Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_113/2022 KI-generiert

Appellant's Evidentiary Challenge to Interim Ruling on Witness Requests

Geschäftsnummer 1B_113/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case before the Swiss Federal Tribunal, an appellant challenged a decision by the Thurgau Cantonal Court related to a criminal case of trespassing. The appellant had requested the examination of several witnesses in the ongoing appeal process, but the Cantonal Court rejected this request on February 28, 2022, explaining that the proposed witnesses were only hearsay witnesses, and their testimonies were not crucial at the current stage of the proceedings. Consequently, the appellant filed a complaint against this decision on March 1, 2022, arguing against the interim nature of the ruling, which did not conclude the case and raising concerns about a potential irreparable legal harm. The Federal Tribunal was tasked with determining whether the complaint met the necessary legal prerequisites, which would include the possibility of enduring a significant negative impact without immediate legal remedy.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Evidentiary Challenge to Interim Ruling on Witness Requests: The appellant had requested the examination of several witnesses in the ongoing appeal process, but the Cantonal Court rejected this request on February 28, 2022, explaining that the proposed witnesses were only hearsay witnesses, and their testimonies were not crucial at the current stage of the proceedings. Consequently, the appellant filed a complaint against this decision on March 1, 2022, arguing against the interim nature of the ruling, which did not conclude the case and raising concerns about a potential irreparable legal harm. The Federal Tribunal was tasked with determining whether the complaint met the necessary legal prerequisites, which would include the possibility of enduring a significant negative impact without immediate legal remedy.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beweisverhandlung Urteilsvorschlag konnexe Verfahren prozessuale Einreden Zeugnisverweigerungsrecht Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal is not to be considered under the simplified procedure due to a violation of the duty to state reasons.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_113/2022

Urteil vom 3. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,

Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. Februar 2022 (SBR.2021.89).

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren betreffend Hausfriedensbruch ersuchte der Berufungskläger A.________ mit Eingabe vom 25. Februar 2022 um Befragung von B.________, C.________, D.________ und weiteren Personen. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 28. Februar 2022 die Beweisanträge ab. Es führte aus, die beantragten Zeugen seien lediglich Zeugen vom "Hören-Sagen". Beim gegenwärtigen Kenntnisstand könne auf die entsprechende Befragung verzichtet werden. Dem Berufungskläger bleibe es unbenommen, anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Beweisanträge zu stellen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 1. März 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Mit dem angefochtenen Entscheid wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 141 IV 284 E. 2; 289 E. 1.3). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Vielmehr liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts bei Zwischenentscheiden, welche die Beweisführung betreffen, grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art vor. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli