Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_107/2011 KI-generiert

Claimant v. Public Prosecutor (Statute of Limitations in Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer 1B_107/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint in 2003 against another person for threats, property damage, and insults. After failing to locate the accused, authorities initiated a search in 2005. Over the years, the complainant expressed concerns about delays in the investigation, eventually leading to a confrontation with the court regarding procedural delays. In 2010, the prosecution decided to terminate the investigation due to the statute of limitations, which prompted the complainant to appeal the decision. The appellate court upheld the termination, stating that the applicable limitation periods were calculated based on maximum legal penalties rather than circumstances of the individual case. The complainant then brought the matter before the federal tribunal, seeking to contest the appellate court's determination of the statute of limitations and other related procedural decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 97 StGB, Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Claimant v. Public Prosecutor (Statute of Limitations in Criminal Proceedings): After failing to locate the accused, authorities initiated a search in 2005. Over the years, the complainant expressed concerns about delays in the investigation, eventually leading to a confrontation with the court regarding procedural delays. In 2010, the prosecution decided to terminate the investigation due to the statute of limitations, which prompted the complainant to appeal the decision. The appellate court upheld the termination, stating that the applicable limitation periods were calculated based on maximum legal penalties rather than circumstances of the individual case. The complainant then brought the matter before the federal tribunal, seeking to contest the appellate court's determination of the statute of limitations and other related procedural decisions.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes Verjährungsfrist Strafanzeige Eröffnung des Verfahrens ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Höchststrafe Ehrverletzungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 BGG

Cited as the basis for not proceeding with the extraordinary request for recusation (Ausstandsbegehren).

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs given the outcome of the procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

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Complainant v. District School Board Members (Federal Supreme Court Appeal)
«…das gestellte Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten ( BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2011 vom 12. April 2011 E. 3). 4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzul…»
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«…das gestellte Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten ( BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2011 vom 12. April 2011 E. 3). 4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzul…»
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«…decisione di non entrata in materia (cfr. decisioni del Tribunale federale 8C_102/2011 del 27 aprile 2011 consid. 2.2, 1B_107/2011 del 12 aprile 2011 consid. 3, 2C_223/2010 del 19 novembre 2011 consid. 2.2 [in riferimento all'art. 34 cpv. 2 LTF], 2C_…»
A-6118/2011 (2011-12-08)
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«…decisione di non entrata in materia (cfr. decisioni del Tribunale federale 8C_102/2011 del 27 aprile 2011 consid. 2.2, 1B_107/2011 del 12 aprile 2011 consid. 3, 2C_223/2010 del 19 novembre 2011 consid. 2.2 [in riferimento all'art. 34 cpv. 2 LTF], 2C_…»
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«…decisione di non entrata in materia (cfr. decisioni del Tribunale federale 8C_102/2011 del 27 aprile 2011 consid. 2.2, 1B_107/2011 del 12 aprile 2011 consid. 3, 2C_223/2010 del 19 novembre 2011 consid. 2.2 [in riferimento all'art. 34 cpv. 2 LTF], 2C_…»
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«…decisione di non entrata in materia (cfr. decisioni del Tribunale federale 8C_102/2011 del 27 aprile 2011 consid. 2.2, 1B_107/2011 del 12 aprile 2011 consid. 3, 2C_223/2010 del 19 novembre 2011 consid. 2.2 [in riferimento all'art. 34 cpv. 2 LTF], 2C_…»
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«…Verfahren mitwirkenden Gerichtsperson dar (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; zudem Urteile 1B_107/2011 vom 12. April 2011 E. 3; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3.1; ISABELLE HÄNER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsges…»
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«…as gestellte Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten ( BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteile des Bundesgerichts 1B_107/2011 vom 12. April 2011 E. 3 und 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2). 4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung ein…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_107/2011

Urteil vom 12. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Merkli,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Januar 2011

des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 27. Oktober 2003 Strafanzeige gegen Y.________ wegen Drohung, Sachbeschädigung und Beschimpfung. Nachdem der aktuelle Wohnsitz der beschuldigten Person nicht ermittelt werden konnte, erfolgte am 28. April 2005 die Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung.

Am 19. Januar 2006 erhob X.________ gegen das Untersuchungsrichteramt und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. April 2006 ab. Ein Kontumazurteil sei nicht möglich, da der beschuldigten Person das rechtliche Gehör bisher nicht habe gewährt werden können.

Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Mitteilung erhielt, die beschuldigte Person wolle in die Schweiz einreisen, eröffnete sie am 20. April 2010 eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung, evtl. mehrfacher Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Sachbeschädigung. Sie ersuchte die Polizei um Einvernahme der angeschuldigten Person, die indessen nun doch nicht in die Schweiz einreiste. Mit Verfügung vom 9. November 2010 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Verjährung ein. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 10. Dezember 2010 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom 13. Januar 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass gemäss Art. 97 StGB die Verjährungsfristen nach der abstrakten Methode bestimmt werden. Massgebend sei die vom Gesetz angedrohte Höchststrafe; Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe des Allgemeinen Teils würden nicht berücksichtigt. Weiter sei kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 28. Februar 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Da das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. März 2011 auf, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid nachzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung fristgerecht nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Bundesrichter, die bereits einmal gegen ihn entschieden hatten. Einem Richter kann indessen die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG ). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag daher den Ausstand von vornherein nicht zu begründen, weshalb kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden braucht. Auf das gestellte Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten ( BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2007 vom 26. Juni 2007 E. 2).

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

In einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise macht der Beschwerdeführer - wenn überhaupt - einzig geltend, die Beschwerdekammer habe die Verjährungsfrist falsch berechnet sowie in rechtswidriger Anwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB Verjährung angenommen.

5.

5.1 Massgebend für die Bestimmung der Verjährungsfrist ist die vom Gesetz angedrohte Höchststrafe und somit ein rein formales Merkmal. Dabei ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die abstrakte Betrachtungsweise anwendbar ( BGE 136 IV 117 E. 4.3.3.2). Massgebend ist somit die Strafe, die das Gesetz auf die betreffende strafbare Handlung androht, und nicht die Strafe, die der Täter nach den Grundsätzen der Strafzumessung im Einzelfall zu erwarten hat ( BGE 108 IV 41 E. 2a). Die Rüge, die Verjährungsfrist sei falsch bestimmt worden, ist daher unbegründet.

5.2 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein ( Art. 97 Abs. 3 StGB ). Unter erstinstanzlichen Urteilen sind ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen ( BGE 135 IV 196 E. 2.1). Inwiefern ein solches Urteil in der vorliegenden Angelegenheit ergangen sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

6. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 BGG ). Somit trägt der Beschwerdeführer entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli