Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_104/2016 KI-generiert

Federal Court Upholds Pre-Trial Detention for High-Risk Recidivist Despite Pending Appeals

Geschäftsnummer 1B_104/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who had been previously convicted for various serious offenses, including robbery and violent crimes, resulting in significant prison sentences and time served in pre-trial detention. Following these convictions, the individual's ongoing criminal activities prompted the prosecution to seek preventive detention prior to the execution of their sentences. The individual contested this detention, arguing against the claims of a recurrence of criminal behavior and the duration of the imprisonment. Despite presenting arguments related to personal transformation and family support, the court maintained that the serious threats posed by the individual justified the continuation of preventive detention due to a high risk of reoffending.

Legislator-Regeste

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Art. 232 StPO, Art. 222 StPO, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 221 StPO; Federal Court Upholds Pre-Trial Detention for High-Risk Recidivist Despite Pending Appeals: Following these convictions, the individual's ongoing criminal activities prompted the prosecution to seek preventive detention prior to the execution of their sentences. The individual contested this detention, arguing against the claims of a recurrence of criminal behavior and the duration of the imprisonment. Despite presenting arguments related to personal transformation and family support, the court maintained that the serious threats posed by the individual justified the continuation of preventive detention due to a high risk of reoffending.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Untersuchungshaft bedingte Entlassung hängiges Verfahren stichhaltige Gründe qualifizierter Raub Rückfall bei Straftaten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The court granted the appellant's request for legal aid because the legal requirements were met.

Art. 78 BGG

Used as the basis for the admissibility of the appeal in criminal matters.

Art. 80 BGG

Used to establish that the challenged decision was reviewable at the cantonal final instance.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Used to establish the appellant's right to file the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used as a justification for admissibility, as the decision on security detention could lead to irreparable prejudice.

Art. 49 Abs. 2 StGB

Mentioned in the reasoning regarding the appellant's request for sentence reduction based on retrospective concurrence, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 86 Abs. 1 StGB

Mentioned in the reasoning regarding the authority deciding on conditional release, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the maximum duration of detention relative to the expected sentence, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 221 StPO

Used to establish the substantive requirements (risk of reoffending) for ordering security detention.

Art. 232 StPO

The decision concerning the ordering of security detention by the procedural lead of the appeal court pursuant to this article was challenged.

Art. 237 Abs. 1 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the principle of 'ultima ratio' for detention, but not explicitly cited in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_104/2016

Urteil vom 6. April 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2016 des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Urteil des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Brig vom 8. April 2015 wurde A.________ im Verfahren S1 14 12 insbesondere wegen bandenmässigen Raubes, Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, einfacher Körperverletzung, mehrfachen strafbaren Vorbereitungshandlungen zum Raub, mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt, dies als Zusatzstrafe zu zwei Urteilen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus dem Jahr 2010. Auf die Freiheitsstrafe wurde die bisher erstandene Untersuchungshaft von 882 Tagen angerechnet. Gegen dieses Urteil meldete A.________ am 13. April 2015 Berufung an und reichte am 30. September 2015 seine Berufungserklärung ein. Die Berufungsverhandlung ist auf den 20. April 2016 angesetzt (Verfahren P1 15 20).

A.b. Am 3. Dezember 2015 verurteilte das Bezirksgericht Brig A.________ im Verfahren S1 15 21 wegen Raubes, mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, versuchten gewerbsmässigen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 300 Tagen. Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2015 und A.________ am 16. Dezember 2015 Berufung an (Verfahren P1 16 11).

A.c. Am 18. Mai 2015 dehnte die Staatsanwaltschaft, Amt der Region Oberwallis, ein gegen eine andere Person eröffnetes Verfahren auf A.________ namentlich wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus. In diesem Verfahren wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt, welche am 18. Februar 2016 endete. Mit Strafbefehl vom 22. Februar 2016 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt (Verfahren SAO 15 2102).

B. Am 9. Februar 2016 beantragte die Generalsstaatsanwaltschaft Wallis im Verfahren P1 15 20 (vgl. Sachverhalt lit. A.a), A.________ sei bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs in Sicherheitshaft zu versetzen. Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs Sicherheitshaft an.

C. Mit Eingabe vom 18. März 2016 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 18. Februar 2016 sei aufzuheben, und er sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung von Sicherheitshaft im Verfahren vor der Berufungsinstanz (vgl. Art. 232 StPO ). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 222 StPO , Art. 80 BGG ). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 232 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts Sicherheitshaft anordnen, wenn sich die Haftgründe erst während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht ergeben. Massgeblich sind die Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO . Nach dieser Bestimmung ist Sicherheitshaft insbesondere zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; Wiederholungsgefahr). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden und ist durch mildere Ersatzmassnahmen zu ersetzen, wenn diese den gleichen Zweck zu erfüllen vermögen (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO ).

3. Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede, bestreitet jedoch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr.

3.1. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtete Straftaten verübt hat. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose. Dabei ist die Bestimmung dahin gehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Verlangt werden in der Regel mindestens zwei Vortaten. Diese müssen sich nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben, sondern können auch Gegenstand des noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Unteruchungs- oder Sicherheitshaft stellt. Allerdings muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Dieser Nachweis gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).

3.2. Die Vorinstanz hat diese Voraussetzungen als erfüllt erachtet. Sie hat erwogen, der Beschwerdeführer sei erstinstanzlich unter anderem wegen mehrfachen gewerbs- und mehrfachen bandenmässigen Einbruchdiebstahls verurteilt worden. Dabei handle es sich um Verbrechen. Das Verhalten des Beschwerdeführers deute auf eine erhebliche und fortschreitende Delinquenz hin, welche eine zunehmende Gefährdung für die Sicherheit anderer darstelle. Ein hängiges Strafverfahren, die bereits absolvierte Untersuchungshaft, die psychiatrische Betreuung und seine familiäre Unterstützung hätten den Beschwerdeführer nicht von neuerlicher Delinquenz im Deliktszeitraum Januar bis März 2015 abgehalten. In der aktenkundigen ergänzenden Stellungnahme vom 17. März 2015 zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Oktober 2012 werde beim Beschwerdeführer weiterhin das Vorliegen einer antisozialen bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Gemäss Gutachter bestehe nach wie vor ein erhöhtes Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut gleichartige Straftaten begehe. Insgesamt - so hat die Vorinstanz zusammenfassend geschlossen - sei von einer äusserst ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr sei zu bejahen.

3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Falle einer Haftentlassung könne er auf eine intakte Familie zurückgreifen und in sein Elternhaus zurückkehren. Zudem habe er im letzten Jahr einen geistigen Reifungsprozess durchgemacht und sei in seiner Persönlichkeit gewachsen.

Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Ausführungen der Vorinstanz in keiner Weise in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer ist alleine im Verfahren S1 14 12 erstinstanzlich wegen über 100 Delikten verurteilt worden, wobei die Beweislage insoweit erdrückend ist. Die Vorinstanz ist unter Hinweis auf die bisherige Verfahrensgeschichte und die gutachterliche Einschätzung zu Recht von einer sehr hohen Rückfallgefahr ausgegangen. Inwieweit der Beschwerdeführer im letzten Jahr einen geistigen Reifungsprozess durchgemacht hat, ist nicht belegt. Ersatzmassnahmen, welche die sehr hohe Wiederholungsgefahr wirkungsvoll bannen könnten, kommen vorliegend nicht in Betracht.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Haftdauer und rügt insbesondere, die Vorinstanz habe die Möglichkeit der bedingten Entlassung zu Unrecht ausser Acht gelassen.

4.1. Die Haft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe ( Art. 212 Abs. 3 StPO ). Nach der Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich ausser Acht zu lassen. Es gilt, den Entscheid der zuständigen Behörde ( Art. 86 Abs. 1 StGB ) nicht vorwegzunehmen. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn bereits vor dem Strafvollzug absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte, etwa wenn die betroffene Person bereits zwei Drittel der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hat und die Strafe im Rechtsmittelverfahren noch verkürzt, nicht aber erhöht werden kann (Urteile 1B_51/2008 vom 19. März 2008 E. 4.1 und 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3).

4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, im Verfahren P1 15 20 drohe dem Beschwerdeführer die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Im Verfahren P1 16 11 habe die Staatsanwaltschaft erstinstanzlich eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren beantragt und Berufung angemeldet, womit eine Erhöhung der vom Bezirksgericht verhängten Freiheitsstrafe von 11 Monaten in Betracht komme. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe in solchen Konstellationen die Möglichkeit der bedingten Entlassung unberücksichtigt zu bleiben. Es drohe zur Zeit keine Überhaft.

4.3. Die Vorinstanz hat die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Berücksichtigung einer möglichen bedingten Entlassung korrekt wiedergegeben und zu Recht geschlossen, diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer selbst räumt ein, er sei unter Einbezug des Strafbefehls vom 22. Februar 2016 (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten) erstinstanzlich zu Freiheitsstrafen von insgesamt 70 Monaten verurteilt worden und habe rund 39 Monate - und somit deutlich weniger als zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafen (46,66 Monate) - in Untersuchungshaft verbracht (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Zudem hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren P1 16 11 Berufung erhoben hat, womit die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe erhöht werden könnte. Es bleibt somit offen, wann der Beschwerdeführer zwei Drittel der Strafe verbüsst haben wird. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in beiden Verfahren Berufung eingelegt und unter Hinweis auf Art. 49 Abs. 2 StGB (retrospektive Konkurrenz) eine Reduktion der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen beantragt hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_353/2013 vom 4. November 2013 E. 5.3). Bei dieser Ausgangslage droht zur Zeit keine Überhaft.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Patrick Ruppen wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner