Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_1/2018 KI-generiert

Appealability of High Court Decision on Penal Orders

Geschäftsnummer 1B_1/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding two criminal orders issued by the local prosecutor's office. The individual contended that the court failed to properly assess the evidence and facts surrounding these orders. The Cantonal Court declined to hear the complaint, stating that such objections could be addressed through alternative legal means, specifically a formal challenge to the orders themselves. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, where it was determined that the complaint did not adequately demonstrate any violations of federal law and was therefore not admissible for review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 354 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appealability of High Court Decision on Penal Orders: The individual contended that the court failed to properly assess the evidence and facts surrounding these orders. The Cantonal Court declined to hear the complaint, stating that such objections could be addressed through alternative legal means, specifically a formal challenge to the orders themselves. The individual then escalated the matter to the Federal Tribunal, where it was determined that the complaint did not adequately demonstrate any violations of federal law and was therefore not admissible for review.

Schlagwörter

KI-generiert
Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle Beweiswürdigung Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung – Entscheidung Strafmassüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure (non-entrée en matière).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to require costs in this instance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_1/2018

Urteil vom 16. Januar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,

An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 13. November 2017 (BS 2017 75).

Erwägungen:

Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2017 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine subsidiäre Aufsichtsbeschwerde von A.________ nicht ein mit der Begründung, die unrichtige Würdigung von Beweisen bzw. die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes beim Erlass von zwei Strafbefehlen durch die Staatsanwaltschaft könne mit Einsprache im Sinn von Art. 354 Abs. 1 StPO gerügt werden, weshalb die subsidiäre Aufsichtsbeschwerde dagegen nicht zur Verfügung stehe.

Mit seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2017 beantragt A.________, die beiden Strafbefehle und die Ausschreibung über RIPOL aufzuheben. Zur Begründung verweist er auf sein Schreiben vom 12. November 2017 ans Obergericht, welches alles aussage, um die Beschwerde zu begründen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt, was einzig zulässig ist, in der Beschwerdeschrift selber unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2014 E. 1.4) nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Obergericht die von ihm beanstandeten Strafbefehle aus prozessualen Gründen nicht überprüfen konnte; er kann seine Beschwerde ans Bundesgericht daher nicht mit Einwänden gegen die Strafbefehle begründen.

Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi