Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_103/2023 KI-generiert

Suspect Challenge to Forensic Identification Order Admissibility

Geschäftsnummer 1B_103/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where an individual, referred to as A.________, is the subject of a criminal investigation by the Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland for allegations of false accusation, insult, defamation, and threat. On November 9, 2022, it was ordered that A.________ undergo profiling, including providing a cheek swab for DNA analysis. A.________ contested this order, filing a complaint on November 23, 2022, which was dismissed by the Criminal Chamber of the Bernese High Court on January 20, 2023. Subsequently, on February 17, 2023, A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal. The appeal involves objections on legal and ethical grounds, arguing the DNA profiling infringes on their personal beliefs. However, the appeal challenges a procedural decision not terminating the original case.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG; Suspect Challenge to Forensic Identification Order Admissibility: On November 9, 2022, it was ordered that A.________ undergo profiling, including providing a cheek swab for DNA analysis. A.________ contested this order, filing a complaint on November 23, 2022, which was dismissed by the Criminal Chamber of the Bernese High Court on January 20, 2023. Subsequently, on February 17, 2023, A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal. The appeal involves objections on legal and ethical grounds, arguing the DNA profiling infringes on their personal beliefs. However, the appeal challenges a procedural decision not terminating the original case.

Schlagwörter

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Strafverfahren DNA-Analyse, erkennungsdienstliche Erfassung forensische Identifizierung strafrechtliche Drohung falsche Anschuldigung Zwischenentscheid Beweisverwertungsverbot Strafantrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 93 BGG

This provision was cited in the reasoning to confirm that the decision under review was an appealable interim decision, leading to the dismissal of the appeal when its conditions were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_103/2023

Urteil vom 2. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; DNA-Analyse, erkennungsdienstliche Erfassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Januar 2023 (BK 22 470).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung, Beschimpfung, Verleumdung und Drohung. Am 9. November 2022 verfügte sie u.a., dass A.________ erkennungsdienstlich zu behandeln (inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und Erstellung eines DNA-Profils) sei. Dagegen erhob A.________ am 23. November 2022 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. Januar 2023 abwies.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. Februar 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht bezüglich eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur einzig geltend, eine DNA-Profilerstellung greife in den Kerngehalt seines Glaubens ein. Für ihn sei "Gott der Schöpfer und die Technologie der Post- und Transhumanisten, die selbst Schöpfer spielen wollen, stehe im Widerspruch" zu seinem Glauben. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern sein Glaube einer DNA-Profilerstellung entgegenstehen sollte und ihm durch die umstrittene Massnahme ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen könnte. Der angefochtene Beschluss ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar.

3.3. Fragen kann man sich höchstens, ob der angefochtene Beschluss nicht einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG darstellt. Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid über eine DNA-Probeentnahme und erkennungsdienstliche Erfassung als Endentscheid anzusehen, wenn diesen Massnahmen eine über das laufende Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn die Massnahmen nicht dazu dienen, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird, sondern dazu, andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten zu klären (Urteil 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3). Die Massnahmen haben in derartigen Fällen somit mit dem laufenden Strafverfahren unmittelbar nichts zu tun.

Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss (E. 3.2 S. 4, E. 4.3 S. 5 und E. 7.1 S. 7) ergibt, dienen die erkennungsdienstlichen Massnahmen einzig dem Abgleich der beschwerdeführerischen Daten mit denjenigen auf den Spurenträgern. Die Erstellung eines DNA-Profils dient vorliegend einzig der Aufklärung der Straftaten, denen der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beschuldigt wird. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG .

3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des vorliegenden Zwischenentscheids weder dargetan noch ersichtlich sind. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli