Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_102/2017 KI-generiert

Property Owner's Repeated, Time-Barred Complaints Dismissed on Procedural Grounds.

Geschäftsnummer 1B_102/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was a shareholder in a company that acquired property, which was later partially expropriated by the municipality. After contesting the legality of the expropriation and the compensation provided, the individual faced repeated dismissals of his grievances by various justice authorities, leading him to submit multiple criminal complaints against governmental officials for perceived failures in the justice process. These complaints were largely deemed unsubstantiated and dismissed due to previous determinations regarding their validity. The individual subsequently appealed decisions made by lower courts, arguing delays and refusals of justice, which were again dismissed as they lacked sufficient legal grounding.

Legislator-Regeste

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Art. 8 Abs. 1 VwVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Property Owner's Repeated, Time-Barred Complaints Dismissed on Procedural Grounds: After contesting the legality of the expropriation and the compensation provided, the individual faced repeated dismissals of his grievances by various justice authorities, leading him to submit multiple criminal complaints against governmental officials for perceived failures in the justice process. These complaints were largely deemed unsubstantiated and dismissed due to previous determinations regarding their validity. The individual subsequently appealed decisions made by lower courts, arguing delays and refusals of justice, which were again dismissed as they lacked sufficient legal grounding.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung Strafanzeige Verfahrensmissbrauch Verjährungsfrist Enteignung Lastenbereinigung Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits pursuant to this procedural provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to determine that the financial situation of the appellant must be considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_102/2017

Urteil vom 9. Mai 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. März 2017

des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Erwägung:

1. A.________ war Eigentümer von Aktien der B.________ AG, die 1990 eine Liegenschaft in Matzingen erwarb. Diese wurde in der Folge aufgeteilt und der grössere Teil davon zugunsten der Schulgemeinde Matzingen enteignet. Über die Rechtmässigkeit der Enteignung und der hierfür geleisteten Entschädigung entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 28. Mai 1993. A.________ ist der Auffassung, er sei von der Thurgauer Kantonalbank genötigt worden, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu akzeptieren bzw. nicht an das Bundesgericht weiterzuziehen. Mit dem Vorbringen auf Rückübertragung der enteigneten Parzelle und Schadenersatz gelangte er unter anderem wiederholt an die Justizbehörden des Kantons Thurgau. Zudem erhob er diverse Strafanzeigen, die jeweils in Nichtanhandnahmeverfügungen endeten (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2015 vom 29. Oktober 2015).

Am 7. Juli 2015 reichte A.________ eine Strafanzeige gegen die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ein. Am 19. Oktober 2016 erhob er bei der Generalstaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Gesamtregierungsrat sowie den Präsidenten des Grossen Rats "betreffend Staatsversagen".

Mit Entscheid vom 9. März 2017 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ab, soweit es darauf eintrat.

A.________ wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG leitete das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe an das Bundesgericht weiter. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, andernfalls darauf nicht eingetreten wird. Die Beschwerde hat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Wird die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, wie vorliegend das Verbot der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ), gerügt, gilt das Rügeprinzip i.S.v. Art. 106 Abs. 2 BGG . Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

3. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Auch wenn der Beschwerdeführer dies in Zweifel zieht, ist die Bundesanwaltschaft zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit nicht zuständig. Das hat die Vorinstanz festgehalten und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb sie damit gegen Bundesrecht verstossen haben soll. Im angefochtenen Entscheid hat sie sodann ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer immer wieder dieselben, von den Gerichtsinstanzen längst beurteilten Vorwürfe vorbringe. Seine Beschwerde gegen die vom Obergericht festgestellte absolute Verjährung bezüglich der behaupteten Straftaten sei vor Bundesgericht ohne Erfolg geblieben. Die von ihm gleichwohl immer wieder neu eingereichten Strafanzeigen (unter anderem diejenigen vom 7. Juli 2015 und 16. Oktober 2016) beruhten nicht auf neuen Erkenntnissen, sondern auf der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers. Entsprechend erweise sich die Behandlung solcher Anzeigen als absoluter Leerlauf und als Missbrauch des Justizapparats. Die Generalstaatsanwaltschaft sei daher berechtigt gewesen, unter Verweis auf die richterlich festgestellte, längst eingetretene absolute Verjährung, die Strafanzeige in den Akten abzulegen und nicht mehr formell durch Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen. Dasselbe gelte bezüglich der Strafanzeige gegen den Regierungsrat und den Grossen Rat, deren Haltlosigkeit sich bereits auf den ersten Blick aus Gründen der Gewaltenteilung ergebe. Diese vorinstanzlichen Ausführungen werden vom Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Begründung gerügt.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für einen zukünftigen, vom Beschwerdeführer angedachten Prozess auf Rückübertragung der enteigneten Liegenschaft, ist das Bundesgericht nicht zuständig. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic