Appeal Regarding Interlocutory Decisions in Criminal Proceeding Admissibility Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn 2018, a criminal case was initiated against an individual at the Basel-Stadt Criminal Court, involving multiple counts of procuring false documentation and inciting official document forgery. In December 2021, the case's procedural management was assigned to an extraordinary court president, prompting the defendant to file a complaint with the Court of Appeal. Following this, the defendant sought to recuse the court president, withdrew this recusal request, but simultaneously requested the case be sent back to the prosecutor's office. The Criminal Court president decided not to acknowledge any further legally irrelevant submissions from the defendant, leading to additional complaints. The Court of Appeal combined these complaints, largely dismissing them but did acknowledge a denial of justice regarding the court's prior actions, remanding the case for further action. The defendant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, disputing the court president's appointment and requesting a suspension of the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Appeal Regarding Interlocutory Decisions in Criminal Proceeding Admissibility Challenge: In December 2021, the case's procedural management was assigned to an extraordinary court president, prompting the defendant to file a complaint with the Court of Appeal. Following this, the defendant sought to recuse the court president, withdrew this recusal request, but simultaneously requested the case be sent back to the prosecutor's office. The Criminal Court president decided not to acknowledge any further legally irrelevant submissions from the defendant, leading to additional complaints. The Court of Appeal combined these complaints, largely dismissing them but did acknowledge a denial of justice regarding the court's prior actions, remanding the case for further action. The defendant appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, disputing the court president's appointment and requesting a suspension of the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was rejected due to the applicant's failure to comply with the legal requirement for substantiation (pleading requirements for challenging interlocutory decisions).
The applicant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.
The appeal was declared inadmissible because the contested decision was an interlocutory decision falling under Art. 93 LTF.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_112/2023
Urteil vom 6. April 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4009 Basel,
Strafgericht Basel-Stadt,
Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4051 Basel.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverzögerung/-verweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 26. Januar 2023 (BES.2021.147 / BES.2022.24).
Sachverhalt:
A. Beim Strafgericht Basel-Stadt ist seit seiner Überweisung vom 31. Mai 2018 ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt hängig.
Am 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung dem ausserordentlichen Gerichtspräsidenten Rafael Zeugin übertragen. Dagegen reichte A.________ am 3. Dezember 2021 beim Appellationsgericht eine Beschwerde ein (Verfahren BES.2021.147).
In der Folge stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Rafael Zeugin, welches er am 18. Januar 2022 wieder zurückzog. Zugleich stellte er ein (erneutes) Gesuch um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft. Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 teilte der Strafgerichtspräsident A.________ mit, dass er ab sofort bis zum Abschluss des Instruktionsverfahren allfällige weitere, rechtlich nicht erhebliche Eingaben nicht zur Kenntnis nehmen und nicht beantworten werde. Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 27. Januar und vom 2. Februar 2022 Beschwerde ans Appellationsgericht (Verfahren BES.2022.24).
B. Mit Entscheid vom 26. Januar 2023 vereinigte das Appellationsgericht die Beschwerden und wies sie ab, soweit sie sich gegen die am 1. Dezember 2021 verfügte Übertragung der Verfahrensleitung an Rafael Zeugin richteten. Im Übrigen hiess es die Beschwerde (BES.2022.24) gut, soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. Es stellte fest, dass das Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen habe und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
Mit "Beschwerde gegen die Ernennung von MLaw Rafael Zeugin" beantragt A.________, dieses Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, das Strafverfahren gegen ihn vorsorglich zu sistieren.
C. Das Strafgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen. Das Sistierungsgesuch sei abzuweisen. Dies beantragen auch die Staatsanwaltschaft und das Appellationsgericht, welches im Übrigen auf Vernehmlassung verzichtet.
D. In seiner Replik hält A.________ an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
Angefochten ist der Entscheid des Appellationsgerichts vom 26. Januar 2023 und damit ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Streitgegenstand ist die richtige Zusammensetzung des Gerichts bzw. die Mitwirkung von Rafael Zeugin am Strafverfahren und nicht dessen Ausstand. Darüber ist beim Appellationsgericht gemäss seiner Vernehmlassung vom 7. März 2023 noch ein Verfahren hängig. Es handelt sich mithin nicht um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 BGG , sondern um einen solchen nach Art. 93 BGG . Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer - was ihm auch schon erläutert wurde, etwa im Urteil 1B_469/2018 vom 24. Oktober 2018 - darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Sistierungsgesuch ohne Weiteres hinfällig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Strafgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. April 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Müller
Der Gerichtsschreiber: Störi