Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_113/2007 KI-generiert

Denial of Appointed Counsel in Maintenance Neglect Case Upheld

Geschäftsnummer 1B_113/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, facing charges of neglecting maintenance obligations, requested the appointment of a public defender due to limited financial means. The request was initially forwarded to the district court, which denied it, stating that there were no significant legal or factual difficulties warranting a public defense and that the individual did not face any severe penalty that would eliminate the possibility of conditional sentencing. Upon appeal, the higher court upheld the decision, citing a lack of new arguments and suggesting that the individual's financial situation could be accommodated during cost assessments without necessitating further inquiries. The individual subsequently filed a complaint against the higher court's ruling, but it was deemed insufficiently substantiated to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Appointed Counsel in Maintenance Neglect Case Upheld: The request was initially forwarded to the district court, which denied it, stating that there were no significant legal or factual difficulties warranting a public defense and that the individual did not face any severe penalty that would eliminate the possibility of conditional sentencing. Upon appeal, the higher court upheld the decision, citing a lack of new arguments and suggesting that the individual's financial situation could be accommodated during cost assessments without necessitating further inquiries. The individual subsequently filed a complaint against the higher court's ruling, but it was deemed insufficiently substantiated to proceed.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schwerer Härtefall Anwaltszwang Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to a manifest lack of substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the reason why the appeal was not entered upon due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of costs as an exception.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_113/2007 /ggs

Urteil vom 10. Juli 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Hauptstrasse 11, 5083 Ittenthal,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

p.A. Oberstaatsanwaltschaft, des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand

Amtliche Verteidigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In einem gegen ihn laufenden Verfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten stellte X.________ am 9. Februar 2007 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland den Antrag, es sei ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Staatsanwaltschaft überwies das Gesuch zusammen mit den Untersuchungsakten und einem ablehnenden Antrag am 12. Februar 2007 an den Präsidenten des Bezirksgerichts Uster. Dieser wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Februar 2007 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Verteidigers weder nach § 11 Abs. 2 StPO noch nach Art. 29 BV oder Art. 6 Ziff. 3 EMRK erfüllt seien. Es würden keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestehen und dem Angeschuldigten drohe keine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesse.

Gegen diese Verfügung erhob X.________ Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. Mai 2007 kostenfällig ab. Die Strafkammer verwies vollumfänglich auf den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten. Gegen dessen Entscheid bringe der Rekurrent nichts Neues vor. Die vom Rekurrenten gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs könne geheilt werden. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wies die Strafkammer darauf hin, dass gemäss dem kantonalen Recht den geltend gemachten, beschränkten finanziellen Möglichkeiten des Rekurrenten beim Bezug der Kosten Rechnung getragen werden könne. Es bestehe deshalb kein Anlass, seitens des Gerichts weitere Nachforschungen über die finanziellen Verhältnisse des Rekurrenten anzustellen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 10. Juni 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2007.

Die Oberstaatsanwaltschaft und die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Strafkammer Recht verletzt haben sollte, als sie den Rekurs als unbegründet beurteilte bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers verneinte. Gleich verhält es sich auch, soweit die Strafkammer dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren vor dem Obergericht nicht entsprach. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern es Recht verletzen sollte, seine geltend gemachten beschränkten finanziellen Möglichkeiten allenfalls erst beim Bezug der Kosten zu berücksichtigen. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausnahmsweise kann jedoch auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: