Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_105/2007 KI-generiert

Swiss Federal Court Upholds Detention for HIV Non-Disclosure and Reckless Endangerment

Geschäftsnummer 1B_105/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who has been in pretrial detention since October 2006, facing serious allegations of engaging in unprotected sexual intercourse with multiple partners without disclosing her HIV status, leading to charges of attempted serious bodily harm and attempted spreading of infectious diseases. After applying for release from custody in May 2007, the request was denied by a district court judge, who cited concerns over the risk of reoffending due to the potential for renewed unprotected sexual encounters. The individual contested this decision, arguing a violation of personal freedom rights and questioning the grounds for continued detention, primarily focusing on the prediction of future reoffending and the absence of less severe alternatives to detention.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 i.V.m, Art. 130 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 31 Abs. 1 BV; Swiss Federal Court Upholds Detention for HIV Non-Disclosure and Reckless Endangerment: After applying for release from custody in May 2007, the request was denied by a district court judge, who cited concerns over the risk of reoffending due to the potential for renewed unprotected sexual encounters. The individual contested this decision, arguing a violation of personal freedom rights and questioning the grounds for continued detention, primarily focusing on the prediction of future reoffending and the absence of less severe alternatives to detention.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Gefährdung des Lebens und der Gesundheit Sexualdelikten Wiederholungsgefahr Risikobewertung schwere Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning section regarding the constitutional basis for personal freedom when assessing detention based on risk of reoffending.

Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG

Cited in the considerations to establish the admissibility of the appeal (Beschwerde).

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited in the considerations to establish the applicability of the Federal Supreme Court Act (BGG) to the case.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The Federal Tribunal granted the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) based on this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied by not imposing costs on the appellant because legal aid was granted (Art. 66 al. 1 LTF states that costs are generally levied, but not when legal aid is granted or in cases of minor importance/no self-interest).

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the considerations to establish that the Federal Tribunal reviews appeals in criminal matters.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited in the considerations to establish the standing of the appellant to file the appeal.

Art. 111 ff. StGB

Cited in the reasoning when interpreting the severity of the underlying offences that justify detention under cantonal law.

Art. 231 ff. StGB

Cited in the reasoning when interpreting the severity of the underlying offences that justify detention under cantonal law.

§ 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH

Cited in the reasoning section as the relevant cantonal provision establishing the ground for detention (risk of reoffending) that was reviewed.

§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH

Cited in the reasoning to note the requirement that detention must be replaced by milder measures if possible.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_105/2007 /fun

Urteil vom 26. Juni 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,

Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 25. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ befindet sich seit dem 10. Oktober 2006 in Untersuchungshaft. Es wird ihr zur Last gelegt, mit mehreren Männern ungeschützt geschlechtlich verkehrt zu haben, ohne diese über ihre HIV-Infizierung, von der sie selbst wusste, informiert zu haben. Damit steht X.________ unter dem dringenden Tatverdacht der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und des versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten.

Am 22. Mai 2007 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Mai 2007 ab und bestätigte die Haftverlängerung bis zum 10. Juli 2007 gemäss haftrichterlicher Verfügung vom 11. April 2007 wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 betreffend den Strafprozess (StPO/ZH).

B. X.________ hat gegen die haftrichterliche Verfügung vom 25. Mai 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ihre unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft verbunden mit der Weisung, sich weiterhin sowohl einer ambulanten Therapie als auch der überwachten Einnahme von antiretroviralen Medikamenten zu unterziehen. Ferner ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.

C. Sowohl der Haftrichter als auch der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging später. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist daher das Bundesgerichtsgesetz anwendbar.

1.2 Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der Begriff "Entscheide in Strafsachen" umfasst sämtliche Entscheidungen, denen materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zu Grunde liegt. Mit anderen Worten kann grundsätzlich jeder Entscheid, der die Verfolgung oder die Beurteilung einer Straftat betrifft und sich auf Bundesrecht oder auf kantonales Recht stützt, mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4313). Die Beschwerde in Strafsachen ist hier somit gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit. Sie macht geltend, der Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr ( § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO /ZH) sei nicht gegeben.

2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO /ZH ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ernsthaft befürchtet werden muss, er werde eines der in dieser Vorschrift genannten Verbrechen oder Vergehen, insbesondere ein Verbrechen gegen Leib und Leben ( Art. 111 ff. StGB ) oder gegen die öffentliche Gesundheit ( Art. 231 ff. StGB ) begehen, sofern das Verfahren ein gleichartiges Verbrechen oder Vergehen betrifft. Die Untersuchungshaft ist durch mildere Massnahmen zu ersetzen, sofern sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt (§ 58 Abs. 4 i.V.m. § 72 f. StPO/ZH).

2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Grundrecht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV , Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ) ist die Anordnung von Untersuchungsgefahr wegen Wiederholungsgefahr verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dabei ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person Rechnung zu tragen ( BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen ( BGE 125 I 60 E. 3a S. 62, mit Hinweisen).

2.4 Gemäss dem angefochtenen Entscheid besteht die Befürchtung, die Beschwerdeführerin könnte, wenn sie aus der Haft entlassen würde, erneut ohne Aufklärung ihrer Partner über ihre HIV-Infizierung ungeschützten Geschlechtsverkehr haben und damit zumindest den Versuch der schweren Körperverletzung und des Verbreitens menschlicher Krankheiten begehen.

Zur Begründung seines Entscheids verwies der Haftrichter auf die ausführlich begründete Haftverfügung vom 11. April 2007 und auf den entsprechenden Haftantrag vom 4. April 2007. Darin äusserten die Behörden den dringenden Verdacht, dass die Beschwerdeführerin seit 1997/98 von ihrer HIV-Infizierung Kenntnis gehabt und trotzdem in den vergangenen zehn Jahren mit mehreren Partnern ungeschützt verkehrt habe, ohne diese über ihren HIV-Status aufzuklären. Im Gegenteil habe die Beschwerdeführerin sogar auf dem ungeschützten Sexualkontakt bestanden.

Gemäss einem von den Untersuchungsbehörden in Auftrag gegebenen Gutachten vom 26. März 2007 sei die Unreife der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin so ausgeprägt, dass die Gefahr einer emotionalen Überforderung bei neuen Gelegenheiten zur Anknüpfung von Männerbeziehungen auch in Zukunft nicht von der Hand zu weisen sei. Es sei mindestens denkbar, dass die Beschwerdeführerin in entscheidenden Momenten nicht den "Rank findet", einen Partner über die Infektionsgefahr aufzuklären, sich ihre Angst wie bisher auch mit einem Zweckoptimismus mische und sie sich folgedessen zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr hinreissen lassen könnte. Dass die Beschwerdeführerin trotz der zahlreichen ungeschützten Geschlechtskontakte bisher niemanden angesteckt habe, verhelfe diesem Optimismus sogar zu einer gewissen Berechtigung, die auch Schuldgefühle mindere (Gutachten, S. 47).

Aus dem Gutachten ergibt sich des Weitern, dass die Beschwerdeführerin von Ärzten darauf hingewiesen worden sei, dass bei jedem Geschlechtsverkehr Kondome benutzt und die Partner informiert werden müssten. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zeitweise die Medikation abgesetzt, um ihre Krankheit gegen aussen zu verbergen (Gutachten, S. 18 f.). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin zwar keine Verminderung der Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten bestanden habe, dass sie jedoch zur Zeit der Taten infolge einer diagnostizierten abhängigen Persönlichkeitsstörung nur teilweise zum Handeln gemäss der vorhandenen Einsicht fähig gewesen sei (Gutachten, S. 48 f.).

Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Zukunft erneut gleichartige Straftaten begehen könnte, wurde vom Gutachter eindeutig bejaht (Gutachten, S. 49).

2.5 Aufgrund dieser Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter von einer negativen Rückfallprognose ausgeht. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nicht eines einmaligen, sondern eines mehrfachen und langjährigen strafbaren Verhaltens verdächtigt wird. Hinzu kommt ihre instabile, unreife Persönlichkeit, was befürchten lässt, sie könnte auch in Zukunft in Situationen geraten, in denen sie ihren HIV-Status gegenüber ihren Partnern verheimliche. Die zu befürchtenden Delikte - schwere Körperverletzung und Verbreiten menschlicher Krankheiten - wiegen schwer.

Mildere Massnahmen anstelle der Untersuchungshaft sind zur Zeit nicht ersichtlich. Die Weisung, sich der überwachten Einnahme von antiretroviralen Medikamenten zu unterziehen, würde die Beschwerdeführerin nicht daran hindern, weiterhin ungeschützten Geschlechtsverkehr zu pflegen. Die Fortsetzung der begonnenen Psychotherapie könnte zwar geeignet sein, diese Gefahr für die Zukunft zu bannen. Jedoch kann im jetzigen Zeitpunkt noch nicht mit einem Therapieerfolg gerechnet werden. Im vom 26. März 2007 datierenden Gutachten wurde die Rückfallgefahr bejaht und dauert die psychotherapeutische Behandlung der Beschwerdeführerin erst seit dem 24. April 2007.

Hinzu kommt, dass die Hauptverhandlung im Oktober 2007 zu erwarten ist und das Ende der Untersuchungshaft ohnehin herannaht.

Insgesamt sind die Voraussetzungen der Untersuchungshaft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr somit erfüllt. Aufgrund der negativen Prognose besteht die ernsthafte Gefahr, die Beschwerdeführerin könnte ein in § 58 Abs. 1 Ziff. 4 StPO /ZH genanntes schweres Delikt begehen. Das laufende Strafverfahren bezieht sich auf gleichartige Verbrechen und Vergehen. Eine mildere Massnahme kommt zur Zeit nicht in Betracht. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft ist somit auch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundrecht auf persönliche Freiheit zulässig.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Diesem Antrag kann entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Pascal Veuve wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: