Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_111/2021 KI-generiert

Claimant Fails to Secure Legal Aid for Appeal Dismissed Due to Negligible Criminal Relevance

Geschäftsnummer 1B_111/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed an appeal against a decision by the Regional Public Prosecutor's Office Oberland not to pursue charges and requested free legal aid. The Appeal Chamber of the Bernese Cantonal Court's Criminal Matters Division rejected this request on February 19, 2021, requiring a security deposit of 1,000 CHF for the appeal to proceed. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing the denial of free legal aid was unjust. The Tribunal was tasked with reviewing whether the lower court's application of the conditions for granting free legal aid to the complainant was lawful. However, the appeal did not meet the required legal formalities, prompting a simplified dismissal in accordance with federal procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant Fails to Secure Legal Aid for Appeal Dismissed Due to Negligible Criminal Relevance: The Appeal Chamber of the Bernese Cantonal Court's Criminal Matters Division rejected this request on February 19, 2021, requiring a security deposit of 1,000 CHF for the appeal to proceed. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing the denial of free legal aid was unjust. The Tribunal was tasked with reviewing whether the lower court's application of the conditions for granting free legal aid to the complainant was lawful. However, the appeal did not meet the required legal formalities, prompting a simplified dismissal in accordance with federal procedural law.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Privatstrafklage Beschwerdelegitimation missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure for non-compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_111/2021

Urteil vom 12. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________, c/o B.________,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, vom 19. Februar 2021 (BK 21 65 MOR).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Januar 2021 Beschwerde und ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ab und forderte A.________ zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.-- auf, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 1. März 2021 (Postaufgabe 2. März 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO dar. Sie kam dabei zum Schluss, dass die zur Anzeige gebrachten Verhaltensweisen prima vista strafrechtlich kaum von Relevanz bzw. nachweisbar seien, weshalb die Prozesschancen der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung äusserst gering seien. Dementsprechend erscheine eine allfällige im Strafverfahren zu beurteilende Zivilklage als aussichtslos. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft rechtswidrig angewendet hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli