Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_109/2008 KI-generiert

Provisional enforcement of residential treatment measure under Article 59 Swiss Criminal Code before final judgment; appeal inadmissible for lack of reasoned constitutional challenge.

Geschäftsnummer 1B_109/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declined to hear the case and ordered no costs, leaving the lower court's decision in force. The appellant had been convicted and sentenced to a ten-month prison term with a suspended execution in favor of a residential treatment measure under Article 59 of the Swiss Criminal Code, which the trial court had provisionally ordered to be enforced before the judgment became final. The appellant challenged the appellate court's confirmation of this provisional measure, seeking immediate release. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant, who filed without counsel, failed to provide the required detailed argument showing how the challenged decision violated constitutional rights, such as the prohibition of arbitrariness or personal freedom, as required by Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Provisional enforcement of residential treatment measure under Article 59 Swiss Criminal Code before final judgment; appeal inadmissible for lack of reasoned constitutional challenge: The appellant had been convicted and sentenced to a ten-month prison term with a suspended execution in favor of a residential treatment measure under Article 59 of the Swiss Criminal Code, which the trial court had provisionally ordered to be enforced before the judgment became final. The appellant challenged the appellate court's confirmation of this provisional measure, seeking immediate release. The Court held that the appeal was inadmissible because the appellant, who filed without counsel, failed to provide the required detailed argument showing how the challenged decision violated constitutional rights, such as the prohibition of arbitrariness or personal freedom, as required by Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act.

Schlagwörter

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Entlassung aus einer vorsorglichen stationären Massnahme Strafzumessung verfassungsmässige Anforderung Körperverletzung stationäre therapeutische Massnahme Schutz vor Freiheitsentzug überlange Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide the appeal in a simplified procedure due to a manifestly insufficient statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive court costs in the dispositive.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_109/2008

Urteil vom 6. Mai 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand

Entlassung aus einer vorsorglichen stationären Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer.

Erwägungen:

1. Das Amtsstatthalteramt Luzern versetzte X.________ mit Verfügung vom 30. August 2007 wegen Verdachts der einfachen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Telefonmissbrauchs, der mehrfachen Drohung und des Hausfriedensbruchs in Untersuchungshaft.

Mit Urteil vom 14. März 2008 sprach das Amtsgericht Luzern-Land X.________ der mehrfachen Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Das Amtsgericht ordnete unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Unter Ziffer 4 des Urteilsdispositivs verfügte das Amtsgericht, dass die stationäre Massnahme gemäss § 89bis Abs. 1 StPO vorsorglich angeordnet werde. Sie sei dringlich zu vollziehen und die Einweisung in den Massnahmenvollzug erfolge vorsorglich vor Rechtskraft des Urteils.

2. Gegen dieses Urteil erhob X.________ sowohl Appellation als auch Rekurs (gegen Ziffer 4). Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 14. April 2008 den Rekurs ab und bestätigte die im Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 14. März 2008 vorsorglich angeordnete stationäre Massnahme.

3. X.________ führt - ohne Beizug seiner anwaltlichen Verteidigerin - mit Eingabe vom 4. Mai 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) und ersucht um "sofortige Entlassung aus dem Gefängnis". Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt vorliegend nicht dar, inwiefern das Obergericht in verfassungswidriger Weise die vorsorglich angeordnete Massnahme bestätigt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli