Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_1/2013 KI-generiert

Appeal Regarding Procedural Costs and Rejection of Review of Prosecutor's Inaction

Geschäftsnummer 1B_1/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose when an individual filed a complaint against the prosecution after receiving a penal order on September 26, 2012, and subsequently appealing it due to a lack of response from the authorities. The appeal was dismissed by the Appeals Court of the Canton of Bern on November 29, 2012, which also imposed legal costs on the individual, citing the absence of any unlawful delay or omission by the prosecution. The individual then filed another complaint focusing solely on the costs, but failed to present valid legal grounds for the appeal, leading the Supreme Court to disregard the appeal and waive the imposition of further costs.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Procedural Costs and Rejection of Review of Prosecutor's Inaction: The appeal was dismissed by the Appeals Court of the Canton of Bern on November 29, 2012, which also imposed legal costs on the individual, citing the absence of any unlawful delay or omission by the prosecution. The individual then filed another complaint focusing solely on the costs, but failed to present valid legal grounds for the appeal, leading the Supreme Court to disregard the appeal and waive the imposition of further costs.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verfahrenskosten Verfahrensrügen Säumnis der Staatsanwaltschaft gesetzliche Voraussetzungen Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because of a manifest lack of substantiation.

Art. 66 al. 1 BGG

The final order explicitly mentions that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_1/2013

Urteil vom 11. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. X.________ erhob am 19. November 2012 Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland. Er habe am 26. September 2012 einen Strafbefehl erhalten und gleichentags Einsprache erhoben. Seither habe er weder eine Eingangsbestätigung erhalten noch etwas von der Sache gehört. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 29. November 2012 die Beschwerde ab und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, die Staatsanwaltschaft habe weder eine gesetzwidrige Unterlassung noch eine Rechtsverzögerung begangen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, weil sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies. X.________ werde zufolge Abweisung der Beschwerde kostenpflichtig ( Art. 428 Abs. 1 StPO ).

2. X.________ führt mit Eingabe vom 3. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen (im Kostenpunkt) gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer führt einzig im Kostenpunkt Beschwerde. Er nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern die der Kostenauflage zugrunde liegende Begründung bzw. die Kostenauflage selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli