Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_105/2009 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Continued Pre-Trial Detention Despite Defendant's Claim of Minor Offenses and Welfare Support

Geschäftsnummer 1B_105/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person is under investigation by a district office for multiple counts of theft and breaking and entering, having been in pre-trial detention since early January 2009. The detention has been extended several times by judicial authorities, who have consistently denied multiple requests for release, citing the risk of re-offending. The individual has attempted to challenge these denials in higher courts, arguing that the alleged offenses are minor and that social assistance would mitigate the risk of further criminal activity. However, the courts found sufficient evidence of a continuing risk of re-offending based on the nature and frequency of the alleged crimes. As a result, the request for release was denied once more.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Continued Pre-Trial Detention Despite Defendant's Claim of Minor Offenses and Welfare Support: The detention has been extended several times by judicial authorities, who have consistently denied multiple requests for release, citing the risk of re-offending. The individual has attempted to challenge these denials in higher courts, arguing that the alleged offenses are minor and that social assistance would mitigate the risk of further criminal activity. However, the courts found sufficient evidence of a continuing risk of re-offending based on the nature and frequency of the alleged crimes. As a result, the request for release was denied once more.

Schlagwörter

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Haftentlassungsgesuch Untersuchungshaft Rückfall bei Straftaten Übertretungen teilbedingte Strafe Haftverlängerung Haftentlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to justify the decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_105/2009

Urteil vom 15. Mai 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt Laufenburg, Verwaltungsgebäude Roter Löwe, Marktplatz, 5080 Laufenburg.

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2009

des Obergerichts des Kantons Aargau,

Präsidium der Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. X.________ befindet sich seit dem 6. Januar 2009 in Untersuchungshaft, welche mit Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2009 bis zum Eingang der Anklage beim Gericht verlängert wurde.

Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts wies mit Verfügungen vom 19. Januar, 28. Januar, 12. März und 30. März 2009 die von X.________ im laufenden Strafuntersuchungsverfahren gestellten Haftentlassungsgesuche ab. Die Verfügungen vom 19. Januar, 12. und 30. März 2009 focht X.________ erfolglos beim Bundesgericht an (Verfahren 1B_31/2009, 1B_81/2009 und 1B_99/2009).

2. Mit neuen Gesuchen vom 2. und 6. April 2009 (beim Obergericht eingegangen am 6. und 7. April 2009) ersuchte X.________ erneut um Haftentlassung. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 8. April 2009 die Haftentlassungsgesuche ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung der von ihm angenommenen Fortsetzungsgefahr verweist es auf die einschlägigen Ausführungen in den bislang ergangenen Haftentlassungsentscheiden. Ergänzend führt es zusammenfassend aus, dass der Tatvorwurf gegen den Beschuldigten - wie im letzten Haftentscheid bereits ausgeführt - auf gewerbsmässige Tatbegehung laute und es sich deshalb nicht mehr um geringfügige Delinquenz handeln könne. Ob der Angeschuldigte im Zeitpunkt seiner Delinquenz schon Sozialhilfeleistungen bezogen habe, könne dahingestellt bleiben, da er so oder anders über ungeregelte persönliche Verhältnisse verfüge und trotz des ihm offensichtlich bekannten Angebots der Unterstützung durch den Sozialdienst delinquiert habe.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 29. April 2009 (Postaufgabe 30. April 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. April 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr, da er die ihm vorgeworfenen Delikte für geringfügig hält. Ausserdem bestehe aufgrund der Sozialhilfe die Gefahr erneuter Delinquenz nicht mehr.

4.1 Im Verfahren 1B_99/2009 äusserte sich das Bundesgericht ausführlich zu den Voraussetzungen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr. Zu den neuerlichen Vorbringen des Beschwerdeführers kann nochmals festgehalten werden, dass die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte aufgrund des deliktischen Erlöses wohl als verhältnismässig geringfügig beurteilt werden können. Es besteht indessen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer die deliktische Tätigkeit bei jeder sich bietenden Gelegenheit verübte, was auf Gewerbsmässigkeit schliessen lässt und es sich deshalb nicht mehr um geringfügige Delinquenz handeln kann. Es bestehen somit ausreichend konkrete Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung erneut einschlägig delinquieren könnte. Hinzu kommt, dass die Vorstrafen des Beschwerdeführers bereits für sich allein keineswegs als leicht zu beurteilen sind.

4.2 Weiter bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Ausrichtung von Sozialhilfe die ungünstige Rückfallprognose des Beschwerdeführers positiv beeinflussen könnte. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise, nachdem ihm nach eigenen Angaben am 5. Januar 2009 Sozialhilfe ausbezahlt wurde, gleichentags und am 15./16. Februar 2009 erneut delinquiert.

4.3

Nach dem Gesagten durfte die Beschwerdekammer ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass eine Fortsetzungsgefahr besteht.

5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli