Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_108/2013 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court (Failure to Substantiate Appeal)

Geschäftsnummer 1B_108/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint from an individual regarding the conduct of the police during a house search and subsequent arrest. The individual submitted an initial complaint to the relevant court but failed to sufficiently justify his claims or improve his submission despite being given additional time to do so. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to lack of adequate grounds. The individual later attempted to challenge this decision but again did not adequately address the reasons for the court's prior ruling, leading to a dismissal of his appeal by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 385 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Appellant v. Cantonal High Court (Failure to Substantiate Appeal): The individual submitted an initial complaint to the relevant court but failed to sufficiently justify his claims or improve his submission despite being given additional time to do so. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to lack of adequate grounds. The individual later attempted to challenge this decision but again did not adequately address the reasons for the court's prior ruling, leading to a dismissal of his appeal by the higher court.

Schlagwörter

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Hausdurchsuchung und Festnahme Durchsuchung Beweislosigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Hausdurchsuchung Säumnis der Staatsanwaltschaft Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided in a simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 93 BGG

The Tribunal decided not to enter upon the appeal (implicit in the decision not to rule on the merits).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_108/2013

Urteil vom 20. März 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Hausdurchsuchung und Festnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Februar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 wandte sich X.________ an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Er beklagte sich über das Verhalten der Polizei im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung bzw. Festnahme, ohne dabei aber darzulegen, aus welchen Gründen die Beschwerdeinstanz welchen Entscheid treffen solle.

Die Verfahrensleitung der III. Strafkammer erachtete die Begründung der Beschwerde als unzureichend und setzte X.________ mit Verfügung vom 17. Januar 2013 gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe an, dies verbunden mit dem Hinweis, dass bei Säumnis nicht auf die Beschwerde eingetreten werde.

Der Beschwerdeführer nahm die Verfügung am 21. Januar 2013 entgegen. Innert der ihm angesetzten Frist reichte er keine verbesserte Rechtsschrift ein. Die III. Strafkammer ist daher mit Beschluss vom 13. Februar 2013 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Mit Eingabe vom 11. März 2013 hat X.________ sich abermals an die III. Strafkammer gewandt und den genannten Beschluss kritisiert.

Die III. Strafkammer hat die Beschwerde mit Schreiben vom 13. März 2013 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung zukommen lassen.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den obergerichtlichen Beschluss vom 13. Februar 2013 ganz allgemein. Er unterlässt es indes, sich mit der dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung auseinander zu setzen und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch den Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadtpolizei Zürich, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp