Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_105/2018 KI-generiert

Denied Request for Replacement Counsel Upheld by Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_105/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure in which the prosecution is conducting an investigation against an individual for serious violations of drug laws. The individual requested a change of their appointed official defense attorney multiple times, all of which were denied by the prosecution. Subsequently, after another request for a change was not accepted, the individual filed a complaint against the decision of the appellate court, which ultimately dismissed the complaint on the basis that the individual failed to substantiate their claims regarding the necessity of changing their defense counsel. The appellate court noted that the individual did not address the reasons given for the denial of their request and provided insufficient evidence to demonstrate any significant breach of trust in the attorney-client relationship.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denied Request for Replacement Counsel Upheld by Supreme Court: The individual requested a change of their appointed official defense attorney multiple times, all of which were denied by the prosecution. Subsequently, after another request for a change was not accepted, the individual filed a complaint against the decision of the appellate court, which ultimately dismissed the complaint on the basis that the individual failed to substantiate their claims regarding the necessity of changing their defense counsel. The appellate court noted that the individual did not address the reasons given for the denial of their request and provided insufficient evidence to demonstrate any significant breach of trust in the attorney-client relationship.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung verfassungsmässige Anforderung Strafanzeige Betäubungsmitteluntersuchung unentgeltliche Rechtsverbeiständung gesetzliche Voraussetzungen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, based on this procedural rule for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_105/2018

Urteil vom 22. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Selnaustrasse 32, Postfach, 8027 Zürich,

vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Januar 2018 (UP170049).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestellte A.________ mit Verfügung vom 27. Juni 2017 Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger. Nachdem die Oberstaatsanwaltschaft mit Verfügungen vom 15. August 2017, 19. September 2017 sowie 18. Oktober 2017 drei Gesuche von A.________ um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewiesen hatte, trat sie mit Verfügung vom 3. November 2017 auf ein neuerliches Gesuch von A.________ nicht ein. Dagegen erhob A.________ am 16. November 2017 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 25. Januar 2018 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht auf die Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichteintretensverfügung vom 3. November 2017 eingehe, sondern lediglich erneut angebliche Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorbringe. Entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen würden keine aussagekräftigen Hinweise vorliegen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Februar 2018 (Postaufgabe 20. Februar 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit den Ausführungen der III. Strafkammer auseinander. Mit seiner blossen Kritik am amtlichen Verteidiger vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli