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1B_101/2012 KI-generiert

Appeal against Interim Decision Releasing Seized Funds Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_101/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure where an individual was accused of embezzlement, fraud, and mismanagement. The investigating authority decided to close the case due to insufficient evidence, while also ruling that certain funds held in a bank account should be returned to a company. The individual appealed this decision, seeking the release of the funds. The appeal was partially successful, leading to the overturning of the directive regarding the funds. However, the individual subsequently filed another appeal against the decision of the appeals chamber, which was determined to be inadmissible, and the court ultimately ruled that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 267 Abs. 5 StPO, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal against Interim Decision Releasing Seized Funds Inadmissible: The investigating authority decided to close the case due to insufficient evidence, while also ruling that certain funds held in a bank account should be returned to a company. The individual appealed this decision, seeking the release of the funds. The appeal was partially successful, leading to the overturning of the directive regarding the funds. However, the individual subsequently filed another appeal against the decision of the appeals chamber, which was determined to be inadmissible, and the court ultimately ruled that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte verfahrensrechtliche Fragen Anklagezulassung Drittwiderspruch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fondsvermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 267 Abs. 5 StPO
Die Staatsanwaltschaft habe nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen und den Vermögenswert einer Person zuzusprechen unter Fristansetzung an die Ansprecher zur Anhebung einer Zivilklage.
Art. 93 BGG
Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, so dass die Zulässigkeit der Beschwerde mit Blick auf Art. 93 BGG geprüft werden muss.
Art. 93 Abs. 1 BGG
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit.
Art. 93 Abs. 3 BGG
93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 133 IV 288 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Die Beschwerde enthält somit insoweit keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG .
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Da dem Beschwerdeführer gegen die neue Verfügung der Staatsanwaltschaft wiederum alle Rechtsmittel offen stehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegend angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.
Art. 108 Abs. 1 BGG
The appeal was not heard (nicht eingetreten) under the simplified procedure based on this article because admissibility requirements were not met.
Art. 64 BGG
The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected based on this provision because the appeal proved unmeritorious.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not heard (nicht eingetreten) under the simplified procedure based on this article because admissibility requirements were not met.

Art. 64 BGG

The request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected based on this provision because the appeal proved unmeritorious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were not imposed against the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_101/2012

Urteil vom 21. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,

gegen

Y.________GmbH, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, Bergstrasse 22, 8890 Flums.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. November 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Das Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, stellte mit Verfügung vom 3. August 2011 das Strafverfahren gegen X.________ wegen Verdachts der Veruntreuung, des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung mangels Tatbestandes ein. Ausserdem verfügte das Untersuchungsamt, dass die auf dem Konto der SGKB liegenden Gelder beschlagnahmt und nach Rechtskraft der Verfügung der Y.________GmbH ausgehändigt werden. Gegen die Einstellungsverfügung erhob X.________ am 15. August 2011 Beschwerde und beantragte, dass das SGKB Konto ihm gegenüber freizugeben sei. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hiess mit Entscheid vom 9. November 2011 die Beschwerde gut und hob Ziffer 2 der Einstellungsverfügung (Herausgabe der auf dem SGKB Konto liegenden Gelder) auf. Die Staatsanwaltschaft habe nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen und den Vermögenswert einer Person zuzusprechen unter Fristansetzung an die Ansprecher zur Anhebung einer Zivilklage.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 16. Februar 2012 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist es zurück an die Staatsanwaltschaft. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, so dass die Zulässigkeit der Beschwerde mit Blick auf Art. 93 BGG geprüft werden muss.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG . Die Beschwerde enthält somit insoweit keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG . Der Beschwerdeführer macht lediglich im Rahmen seines Gesuches um aufschiebende Wirkung geltend, dass ihm ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen könnte. Damit legt der Beschwerdeführer jedoch nicht dar, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollten. Da dem Beschwerdeführer gegen die neue Verfügung der Staatsanwaltschaft wiederum alle Rechtsmittel offen stehen, ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegend angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli