Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_11/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Seizure Affirmation as Untimely

Geschäftsnummer 1B_11/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal reviewed a case involving the seizure of bank accounts belonging to individuals and a company, which occurred during a criminal investigation by the public prosecutor's office due to suspicions of embezzlement and fraud. The affected parties contested the account seizures, and their appeal was initially rejected by the Cantonal Court. Subsequently, they submitted a complaint to the Federal Tribunal, claiming their submission was timely based on a suspension of deadlines. However, the Federal Tribunal determined that such seizures are not subject to a deadline suspension, thereby ruling that the complaint was submitted late and dismissing it without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Seizure Affirmation as Untimely: The affected parties contested the account seizures, and their appeal was initially rejected by the Cantonal Court. Subsequently, they submitted a complaint to the Federal Tribunal, claiming their submission was timely based on a suspension of deadlines. However, the Federal Tribunal determined that such seizures are not subject to a deadline suspension, thereby ruling that the complaint was submitted late and dismissing it without further consideration.

Schlagwörter

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Beschlagnahme Kontosperre Reihenfolge der Pfändung Bankenrecht Eröffnung des Entscheids Strafanzeige Vorläufige Maßnahmen Verfahrenssistierung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to being filed late.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to bear the court costs according to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_11/2012

Urteil vom 11. Januar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________AG,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans.

Gegenstand

Beschlagnahme; Kontosperre,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juni 2011

des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden beschlagnahmte mit zwei Verfügungen vom 17. Februar 2011 u.a. ein Konto von X.________ bei der Raiffeisenbank Region Stans und ein Kontokorrentkonto der Y.________AG bei der Nidwaldner Kantonalbank. Die Beschlagnahmen erfolgten im Rahmen eines bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden anhängig gemachten Strafverfahrens wegen Verdachts der Veruntreuung, des Betruges usw.

Gegen die Kontosperren der Staatsanwaltschaft Nidwalden erhoben X.________ und die Y.________AG mit Eingabe vom 24. Februar 2011 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Nidwalden. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Nidwalden wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2011 ab, soweit sie darauf eintrat.

2. X.________ und die Y.________AG führen gegen das Urteil der Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Nidwalden mit Eingabe vom 5. Januar 2012 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 9. Juni 2011 ist den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 25. November 2011 zugestellt worden. Die Frist zur Anfechtung des Urteils begann somit am 26. November 2011 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 27. Dezember 2011 ( Art. 45 Abs. 1 BGG ). Die vorliegende Beschwerde vom 5. Januar 2012 haben die Beschwerdeführer gleichentags der Post übergeben. Sie berufen sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG .

3.2 Kein Fristenstillstand gilt u.a. bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen ( Art. 46 Abs. 2 BGG ). In BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259-261 hat das Bundesgericht entschieden, dass insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen in Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln sind, bei denen der Fristenstillstand nicht gilt. Die erst am 5. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerdeführer tragen entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli