Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_101/2020 KI-generiert

Negligent Driving Intoxication Appeal Dismissal Upheld

Geschäftsnummer 1B_101/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was convicted by the District Court of Zurich for negligent driving while impaired by alcohol and fined 600 Swiss Francs on December 11, 2019. The individual filed an appeal and a complaint on December 30, 2019. However, the Appellate Court of Canton Zurich, III Criminal Chamber, on January 16, 2020, did not entertain the appeal for a court-appointed defense and deemed other proceedings closed due to lack of subject matter, directing that appeal matters should be pursued through proper channels, like filing an appeal against the trial court’s decision. The Appellate Court mentioned that the person did not adequately demonstrate how the decision was legally flawed. Consequently, a complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal challenging the Appellate Court's decision. The Federal Tribunal decided not to pursue the complaint due to non-compliance with legal procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Negligent Driving Intoxication Appeal Dismissal Upheld: The individual filed an appeal and a complaint on December 30, 2019. However, the Appellate Court of Canton Zurich, III Criminal Chamber, on January 16, 2020, did not entertain the appeal for a court-appointed defense and deemed other proceedings closed due to lack of subject matter, directing that appeal matters should be pursued through proper channels, like filing an appeal against the trial court’s decision. The Appellate Court mentioned that the person did not adequately demonstrate how the decision was legally flawed. Consequently, a complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal challenging the Appellate Court's decision. The Federal Tribunal decided not to pursue the complaint due to non-compliance with legal procedural requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren disziplinarische Entlassung sachliche Unzuständigkeit qualifizierte Fahrunfähigkeit Strafanzeige Fahren trotz Führerausweisentzugs Atemlufttest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements and was handled under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied in the final disposition due to the hopeless nature of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order decided that no court costs would be charged for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_101/2020

Urteil vom 9. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bezirk Zürich,

Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

vom 16. Januar 2020 (UH200001-O/U/HON).

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht des Bezirks Zürich verurteilte A.________ mit Urteil vom 11. Dezember 2019 wegen fahrlässigen Lenkens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand unter Alkoholeinwirkung zu einer Busse von Fr. 600.--. Am 30. Dezember 2019 erhob A.________ Beschwerde und "Mängelrüge". Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 16. Januar 2020 auf ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Strafverfahren nicht ein, schrieb das Beschwerdeverfahren betreffend eine Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 10. Dezember 2019 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass ein Sachurteil eines erstinstanzlichen Gerichts mit Berufung anzufechten sei. A.________ habe denn auch eine Berufungserklärung abgegeben. Somit sei mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer auf die Beschwerde bzw. "Mängelrüge" nicht einzutreten. Auch komme der Beschwerdekammer keine Disziplinarkompetenz zu, weshalb auf den Antrag, das Bezirksgericht und das Statthalteramt seien zu rügen, ebenfalls nicht einzutreten sei. Ein Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung sei bei der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung, somit vorliegend beim Sachgericht, zu stellen. Sein Gesuch um "Akteneinsicht beim Bezirksgericht Zürich" sei direkt bei diesem zu stellen, welches die Akten momentan zur Begründung seines Entscheids benötige.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 26. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die III. Strafkammer legte dar, weshalb sie sich für die Behandlung der vom Beschwerdeführer eingereichten Eingabe als unzuständig erachtete. Damit setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer seine Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Statthalteramt Bezirk Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli