Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_107/2010 KI-generiert

Appeal Regarding Appointment of Defense Counsel in Cassation Proceedings Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_107/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a defendant who was convicted of attempted intentional homicide and multiple threats, leading to a nine-year prison sentence. Following this conviction, the defendant requested a change of appointed counsel, which was approved by the Cantonal Court. Subsequently, the defendant filed a complaint against this decision, seeking to appoint yet another defender. The proceedings revolve around the legal implications of changing defense attorneys within ongoing criminal proceedings and the requirements for appeals in such cases. The court ultimately found that the complaint lacked sufficient justification and did not demonstrate an irremediable disadvantage, resulting in the dismissal of the appeal against the decision to change attorneys.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Appointment of Defense Counsel in Cassation Proceedings Inadmissible: Following this conviction, the defendant requested a change of appointed counsel, which was approved by the Cantonal Court. Subsequently, the defendant filed a complaint against this decision, seeking to appoint yet another defender. The proceedings revolve around the legal implications of changing defense attorneys within ongoing criminal proceedings and the requirements for appeals in such cases. The court ultimately found that the complaint lacked sufficient justification and did not demonstrate an irremediable disadvantage, resulting in the dismissal of the appeal against the decision to change attorneys.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Wechsel des amtlichen Verteidigers Bestellung eines Rechtsbeistands versuchte vorsätzliche Tötung Zwischenentscheid kassatorische Prüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_107/2010

Urteil vom 15. April 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2010

des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.

Erwägungen:

1. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 25. Juni 2009 der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, unter Anrechnung erstandener Haft. Der damalige amtliche Verteidiger von X.________ meldete gegen das geschworenengerichtliche Urteil rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an.

2. X.________ stellte mit Eingabe vom 3. Februar 2010 das Gesuch, ihm einen anderen Verteidiger zu bestellen. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich gab dem Gesuch mit Verfügung vom 8. April 2010 statt, entliess den bisherigen amtlichen Verteidiger und bestellte X.________ für das Kassationsverfahren neu Rechtsanwalt Y.________ als amtlicher Verteidiger.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 14. April 2010 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2010. Er ersucht um Bestellung eines anderen Verteidigers. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ergangen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst.

4.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

4.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Der Beschwerdeführer hat dabei die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen ( BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1). Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer nicht, inwiefern die angefochtene Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschwerde enthält somit keine hinreichende Begründung, weshalb bereits aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist.

4.3 Ausserdem ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht ersichtlich. Die Abweisung eines Gesuchs um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers hat, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wieder gutzumachenden, rechtlichen Nachteil zur Folge (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 ; 126 I 207 E. 2b S. 211).

4.4 Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage an den unterliegenden Beschwerdeführer kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Y.________ sowie der Staatsanwaltschaft IV und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli