Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_109/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Document Sealing Uplift Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 1B_109/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal investigation by the Zürich-Limmat Public Prosecutor's Office against two individuals, A.________ and B.________, who are accused of unauthorized withholding of documents (Sachentziehung) relevant to the management of a property, despite repeated demands for their release. During a search of the offices of C.________ AG, documents, including thirteen federal folders, paper bundles, folders, and a USB stick, were seized. B.________ requested the sealing of these materials, except for three folders. The Prosecutor's Office requested the court to allow unsealing and searching of the documents, which the district court approved on January 26, 2021. A.________ and B.________ filed separate appeals to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the district court's decision, challenging the unsealing order and arguing for a reassessment. However, neither the district court nor the Prosecutor's Office responded to the appeals, and initially the appeals were granted suspensive effect by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 141 StGB, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Document Sealing Uplift Due to Lack of Standing: During a search of the offices of C.________ AG, documents, including thirteen federal folders, paper bundles, folders, and a USB stick, were seized. B.________ requested the sealing of these materials, except for three folders. The Prosecutor's Office requested the court to allow unsealing and searching of the documents, which the district court approved on January 26, 2021. A.________ and B.________ filed separate appeals to the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn the district court's decision, challenging the unsealing order and arguing for a reassessment. However, neither the district court nor the Prosecutor's Office responded to the appeals, and initially the appeals were granted suspensive effect by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren fehlende Legitimation Schriftstückbeschlagnahme rechtlich geschütztes Interesse Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils beschränkte Handlungsfähigkeit Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1B_190/2021
Im B.________ betreffenden Verfahren (1B_190/2021) haben sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.
BGE 141 IV 289
Appeal Against Refusal to Remove Contested Police Protocol from Investigation Files
1B_495/2019
Federal Attorney General v. Applicants (Sealing of Banking Documents)
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to bear the costs of the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The appellants were denied compensation for party costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the requirements for appealing an interlocutory decision threatening irreparable harm to protected secrecy interests were not met.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_109/2021, 1B_190/2021

Urteil vom 29. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

1B_109/2021

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Marc Engler

und Rechtsanwältin Annika Burrichter,

und

1B_190/2021

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-6,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerden gegen das Urteil des Bezirksgerichts

Zürich, Zwangsmassnahmengericht,

vom 26. Januar 2021 (GT200114).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ und B.________ ein Strafverfahren wegen Sachentziehung ( Art. 141 StGB ). Am 15. Dezember 2020 führte sie in den Räumlichkeiten der C.________ AG an der X.________strasse "..." in Zürich eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei dreizehn Bundesordner, weitere Akten (Papierbündel und Sichtmäppchen) sowie einen USB-Stick sicher. B.________, der an der Hausdurchsuchung anwesend war, beantragte in der Folge die Siegelung, mit Ausnahme von drei Ordnern.

Die Staatsanwaltschaft stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich am 17. Dezember 2020 ein Gesuch auf Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Urteil (recte: Verfügung) vom 26. Januar 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Gesuch gut.

B. Mit zwei separaten Beschwerden in Strafsachen ans Bundesgericht vom 3. März 2021 und vom 16. April 2021 beantragen sowohl A.________ als auch B.________, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen; eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Im A.________ betreffenden Verfahren (1B_109/2021) hat das Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet und die Staatsanwaltschaft sich nicht vernehmen lassen. Im B.________ betreffenden Verfahren (1B_190/2021) haben sowohl das Zwangsmassnahmengericht als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung ausdrücklich verzichtet.

Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde von A.________ aufschiebende Wirkung gegeben.

Erwägungen:

1. Die beiden Beschwerden richten sich gegen denselben Entscheid und hängen inhaltlich eng zusammen. Es rechtfertigt sich, die beiden Verfahren zu vereinigen.

2. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO ). Zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 78 ff. BGG ). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist ( BGE 141 IV 289 E. 1.3 mit Hinweisen).

Beim angefochtenen Entsiegelungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser kann gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, wenn den Beschwerdeführern dadurch wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Urteil 1B_495/2019 vom 29. November 2019 E. 1 mit Hinweisen).

Die Staatsanwaltschaft wirft den Beschwerdeführern vor, als Mitglieder des Verwaltungsrats der C.________ AG trotz mehrmaliger Aufforderung der Geschädigten D.________ die Herausgabe von Unterlagen zur Verwaltung einer Liegenschaft nicht herausgegeben zu haben. Die Beschwerdeführer führen jedoch nicht als Vertreter der C.________ AG (in deren Räumlichkeiten die gesiegelten Unterlagen sichergestellt wurden) Beschwerde, sondern als Privatpersonen. Dass ihnen als Privatpersonen wegen der Entsiegelung ein Eingriff in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Bereits deshalb ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Im Übrigen machen sie auch nicht geltend, dass die C.________ AG in rechtlich geschützten Geheimnisinteressen betroffen sei.

3. Auf die Beschwerden ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Das Gesuch B.________s um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verfahren 1B_109/2021 und 1B_190/2021 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer des Verfahrens 1B_109/2021 und dem Beschwerdeführer des Verfahrens 1B_190/2021 je zur Hälfte auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold