur angeblichen Amortisation einer Hypothek beruhten auf willkürlichen Spekulationen, denen die Vorinstanz ungeprüft gefolgt sei. Schon seit 2009 sei die Tochter der Beschwerdeführer Hypothekarschuldnerin. Über das gesperrte Konto, das als Verwaltungskonto verwendet worden sei, würden seit damals die "Belastungen und Amortisationen sowie Einnahmen" von Liegenschaften abgewickelt. Eine Konnexität zu irgendeiner kriminellen Handlung werde nicht im Ansatz belegt. Der angefochtene Entscheid verletze neben dem Willkürverbot ( Art. 9 BV ) insbesondere die Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ). Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf eine Stellungnahme (Beschwerdeantwort) der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015. Darin habe die Staatsanwaltschaft neue und unbelegte Behauptungen aufgestellt. Umso mehr hätten sie davon ausgehen dürfen, dass sie vom Kantonsgericht von Amtes wegen zur Replik eingeladen würden. Schon in ihrer Beschwerdeschrift an die Vorinstanz vom 26. Januar 2015 hätten sie beantragt, im Rahmen des Schriftenwechsels zu allfälligen Einwendungen der Staatsanwaltschaft Stellung nehmen zu dürfen. Zudem hätten sie sich am 2. März 2015 nochmals bei der Vorinstanz gemeldet und dabei ausdrücklich auf ihrem Replikrecht bestanden. Diese habe weder den sich aufdrängenden zweiten Schriftenwechsel angeordnet, noch die zu erwartende Replik abgewartet. Statt dessen habe das Kantonsgericht am 2. März 2015 den angefochtenen Entscheid gefällt. Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren erscheine umso unverständlicher, als diese selber zum Schluss gelangt sei, dass schon die Staatsanwaltschaft bei ihren Beschlagnahmeverfügungen das rechtliche Gehör (Begründungspflicht) verletzt habe.

4.

4.1. Der angefochtene Entscheid tangiert die Eigentumsgarantie ( Art. 26 BV ). Einschränkungen dieses verfassungsmässigen Individualrechtes müssen gesetzes- und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 1 und 3 BV ). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können ( Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ) und wenn die Bedeutung der Straftat die Massnahmen rechtfertigt ( Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO ). Ausserdem muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ). In die Grundrechte eingreifende Zwangsmassnahmen sind von den anordnenden Instanzen ausreichend zu begründen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 80 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO ). Im StPO-Beschwerdeverfahren ist den Parteien ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern. Wenn nötig, ordnet die kantonale Beschwerdeinstanz einen zweiten Schriftenwechsel an (Art. 107 Abs. 1 lit. d und Art. 390 Abs. 3 i.V.m. Art. 379 StPO ).

4.2. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person (oder einer Drittperson) beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahmung). Die StPO regelt als weitere strafprozessuale Beschlagnahmearten die Beweismittelbeschlagnahmung ( Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ), die Deckungsbeschlagnahmung (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 StPO ) sowie die Beschlagnahmung in Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten ( Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO ).

4.3. Im Falle einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmung ( Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ) ist zu prüfen, ob eine strafrechtliche Einziehung der fraglichen Vermögenswerte in Frage kommt ( BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 S. 61 f.; 137 IV 145 E. 6.4 S. 151 f.; je mit Hinweisen). Gegenstand und Umfang zulässiger Ausgleichseinziehungen von Vermögen richten sich nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB . Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht (unter Vorbehalt von Art. 352 Abs. 2 und Art. 376-378 StPO ) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausgehändigt werden (vgl. Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO ).

4.4. Schliesslich regelt Art. 71 Abs. 3 StGB noch eine weitere strafprozessuale Beschlagnahmeart. Unter dem Randtitel "Ersatzforderungen" bestimmt Art. 71 Abs. 1 StGB , was folgt: Sind die der Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe (gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist). Gemäss Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Beschuldigten mit Beschlag belegen (Ersatzforderungsbeschlagnahmung). Die Beschlagnahmung begründet bei der Zwangsvollstreckung der Ersatzforderung kein Vorzugsrecht zu Gunsten des Staats ( Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB ).

4.4.1. Die Untersuchungsbehörde könnte somit (gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB ) zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staats z.B. eine Konto- oder Grundbuchsperre verfügen und so Vermögenswerte der beschuldigten Person mit Beschlag belegen. Die beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB von der Einziehungsbeschlagnahmung (nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ) und der Beschlagnahmung im Hinblick auf eine Rückgabe an den Geschädigten ("Restitutionsbeschlagnahmung", Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 bzw. Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB ), bei welchen eine

Konnexität zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss ( BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 f.; vgl. BGE 133 IV 215 E. 2.2.1 S. 220; 129 II 453 E. 4.1 S. 461). Anders als eine Einziehungsbeschlagnahme stellt eine Ersatzforderungsbeschlagnahmung auch nicht die Vorstufe zu einer Einziehung dar. Vielmehr hat der Gesetzgeber für staatliche Ersatzforderungen den Weg der ordentlichen Zwangsvollstreckung vorgeschrieben und darüber hinaus deutlich gemacht, dass dabei kein Vorzugsrecht des Staats begründet wird ( Art. 71 Abs. 3 Satz 2 StGB ), es sich mithin um eine Forderung Dritter Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG handelt (vgl. BGE 126 I 97 E. 3d/dd S. 110; Urteile 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.1; 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.1.5; 1B_711/2012 vom 14. März 2013 E. 4.1.2).

4.4.2. Eine Ersatzforderungsbeschlagnahmung ist auch zulässig, wenn sich die Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt. Sie ermöglicht die vorläufige Sicherung auch desjenigen Teils einer allfälligen Ersatzforderung, der voraussichtlich (gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StGB ) der Privatklägerschaft zuzuweisen ist ( BGE 140 IV 57 E. 4.2 S. 64-66 mit Hinweisen).

5.

5.1. Dass eine "Rückgabe" der von der Grundbuchsperre betroffenen Liegenschaft an Geschädigte in Aussicht stehen könnte, wird im angefochtenen Entscheid mit Recht verneint. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Restitutionsbeschlagnahmung ( Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO ) sind offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz vertritt hingehen die Ansicht, die Liegenschaft und das Kontenguthaben unterlägen voraussichtlich einer richterlichen Ausgleichseinziehung, weshalb Einziehungsbeschlagnahmen ( Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ) zulässig seien. Beim Kontoguthaben könne "offen bleiben, ob die betroffenen Vermögenswerte letztlich (wenn überhaupt) eingezogen oder aber allfällig Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" ausgehändigt werden könnten.

5.2. Inwiefern es sich bei der beschlagnahmten Liegenschaft um Deliktserlös aus den untersuchten Konkursdelikten (oder um ein Surrogat daraus) handeln könnte, wird im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt. Insbesondere erläutert die Vorinstanz nicht, inwiefern durch Konkursdelikte, etwa durch Gläubigerbevorzugung, deliktischer Gewinn in die beschlagnahmte Liegenschaft eingeflossen sein könnte. Auch der Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen in der Höhe von Fr. 4'835.05 unterschlagen, lässt nicht erkennen, inwiefern sich darauf eine richterliche Ausgleichseinziehung der beschlagnahmten Liegenschaft stützen liesse. Die Staatsanwaltschaft räumt (in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2015) im Übrigen ein, dass sich auf dem beschlagnahmten Grundstück lediglich ein zur Entsorgung bestimmtes Mobilhome befinde. Die Beschwerdeführer hätten sich (nach dem 1. Januar 2015) nach Fiesch/VS abgemeldet. Sie, die Staatsanwaltschaft, habe "fälschlich auf das Vorhandensein eines bewohnbaren Heims" auf dem gesperrten Grundstück geschlossen. Unklar erscheint aufgrund der Erwägungen des angefochtenen Entscheides auch, in wessen Eigentum die Liegenschaft steht bzw. ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme von Drittvermögen gegeben wären.

5.3. Was das beschlagnahmte Bankguthaben betrifft, legt das Kantonsgericht ebenfalls nicht dar, inwiefern auf das gesperrte Lohnsparkonto Deliktserlös aus den untersuchten Konkursdelikten oder Surrogate daraus geflossen sein könnten. Insbesondere wird von der Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sich dies ohne Weiteres aus der (von ihr ausführlich zitierten) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015 ergebe, welche sich dort "summarisch" zur Frage der Deliktskonnexität geäussert habe. Noch viel weniger wird aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, inwiefern eine "Aushändigung" des Guthabens "an allfällig Verletzte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" in Frage kommen könnte.

5.4. Hinzu kommt schliesslich, dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides zwar auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2015 ausdrücklich und massgeblich verweist (vgl. oben, E. 2.2), jedoch weder einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet ( Art. 390 Abs. 3 StPO ) noch die - nach den vorliegenden Umständen zu erwartende und ausdrücklich in Aussicht gestellte - Replik der Beschwerdeführer abgewartet hat. Statt dessen fällte das Kantonsgericht am 2. März 2015 ohne Weiteres den angefochtenen Entscheid. Dieses prozessuale Vorgehen hält vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ; Art. 107 Abs. 1 lit. d und Art. 390 Abs. 3 StPO ) nicht stand.

5.5. Der angefochtene Entscheid erweist sich als bundesrechtswidrig. Eine "Heilung" der von der Vorinstanz festgestellten Begründungsmängel erfolgte im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht. Ausserdem wurde im kantonalen Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer (Replikrecht) erneut verletzt. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Sache ist an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den mit ihren Rechtsbegehren unterliegenden privaten Beschwerdegegnern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 BGG ). Der in der Kostennote verrechnete Stundenaufwand des Parteivertreters erscheint nicht vollständig ausgewiesen. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall (gestützt auf das Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006, SR 173.110.210.3) die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil vom 2. März 2015 des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den privaten Beschwerdegegnern auferlegt.

3. Die privaten Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster