Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_105/2008 KI-generiert

Cantonal Denial of Legal Aid Upheld in Defamation Appeal Over Exculpatory Evidence Denial

Geschäftsnummer 1B_105/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal matter where the individual was found guilty of simple bodily harm after an incident that resulted in injuries to another person. The individual contested the charges, claiming the evidence was fabricated, including a false medical report. Subsequent appeals against decisions made by lower courts regarding a related defamation claim and a request for legal aid were unsuccessful. The individual sought to challenge a ruling related to the denial of free legal assistance on grounds of perceived hopelessness of the appeal. Ultimately, the higher court determined that the appeal lacked adequate justification, leading to a decision not to consider the appeal and to deny the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Denial of Legal Aid Upheld in Defamation Appeal Over Exculpatory Evidence Denial: The individual contested the charges, claiming the evidence was fabricated, including a false medical report. Subsequent appeals against decisions made by lower courts regarding a related defamation claim and a request for legal aid were unsuccessful. The individual sought to challenge a ruling related to the denial of free legal assistance on grounds of perceived hopelessness of the appeal. Ultimately, the higher court determined that the appeal lacked adequate justification, leading to a decision not to consider the appeal and to deny the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege üble Nachrede Körperverletzung Entlastungsbeweis Demonstrationsrecht materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6P.13/2003
Dagegen erhob X.________ erfolglos sowohl staatsrechtliche Beschwerde (6P.13/2003) als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.32/2003).
6S.32/2003
Dagegen erhob X.________ erfolglos sowohl staatsrechtliche Beschwerde (6P.13/2003) als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.32/2003).
BGE 133 II 249
Neighbor's Standing and Scope of Appeal in Building Permit Dispute
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious lack of proper substantiation.

Art. 64 BGG

The application for legal aid was rejected because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_105/2008 /fun

Urteil vom 21. Mai 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtspräsidium, Poststrasse 14, 7002 Chur.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Februar 2008

des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss.

Erwägungen:

1. Die Strafkammer des Bezirksgerichts Prättigau/Davos sprach X.________ mit Urteil vom 16. Mai 2002 der einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit 20 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Das Bezirksgericht warf ihm vor, er habe Y.________ mit einem starken Ellbogenschlag ein Hämatom und eine Prellung im Bereich des Rippenbogens sowie eine Rippenfraktur zugefügt. Zum Nachweis der Verletzungen dienten ein Arztbericht und ein Röntgenbild von Dr. med. Z.________. X.________ bestritt die Tat und machte eine Verschwörung gegen ihn geltend. Der Schuldspruch beruhe auf einem gefälschten Arztzeugnis und einem falschen Röntgenbild.

Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wies mit Urteil vom 18. September 2002 eine von X.________ erhobene Berufung ab. Dagegen erhob X.________ erfolglos sowohl staatsrechtliche Beschwerde (6P.13/2003) als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.32/2003).

2. Z.________ stellte am 21. April 2006 gegen X.________ Strafantrag wegen Ehrverletzung. X.________ bezeichne ihn u.a. als kriminellen Arzt, der einen gefälschten Arztbericht ausgestellt habe. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos wies am 27. September 2007 den von X.________ gestellten Antrag um Zulassung zum Entlastungsbeweis ab. Dagegen erhob X.________ Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 wies der Kantonsgerichtsvizepräsident von Graubünden das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 25. Februar 2008 abwies. Zur Begründung führte der Kantonsgerichtsausschuss zusammenfassend aus, dass der Kantonsgerichtsvizepräsident das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu Recht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen habe. Eine objektive Veranlassung als Beweggrund für die Äusserung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich und es müsse Beleidigungsabsicht angenommen werden. Somit seien die Aussichten, zum Entlastungsbeweis zugelassen zu werden, verschwindend klein.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 24. April 2008 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichtsausschusses, mit denen die Abweisung seiner Beschwerde begründet wurde, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der Kantonsgerichtsausschuss dabei Recht im vorerwähnten Sinn verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Kantonsgerichtspräsidium und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli