Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_103/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Substitute Measures for Released Detainee Despite Low Flight Risk

Geschäftsnummer 1B_103/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal investigation against an individual regarding violations of drug laws and other offenses, which led to a preliminary detention ordered by the Cantonal Court until February 6, 2018. The individual requested release from detention due to concerns over flight risk; the initial request was denied. However, the Cantonal Court later approved a release along with alternative measures, which included a ban on travel and weekly check-ins with the police. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to lift these alternative measures, arguing that they were not proportionate and that there was minimal flight risk due to his established life in Switzerland. The Federal Tribunal assessed the situation, weighing the factors for and against flight risk before ultimately deciding to uphold the Cantonal Court's order regarding the alternative measures.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 BGG, Art. 237 StPO, Art. 197 i.V.m, Art. 196 StPO, Art. 197 Abs. 1 StPO, Art. 10 Abs. 2 i.V.m; Federal Supreme Court Affirms Substitute Measures for Released Detainee Despite Low Flight Risk: The individual requested release from detention due to concerns over flight risk; the initial request was denied. However, the Cantonal Court later approved a release along with alternative measures, which included a ban on travel and weekly check-ins with the police. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to lift these alternative measures, arguing that they were not proportionate and that there was minimal flight risk due to his established life in Switzerland. The Federal Tribunal assessed the situation, weighing the factors for and against flight risk before ultimately deciding to uphold the Cantonal Court's order regarding the alternative measures.

Schlagwörter

KI-generiert
Haftentlassung (Ersatzmassnahmen) Ersatzmassnahmen für Haft Strafurteil Fluchtgefahr Beschäftigungsbedingungen Rechte der inhaftierten Person Reisedokumente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for legal aid and legal assistance due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs of the federal court proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

SBK.2025.159 (2025-07-09) · ag
Suspect's Pre-Trial Detention Extended Due to Flight Risk and Ongoing Investigation
«…ei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bun- desgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). 6.2.2. Aufgrund der in E. 5.1.2 geschilderten Umstände besteht beim Beschwer- deführer eine…»
SBK.2025.41 (2025-03-07) · ag
Detainee's Flight Risk Justifies Pre-Sentence Detention
«…ei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bun- desgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO besteht als Ersatzmassnahme insbe- sondere die Möglichke…»
BK 2025 73 (2025-02-28) · be
Switzerland v. Defendant (Lex Koller/Embezzlement Substitute Measures)
«…r gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für…»
SBK.2024.309 (2024-11-21) · ag
Commercial Fraud Suspect's Pre-trial Detention Upheld
«…ei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bun- desgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO besteht als Ersatzmassnahme insbe- sondere die Möglichke…»
BK 2024 422 (2024-11-04) · be
Appeal Against Extension of Pre-Trial Substitute Measures in Fraud Case
«…r gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtli- chen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen f…»
SBK.2024.197 (2024-07-25) · ag
Pre-trial Detention Upheld for Attempted Murder Suspect Due to Flight Risk and Re-offending Concerns
«…bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Gleiches gilt bei einer ausgeprägten einfachen und erst recht bei einer qualifizierten Wiede…»
SBK.2023.259 (2023-09-18) · ag
Pre-trial Detention Upheld: Age and Jurisdiction Challenges Rejected
«…d aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Vorliegend ist aufgrund der ausgeprägten Fluchtge- fahr zu befürchten, dass Ersatzmassnahmen…»
1B_5/2023 (2023-03-23)
Attempted Homicide Convict Challenges Refusal to Lift Travel Ban Due to Persistent Flight Risk
«…e Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. StPO grundsätzlich offen (Urteile 1B_382/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 1; 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und als durch die aufrecht…»
SBK.2022.261 (2022-08-25) · ag
Pre-trial detention upheld due to flight risk and jurisdictional complexities
«…d aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). Vorliegend ist aufgrund der ausgeprägten Fluchtgefahr zu be- fürchten, dass solche Ersatzmas…»
SBK.2022.255 (2022-08-22) · ag
Prosecution v. Suspect: Flight Risk Justifies Pre-Trial Detention
«…d aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteile des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.2.2 und 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4). 5.2. 5.2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete es für an- gemessen, d…»
BEK 2021 118 (2021-08-25) · sz
Prosecutor v. Accused: Affirmation of Release Despite Fraud Charges Based on Low Flight Risk
«…5 BEK 2018 21 vom 5. Februar 2018 E. 5.c m.H. und dazu BGer 1B_103/2018 vom 20. März 2018). a) Laut Aktennotiz zur mündlichen Begründung des Vorderrichters (Vi-act. 9) liegt Fluchtgefa…»
BK 2021 43 (2021-02-10) · be
Prosecution Appeal Granted: Pre-trial Detention Ordered Due to Risk of Witness Collusion
«…gezogen – mit einschlägigen Ersatz- massnahmen begegnet werden könnte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4; 1B_14/2018 vom 31. Januar 2018 E. 3.6). Anzumerken bleibt in diesem Kontext, dass es fr…»
BK 2020 560 (2021-01-13) · be
Extension of Restrictive Measures Upheld Despite Procedural Flaw
«…undesgerichts 1B_459/2017 vom 14. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2020 E. 2.4; 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3; SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozes…»
BK 2020 348 (2020-09-07) · be
Cantonal Prosecutor v. Defendant: Extension of Pre-Trial Detention in Fraud Case Due to Risk of Collusion
«…icht der Kammer zur Zeit zumindest eine Fluchtneigung besteht (siehe dazu bspw. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2020 E. 2.4). Bei späterem eventuellem Wegfall der Kollusionsgefahr wären also nebst der abschliesse…»
BK 2020 134 (2020-04-14) · be
Federal Supreme Court Decision on Substitute Measures for Preventive Detention in Drug Case (Risk of Flight)
«…en unter gewissen Umständen bereits ausreichende – Fluchtneigung (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2018 vom 20. März 2018 E. 2.4), sondern eine kon-…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_103/2018

Urteil vom 20. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,

Postfach 75, 8836 Bennau,

vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Gegenstand

Haftentlassung (Ersatzmassnahmen),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 5. Februar 2018 (BEK 2018 21).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte. Am 10. November 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz vorläufig bis zum 6. Februar 2018 die Untersuchungshaft gegen ihn an.

Am 10. Januar 2018 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 19. Januar 2018 wegen Fluchtgefahr abwies. Dagegen erhob er mit Eingabe vom 24. Januar 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Schwyz und stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und er sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen anzuordnen. Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hiess das Kantonsgericht die Beschwerde gut und ordnete die Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft an unter Anordnung folgender Ersatzmassnahmen: eine Ausweis- und Schriftensperre, die Auflage, sich wöchentlich auf dem Polizeiposten zu melden sowie die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen.

B. Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 hat A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei hinsichtlich der Anordnung der Ersatzmassnahmen mit sofortiger Wirkungen aufzuheben. Eventualiter seien die Ersatzmassnahmen auf die Ausweis- und Schriftensperre zu beschränken. In formeller Hinsicht stellt er am 1. März 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft resp. Anordnung von Ersatzmassnahmen. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ( Art. 80 BGG i.V.m. Art. 227 und Art. 237 StPO ). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 197 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. a und Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO . Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bestreitet er nicht. Er macht jedoch geltend, es liege keine Fluchtgefahr vor, eventualiter seien die angeordneten Massnahmen nicht verhältnismässig. Er wendet ein, obschon er deutscher Staatsangehöriger sei, habe er kein Interesse, nach Deutschland zu fliehen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz und er unterhalte einen vernachlässigbaren Kontakt zu Deutschland. Zudem müsse er im Falle einer Flucht damit rechnen, dass seine Niederlassungsbewilligung C erlösche, was nicht in seinem Interesse sei. Weiter bilde auch seine bereits in der Schweiz erstandene Haft einen Anreiz, in der Schweiz zu bleiben. Mit einer Flucht nach Deutschland riskiere er, dass Deutschland das Verfahren übernehme und ihm wahrscheinlich eine höhere Strafe drohe. Er lebe in geordneten (finanziellen) Verhältnissen, sei ausgenommen von zwei SVG-Delikten, nicht im Strafregister eingetragen und habe keine Schulden. Aus diesen Gründen liege weder eine ernsthafte Fluchtgefahr noch eine - auch nur niederschwellige - Fluchtneigung vor.

2.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es bestehe Fluchtgefahr. Diese sei jedoch gering, weshalb anstelle der Untersuchungshaft die erwähnten Ersatzmassnahmen ausreichend seien.

2.3. Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen und die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten ( Art. 196 StPO ). Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und wenn sie verhältnismässig sind ( Art. 197 Abs. 1 StPO sowie Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV ).

2.4. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden ( BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 ; 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen; Urteil 1B_61/2018 vom 27. Februar 2018 E. 3.1). Dazu gehören ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches. Selbst bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen ( BGE 123 I 31 E. 3d S. 36 f.; Urteil 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 330 ).

Gemäss Art. 237 Abs. 1 bzw. Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Als mögliche Ersatzmassnahme kommt unter anderem eine Ausweis- und Schriftensperre ( Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO ) in Frage. Zwar sind Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig nicht ausreichend. Sie können aber geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 1B_14/2018 vom 31. Januar 2018 E. 3.6 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug ( BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31; Urteil 1B_459/2017 vom 14. November 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.5. Im vorliegenden Fall sprechen verschiedene Gesichtspunkte für Fluchtgefahr. So besitzt der Beschwerdeführer die deutsche Staatsbürgerschaft und droht ihm aufgrund der neben weiterer Delikte angeblich begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr sowie eine obligatorische Landesverweisung. Zudem waren seine Arbeitsverhältnisse in der Schweiz nicht immer stabil, er wechselte mehrfach die Stelle und war im Zeitpunkt der Verhaftung ohne Arbeit. Zwar wurde ihm von einem ehemaligen Arbeitgeber eine (unbefristete) Anstellung in der Schweiz in Aussicht gestellt, im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird jedoch geltend gemacht, dass eine Weiterführung der temporären Anstellung, welche er nach seiner Entlassung angetreten habe, unklar sei.

Indessen gibt es auch Indizien, die gegen Fluchtgefahr sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C und lebt mit seiner langjährigen Freundin, ebenfalls eine deutsche Staatsangehörige mit einer Niederlassungsbewilligung C, seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz.

In Würdigung sämtlicher Umstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass zwar keine ernsthafte, jedoch immerhin eine niederschwellige Fluchtgefahr weiterhin zu bejahen ist. Diese kann durch Ersatzmassnahmen gebannt werden.

3. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Ersatzmassnahmen seien aus Sicht der Verhältnismässigkeit auf die Ausweis- und Schriftensperre zu beschränken. Er legt aber nicht dar, inwiefern die Auflagen, sich wöchentlich und persönlich auf dem Polizeiposten zu melden und einer geregelten Arbeit nachzugehen, ihn unverhältnismässig einschränken würden. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz angeordneten Ersatzmassnahmen erscheinen vielmehr geeignet, erforderlich und zumutbar.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, das wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier