Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_11/2021 KI-generiert

Prisoner Transfer Restriction Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification

Geschäftsnummer 1B_11/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously held in pre-trial detention at a correctional facility, applied for a transfer to another institution. The request was approved, and the individual was scheduled for transfer to a secured unit within the new facility on September 29, 2020, contingent on prior approval for any leave or release. The individual appealed this decision to the Justice Directorate of the Canton of Zurich, which declined to proceed with the appeal. Subsequently, the individual filed a complaint to the Administrative Court of the Canton of Zurich, which also did not proceed, citing insufficient reasoning in the complaint. The individual then submitted a higher appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prisoner Transfer Restriction Appeal Dismissed for Lack of Legal Justification: The request was approved, and the individual was scheduled for transfer to a secured unit within the new facility on September 29, 2020, contingent on prior approval for any leave or release. The individual appealed this decision to the Justice Directorate of the Canton of Zurich, which declined to proceed with the appeal. Subsequently, the individual filed a complaint to the Administrative Court of the Canton of Zurich, which also did not proceed, citing insufficient reasoning in the complaint. The individual then submitted a higher appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Einweisung in die Sicherheitsabteilung Zuführung von Häftlingen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gesetzliche Voraussetzungen bedingter Strafvollzug bei Freiheitsstrafen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because it did not meet the formal requirements (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_11/2021

Urteil vom 14. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich,

Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Einweisung in die Sicherheitsabteilung,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

3. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Dezember 2020 (VB.2020.00790).

Erwägungen:

1. A.________ befand sich vom 5. November 2018 bis zum 28. September 2020 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies im vorzeitigen Strafvollzug. Am 3. Juli 2020 ersuchte er um Versetzung in eine andere Institution. Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg willigte ein, A.________ per 29. September 2020 aufzunehmen. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich hiess mit Verfügung vom 17. September 2020 das Gesuch der Justizvollzugsanstalt Lenzburg um Einweisung von A.________ in den Sicherheitstrakt ab dem 29. September 2020 gut und ordnete an, dass A.________ nur auf vorangehendes schriftliches Gesuch und nach ausdrücklicher Zustimmung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung versetzt, beurlaubt oder entlassen werden dürfe. Dagegen erhob A.________ Rekurs, auf welchen die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. November 2020 nicht eintrat.

Mit Beschwerde vom 11. November 2020 gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 darauf nicht eintrat, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermöge.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. Januar 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli