Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_102/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Mandatory Legal Aid for Complex Criminal Case

Geschäftsnummer 1B_102/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure in which an individual was found guilty of simple bodily injury with a dangerous object, engaging in a brawl, and grossly violating traffic rules, resulting in a six-month unconditional prison sentence. The individual contested the conviction and subsequently requested state-sponsored legal defense due to being financially unable to afford a lawyer. This request was initially denied by the relevant court, which was challenged, leading to the matter being escalated to a higher court. Key issues included the individual's ability to defend themselves given the complexity of the case, the potential for significant imprisonment, and the assessment of legal and practical difficulties surrounding the case.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 BGG, Art. 132 StPO, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Federal Supreme Court Ruling on Mandatory Legal Aid for Complex Criminal Case: The individual contested the conviction and subsequently requested state-sponsored legal defense due to being financially unable to afford a lawyer. This request was initially denied by the relevant court, which was challenged, leading to the matter being escalated to a higher court. Key issues included the individual's ability to defend themselves given the complexity of the case, the potential for significant imprisonment, and the assessment of legal and practical difficulties surrounding the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung notwendige Verteidigung unentgeltliche Rechtspflege Strafurteil Körperverletzung zum Nachteil Minderjähriger Geschäftsordnung richterliche Feststellung von Rechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG

The appeal was granted, and the challenged order was set aside, leading to the approval of official defense.

Art. 66 Abs. 4 BGG

No court costs are to be charged due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The Canton must pay the appellant's representative compensation for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Used to amend the third operative part of the cantonal court's decision regarding the party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

31951 (2023-04-04) · nw
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«…che Schwierigkeiten begründen, denen die beschuldigte Person ohne Hilfe nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4). 4.4 Die Strafuntersuchung beschränkt sich auf die Äusserungen des Beschwerdeführ…»
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«…n Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesge- richts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). 5.4 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 4. Mai 2022 zu ei…»
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«…sumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kom- menden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkei- ten und prozessualen…»
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«…iche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und pr…»
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«…he Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kom- menden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist ei- nerseits an den Fähigkeiten und p…»
BK 2020 60 (2020-05-08) · be
Appeal Regarding Denial of State-Appointed Defense for Fraud
«…iche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist ei- nerseits an den Fähigkeiten und p…»
BK 2020 51 (2020-02-25) · be
Swiss Appeals Chamber Grants Legal Aid in Complex Money Laundering Case
«…ubsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weiteren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigke…»
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Appeal Against Denial of Mandatory Legal Defense in Minor Defamation Case
«…sumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strit- tig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weite- ren Hinweisen). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten…»
BK 2019 359 (2019-08-28) · be
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«…bsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strit- tig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weite-…»
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«…he Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strit- tig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weite- ren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und p…»
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«…he Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strit- tig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E.2.2 mit weite- ren Hinweisen.). Der Grad der Schwierigkeiten ist einerseits an den Fähigkeiten und p…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_102/2012

Urteil vom 24. Mai 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian Kummerer,

gegen

Strafgerichtspräsidium des Kantons

Basel-Landschaft, Poststrasse 3, Postfach 635,

4410 Liestal.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. November 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 29. April 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Hauptabteilung Laufen; im Folgenden: Staatsanwaltschaft) X.________ schuldig der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, des Raufhandels sowie der groben Verletzung von Verkehrsregeln und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 7 Tagen.

Dagegen erhob X.________ am 4. Mai 2011 Einsprache.

B. Am 2. September 2011 ersuchte er um die Bewilligung der amtlichen Verteidigung.

Mit Verfügung vom 5. September 2011 wies das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft das Gesuch ab.

Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) am 28. November 2011 ab.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

D. Das Kantonsgericht und das Strafgerichtspräsidium beantragen je unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist daher nach Art. 80 BGG zulässig.

Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG . Dieser kann nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung bewirken ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist somit auch insoweit zulässig.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid verletze Art. 132 StPO (SR 312.0).

2.2 Gemäss Art. 132 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung unter anderem an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Abs. 1 lit. b). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Abs. 3).

Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO entsprechen weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (Urteile 6B_661/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.3; 1B_477/2011 vom 4. Januar 2012 E. 2.2). Danach ist zur Beurteilung, ob der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Wesentlich sind die Fähigkeiten des konkreten Beschuldigten. Mit dem Hinweis auf die im Strafverfahren vorzunehmende Rechtsanwendung und Beweiswürdigung von Amtes wegen kann nicht argumentiert werden, ein Beschuldigter brauche keinen Anwalt ( BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 45 und E. 3 S. 47; 115 Ia 103 E. 4 S. 105; 101 Ia 88 E. 3e S. 91 f.; je mit Hinweisen).

Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen insbesondere vor, wenn der objektive oder subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu verschiedene Zeugen einvernommen oder Gutachten eingeholt werden müssen. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion Anlass zu Zweifeln gibt oder die in Frage kommenden Sanktionen strittig sind (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 11 f. zu Art. 132 StPO ; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2011, N. 38 f. zu Art. 132 StPO ).

2.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist unstreitig gegeben.

Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit dem Strafbefehl eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten auferlegt. Sie hat auf Einsprache hin am Strafbefehl festgehalten und die Akten dem Strafgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen. Gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Die Staatsanwaltschaft beantragt dem Strafgericht eine dem Strafbefehl entsprechende Verurteilung (act. 703). Bei dieser Sachlage ist eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten zu erwarten, womit nach Art. 132 Abs. 3 StPO die Annahme eines Bagatellfalls ausscheidet.

Entscheidend ist demnach, ob der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre.

2.4 Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschwerdeführer im Strafbefehl im Wesentlichen zur Last, er habe am 27. Januar 2010 im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem ca. 60 cm langen und ca. 2,3 cm dicken Alu-Rohr eines "Putzmops" auf jemanden eingeschlagen. Nachdem das Opfer zunächst geflüchtet sei, sei es in der Folge zu einer Schlägerei mit mehreren Personen gekommen, an welcher sich der Beschwerdeführer beteiligt habe. Durch den Schlag mit dem Alu-Rohr habe das Opfer an der rechten seitlichen Brustkorbwand eine bandförmige Hautunterblutung von ca. 11 cm Länge und ca. 3 cm Breite, eine ca. 3 cm breite bandförmige Rötung mit Schwellung und eine Mikrohämaturie (von Auge nicht sichtbares Blut im Urin, was auf eine mögliche Nierenverletzung hinweise) erlitten. Zudem habe sich das Opfer auf der Flucht das linke Sprunggelenk verstaucht.

Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor, er habe am 15. Mai 2010 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn in einem Baustellenbereich die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 37 km/h überschritten.

Zur Strafe bemerkt die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer sei einschlägig vorbestraft. Die Prognose sei deshalb ungünstig, weshalb der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden könne.

2.5

2.5.1 Der Beschwerdeführer wurde 1976 im Kosovo geboren und wuchs dort auf. Er besuchte 9 Jahre die Schule. Danach machte er eine einjährige Lehre als Maschinenmechaniker. 1995 kam er in die Schweiz. Er hatte hier verschiedene Stellen. Zum Zeitpunkt der tätlichen Auseinandersetzung arbeitete er als Hilfsarbeiter.

Unter diesen Umständen müssen bei ihm - auch wenn er schon mehrfach mit den Strafbehörden zu tun gehabt hat - vergleichsweise geringe Fähigkeiten angenommen werden, sich im Strafverfahren zurechtzufinden.

2.5.2 Der Beschwerdeführer hat die Einsprache (act. 699) nicht begründet. Dazu war er gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO auch nicht verpflichtet. Wie er in der Beschwerde in Strafsachen (S. 5 Ziff. 2) vorbringt, bestreitet er den Sachverhalt sowohl in Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung als auch die Verkehrsregelverletzung.

Die Akten (ohne Natelauswertungen) umfassen über 350 Seiten und sind somit umfangreich. Sie enthalten die näher zu würdigenden Aussagen verschiedener an der tätlichen Auseinandersetzung Beteiligter und von Zeugen; überdies rechtsmedizinische Gutachten, so insbesondere eines zur Person, welche der Beschwerdeführer mit dem Alu-Rohr verletzt haben soll (act. 169 ff.). Es geht um eine Schlägerei zwischen mehreren Personen. In einem derartigen Fall ist die Beweiswürdigung regelmässig heikel.

Wie sich aus den Akten ergibt, macht der Beschwerdeführer in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung geltend, nicht bemerkt zu haben, dass im Baustellenbereich die Geschwindigkeit auf 60 km/h begrenzt war; er habe gemeint, die Höchstgeschwindigkeit betrage 80 km/h (act. 403 und 411/413). Er bestreitet somit den subjektiven Tatbestand der schweren Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG .

Es handelt sich demnach schon in tatsächlicher Hinsicht um keinen einfachen Fall.

2.5.3 Sollte das Strafgericht die Täterschaft des Beschwerdeführers, so wie von der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl dargelegt, beweismässig als erstellt erachten, bedürften verschiedene Rechtsfragen der Klärung.

So wäre (falls der Beschwerdeführer überhaupt der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB und nicht lediglich der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB schuldig gesprochen werden sollte) zu prüfen, ob - wie die Staatsanwaltschaft annimmt - das Alu-Rohr als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren sei. Dies erscheint zweifelhaft und bedürfte der näheren Erörterung in Würdigung der Umstände. Nach der Rechtsprechung ist ein Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB nicht an sich gefährlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Verwendungsart die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gemäss Art. 122 StGB herbeiführt ( BGE 101 IV 285 ; ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKEMEIER, in: Strafrecht II, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2007, N. 19 zu Art. 123 StGB ).

Auch die Art und Höhe der Sanktion stünden nicht von vornherein fest. Statt einer Freiheitsstrafe käme auch eine Geldstrafe, welche bei mittellosen Tätern ebenfalls möglich ist ( BGE 135 IV 180 E. 1.4 S. 184 f.; 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104 f.; je mit Hinweis), in Betracht. Dasselbe gilt für gemeinnützige Arbeit, zu welcher sich der Beschwerdeführer (act. 5) ausdrücklich bereit erklärt hat.

Überdies bedürfte die Frage des bedingten Vollzugs ( Art. 42 StGB ) der näheren Prüfung. Zwar ist der Beschwerdeführer mehrfach vorbestraft. Insbesondere verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Laufen am 11. November 2005 wegen Tätlichkeiten etc. zu 3 Monaten Gefängnis (act. 1). Diese Vorstrafe liegt aber längere Zeit zurück. Es erscheint daher diskutabel, ob dem Beschwerdeführer ohne Weiteres eine ungünstige Prognose, welche einzig zur Verweigerung des bedingten Vollzugs führen könnte (vgl. BGE 134 I 1 E. 4.2 S. 5 f.), zu stellen wäre.

2.5.4 Würdigt man diese Umstände gesamthaft, so bietet der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen ein aus dem Kosovo stammender Hilfsarbeiter allein nicht gewachsen sein kann.

Wenn die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 6) erwägt, die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung obliege dem Strafgericht von Amtes wegen, spricht dies nach der dargelegten Rechtsprechung nicht gegen die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers.

Die Vorinstanz hätte die amtliche Verteidigung demnach bewilligen müssen.

3. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Beschlusses aufgehoben und die amtliche Verteidigung bewilligt ( Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG ).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) und hat der Kanton dem Vertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Diese wird auf pauschal Fr. 1'500.-- (unter Einschluss der Mehrwertsteuer) festgesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos.

Die Vorinstanz hat keine Kosten erhoben (Dispositiv Ziffer 2) und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 756.-- (inklusive Auslagen sowie Mehrwertsteuer von Fr. 56.--) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet (Dispositiv Ziffer 3). Die Vorinstanz hätte die Beschwerde gutheissen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zusprechen müssen; dies nicht unter dem Titel der unentgeltlichen Verteidigung nach Art. 29 Abs. 3 BV , bei der er der Gefahr der Rückforderung ausgesetzt ist, falls er zu besseren finanziellen Verhältnissen gelangt ( BGE 122 I 322 E. 2c S. 324 mit Hinweis). Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird deshalb entsprechend geändert ( Art. 68 Abs. 5 BGG ). Auf die Rückweisung der Akten zur Neuregelung der vorinstanzlichen Entschädigungsfolgen kann damit verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. November 2011 aufgehoben und die amtliche Verteidigung bewilligt.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Christian Kummerer, eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. November 2011 wird aufgehoben und durch folgende Anordnung ersetzt: "Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 756.-- (inklusive Auslagen sowie Mehrwertsteuer von Fr. 56.--) zulasten des Kantons ausgerichtet."

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri