Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_1/2011 KI-generiert

Motorcyclist Collision: Supreme Court Overturns Dismissal of Reversing Truck Driver Prosecution

Geschäftsnummer 1B_1/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A collision occurred on March 5, 2009, between a truck reversing into a street and a small motorcycle driven by the complainant, resulting in multiple injuries for the motorcyclist. The public prosecutor initially dismissed the case for lack of criminal charges, citing insufficient grounds for prosecuting the truck driver for traffic violations or negligent bodily harm. The complainant contested this decision, arguing that the truck driver violated traffic regulations and should face prosecution. Prior court rulings upheld the dismissal, asserting that the truck driver's actions complied with necessary caution and that the motorcyclist had failed to yield the right of way. The case was subsequently brought before the federal court, where serious doubts about the previous legal determinations and factual conclusions were raised, leading to a call for a reassessment of the accusations against the truck driver.

Legislator-Regeste

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Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 454 Abs. 1 StPO, Art. 78 Abs. 1 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 29 Abs. 3 BGerR, Art. 36 Abs. 4 SVG; Motorcyclist Collision: Supreme Court Overturns Dismissal of Reversing Truck Driver Prosecution: The public prosecutor initially dismissed the case for lack of criminal charges, citing insufficient grounds for prosecuting the truck driver for traffic violations or negligent bodily harm. The complainant contested this decision, arguing that the truck driver violated traffic regulations and should face prosecution. Prior court rulings upheld the dismissal, asserting that the truck driver's actions complied with necessary caution and that the motorcyclist had failed to yield the right of way. The case was subsequently brought before the federal court, where serious doubts about the previous legal determinations and factual conclusions were raised, leading to a call for a reassessment of the accusations against the truck driver.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens Verkehrsunfall Vortrittsverletzung Körperverletzung Strafverfolgung Normenkontrolle vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Cited in the reasoning as a constitutional provision whose violation was found in relation to the handling of the case.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 64 BGG

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 66 Abs. 4 BGG

Applied in the dispositive to rule that no court costs should be levied because the accused did not participate in the Federal Tribunal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 68 BGG

Applied in the dispositive to award the appellant a party compensation.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 90 BGG

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 93 BGG

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 29 Abs. 3 BGerR

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 125 StGB

Cited in the reasoning as the provision concerning negligent bodily harm, the potential applicability of which justified overturning the dismissal.

§ 136 Abs. 1 lit. b StPO/BL

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 319 Abs. 1 StPO

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 324 Abs. 1 StPO

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 453 Abs. 1 StPO

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 454 Abs. 1 StPO

Not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 36 Abs. 4 SVG

Cited in the reasoning as a provision whose alleged violation by the accused was central to the decision to overturn the dismissal.

Art. 90 SVG

Cited in the reasoning as a provision concerning traffic violations, whose potential violation was relevant to the decision.

Art. 17 VRV

Cited in the reasoning as a provision concerning traffic regulations, whose potential violation was relevant to the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_1/2011

Urteil vom 20. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten

durch Advokat Christof Enderle,

gegen

Y.________, vertreten durch

DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, Postfach,

4450 Sissach.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Juli 2010

des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft.

Sachverhalt:

A. Am 5. März 2009 kollidierte in Aesch ein Lastwagen, an dessen Steuer Y.________ sass, mit einem von X.________ gelenkten Kleinmotorrad. X.________ erlitt bei dem Verkehrsunfall Kopf-, Knie-, Ellbogen- und Schulterverletzungen. Die gegen den Lenker des Lastwagens eröffnete Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Beschluss vom 6. Januar 2010 mangels Straftatbestandes (Verletzung von Verkehrsregeln, fahrlässige Körperverletzung) ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 5. Juli 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Gegen den Beschluss des Verfahrensgerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde vom 5. Januar 2011 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. die strafrechtliche Verfolgung des Unfallgegners.

Die Staatsanwaltschaft und das Verfahrensgericht beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Der zur Stellungnahme eingeladene Beschuldigte hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. März 2011.

Erwägungen:

1.

1.1 Seit 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Ist ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, so werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt ( Art. 453 Abs. 1 StPO ). Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden, gilt neues Recht ( Art. 454 Abs. 1 StPO ). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Prozessrechts ist insofern das erstinstanzliche Entscheiddatum (Urteile des Bundesgerichtes 1B_411/2010 vom 7. Februar 2011 E. 1.3; 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2; vgl. Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 453 N. 2, Art. 454 N. 1; Niklaus Schmid, Übergangsrecht der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Rz. 280 ff.). Der hier streitige (altrechtliche) Einstellungsbeschluss datiert vom 6. Januar 2010, der angefochtene kantonale Rechtsmittelentscheid vom 5. Juli 2010. Damit ist auch die vorliegende Beschwerde nach bisherigem (kantonalen) Strafprozessrecht zu beurteilen.

1.2 Per 1. Januar 2011 hat die Zuständigkeit für die Behandlung von Beschwerden in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 BGG ) gegen verfahrensabschliessende (definitive) Einstellungen geändert: Die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung hat neben Beschwerden gegen strafprozessuale Zwischenentscheide nun (neu) auch solche gegen "Nichteröffnungen und Einstellungen" zu behandeln ( Art. 29 Abs. 3 BGerR [SR 173.110.131], in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung des Bundesgerichtes vom 9. Dezember 2010, AS 2010 6387). Diese Zuständigkeitsregelung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft und daher auch auf altrechtliche Fälle anwendbar (Ziff. II der Verordnung des Bundesgerichtes vom 9. Dezember 2010, AS 2010 6388). Für die Überprüfung der vorliegenden verfahrensabschliessenden Einstellung (nach erfolgter Untersuchung) ist nach dem Gesagten die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig.

1.3 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sei der Beschuldigte am 5. März 2009 (kurz vor 08.00 Uhr) mit seinem Lastwagen rückwärts aus dem Birkenweg in die Steinackerstrasse gefahren. Zur selben Zeit habe die Beschwerdeführerin sich auf der Steinackerstrasse mit ihrem Kleinmotorrad (Roller) der Einmündung des Birkenwegs genähert. Als sich das Heck des Lastwagen etwa in der Hälfte der Steineckerstrasse befunden habe, sei die Beschwerdeführerin in die Seite des Lastwagens gefahren. Dabei habe sie eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am Hinterkopf, ein Schleudertrauma an der Halswirbelsäule, eine Zerrung am rechten Knie, eine Zerrung am linken Ellbogen sowie eine Gelenkkapselverletzung an der linken Schulter erlitten.

Eine fahrlässige Körperverletzung liege nur vor, wenn die eingetretene Rechtsgutverletzung für den Beschuldigten vorhersehbar und vermeidbar war und er eine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zwar sei der Rückwärtsfahrende (gestützt auf Art. 36 Abs. 4 SVG ) gegenüber den anderen Strassenbenützern vortrittsbelastet. Auch habe er angesichts der damit verbundenen Risiken besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt walten zu lassen und Gefahren für Dritte möglichst auszuschliessen. Das Verhalten des Beschuldigten habe jedoch "dem für das Rückwärtsfahren gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltsmassstab" entsprochen. Er habe nämlich die Warnblinkanlage eingeschaltet und sei im Schritttempo rückwärts in die Steinackerstrasse gefahren.

Ausserdem sei die fragliche Strassenkreuzung übersichtlich, und der Beschuldigte habe durch seine erhöhte Sitzposition "über die Hecken sehen" können. Daher sei er auch nicht verpflichtet gewesen, eine Hilfsperson zur Sicherung des Verkehrsmanövers beizuziehen. Anders zu entscheiden heisse, dass Lastwagen zwangsläufig mit zwei Personen besetzt sein müssten. Die fragliche Vorschrift wolle sicherstellen, dass "im Heckbereich der rückwärts fahrenden Fahrzeuges niemand zu Schaden kommt". Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin jedoch "gerade nicht vom Heckteil des Lastwagens erfasst" worden, sondern in dessen Seite gefahren. "Somit" hätte der Beizug einer Hilfsperson mit hoher Wahrscheinlichkeit den Unfall nicht verhindert. Für den Unfall mitursächlich sei kein pflichtwidriges Verhalten des Lastwagenchauffeurs, sondern "allein" der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Lastwagen "offensichtlich" übersehen habe. Hinzu komme, dass der Lastwagenchauffeur darauf habe "vertrauen" dürfen, "dass die Vortrittsregeln eingehalten werden". Er habe "nicht damit rechnen" müssen, "dass von der eigentlich vortrittsbelastenden Seite jemand mit seinem Lastwagen kollidiert". Ausserdem sei er, da er sich im Zeitpunkt der Kollision rückwärtsfahrend auf der Kreuzung befunden habe, vortrittsberechtigt gewesen.

3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, indem die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten zu Unrecht mangels Tatbestands eingestellt worden sei. Der angefochtene Entscheid beruhe auf einer bundesrechtswidrigen Anwendung der Strassenverkehrsvorschriften (insbesondere von Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 VRV ) sowie von Art. 125 StGB . Der Beschuldigte habe das Vortrittsrecht der Beschwerdeführerin sowie weitere Sorgfaltsvorschriften missachtet und sich der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Der angefochtene Entscheid beruhe ausserdem auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen.

4. Gemäss § 136 Abs. 1 lit. b StPO /BL kann das Strafverfahren eingestellt werden, wenn "mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu erwarten ist".

Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 Rz. 9; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, Rz. 1375; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 797; s. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3 = Pra 2008 Nr. 123; AGVE 2004 S. 87 f.; GVP 2002 Nr. 97, 2001 Nr. 76). In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen (sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann). Auch nach neuer Eidg. StPO gilt dieser Grundsatz, der zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO ergibt (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1273; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 319 N. 8-11; Nathan Landshut, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 324 N. 5; Robert Roth, in: CPP, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 319 N. 5; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 319 N. 5).

5.

5.1 Die Argumentation der kantonalen Instanzen ist widersprüchlich und sachlich nur schwer nachvollziehbar. Sie stellen fest, dass der Beschuldigte auf dem Birkenweg rückwärts in die Einmündung mit der Steinackerstrasse gefahren ist. Sie gehen davon aus, dass er (über sichtbehindernde Hecken hinweg) "aufgrund seiner erhöhten Sitzposition die Fahrbahn habe überblicken" können, auf der die Beschwerdeführerin sich auf ihrem Roller näherte. Insbesondere sei "aufgrund des Spurenbildes ausgeschlossen, dass der Chauffeur die Beschwerdeführerin übersehen" hätte (so angefochtener Entscheid, S. 2 E. D, mit Hinweis auf die entsprechende Sachdarstellung der Staatsanwaltschaft). Obwohl die in dieser Konstellation vortrittsberechtigte Motorradlenkerin (für ihn angeblich sichtbar) herannahte, sei er rückwärts in die Einmündung gefahren, ohne eine Hilfsperson beizuziehen, welche das Verkehrsmanöver hätte sichern können. Bei dieser Sachdarstellung erscheint es primär unverständlich, wie die kantonalen Instanzen zum Schluss kommen, der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin den Vortritt nicht verweigert und er habe offensichtlich keinerlei Sorgfaltspflichten des Strassenverkehrsrechts verletzt.

5.2 Es drängen sich weitere erhebliche Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen und den rechtlichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf:

Diese geht davon aus, dass sich das Heck des Lastwagens im Zeitpunkt des Aufpralls mit dem Motorrad bis etwa in die Fahrbahnmitte der Steinackerstrasse bewegt habe. Daraus schliesst sie, dass die Kollision ausschliesslich und offensichtlich auf eine fehlende Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin zurückzuführen sei. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Vorinstanz die Unfall-Endstellung des Lastwagens mit dessen Position beim Aufprall verwechsle. Der Aufprall sei unmittelbar bei der Einmündung des Birkenwegs in die Steinackerstrasse erfolgt. Sie weist auf die einschlägigen Beweisaussagen des Beschuldigten und der Zeugin hin. Der Lastwagenführer habe nach eigenen Angaben rasch vom Vorwärtsfahren auf das Rückwärtsfahren gewechselt. Unmittelbar darauf sei die Kollision erfolgt. Er habe ausgesagt, dass er den Rückwärtsgang eingelegt und leicht rückwärtsgefahren sei, "und schon" habe er "den Knall gehört". Seine mangelnde Aufmerksamkeit und sein unvorsichtiges Rückwärtsfahren habe er denn auch mehrmals (schriftlich und zu Protokoll) eingeräumt.

Die Zeugin habe ausschliesslich die Unfall-Endstellung des Lastwagens beschrieben, bei dem der Roller sich bereits unter dem Heck des Lastwagens befunden habe. Den Aufprall selbst habe sie nach eigenen Aussagen nicht beobachtet. Die Zeugin habe aber ausgesagt, dass sich der Lastwagen - von ihrem ersten Blickkontakt bis zur Unfall-Endstellung - noch ca. 80 bis 100 cm weiter in die Steinackerstrasse bewegt habe. Angesichts der mindestens zwei Meter hohen Hecke zwischen dem Birkenweg und der Steinackerstrasse und zusätzlich sichtbehindernder Bäume dränge sich zudem die Annahme auf, dass der Beschuldigte ohne ausreichende Sicht bzw. "blind" rückwärtsgefahren sei. Auch in diesem Punkt seien die Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz offensichtlich falsch.

5.3 Die Vorinstanz übersieht, dass zum "gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltsmassstab beim Rückwärtsfahren" eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber dem herannahenden Verkehr gehört sowie die Gewährung des Vortrittsrechts gegenüber allen übrigen Verkehrsteilnehmern (vgl. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 VRV i.V.m. Art. 90 SVG ; s. auch Urteile des Bundesgerichtes 6P.104/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 1-2; 6S.691/2001 vom 9. September 2002 E. 3.2 = Pra 2003 Nr. 115 S. 610, JdT 2003 I 499). Zudem kann sich bei besonders gefährlichen Manövern, zu denen insbesondere das Rückwärtsfahren mit Lastwagen in eine Kreuzung (zumal bei eingeschränkter Sicht) zu rechnen ist, der Beizug einer Hilfsperson zur Sicherung und Warnung der Verkehrsteilnehmer aufdrängen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VRV ). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würde dies nicht zwangsläufig voraussetzen, dass alle Lastwagen mit zwei Personen besetzt werden müssten. Noch viel weniger fällt die Verpflichtung zu einer entsprechenden Vorsichtsmassnahme schon deshalb (ex post) weg, weil die vortrittsberechtigte Beschwerdeführerin nicht in das Heck, sondern in eine Seite des rückwärtsfahrenden Lastwagens geprallt sei. Die Auffassung der kantonalen Instanzen, nicht ein mutmassliches pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten habe den Unfall zumindest mitverursacht, ursächlich sei "offensichtlich" allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den rückwärtsfahrenden Lastwagen übersehen habe, ist aufgrund der vorliegenden Akten sachlich nicht nachvollziehbar. Die übrigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den massgeblichen Vortrittsregeln bzw. zum Vertrauensgrundsatz, auf den sich der Beschuldigte angeblich berufen könne, gehen vollends an der Rechtslage vorbei.

5.4 Damit stellt sich aber die Frage einer allfälligen Strafbarkeit des Beschuldigten, und zwar nicht nur wegen einer SVG-Widerhandlung ( Art. 90 SVG ), sondern auch wegen fahrlässiger Körperverletzung ( Art. 125 StGB ). Die kantonale Strafjustiz wird insbesondere zu prüfen haben, ob ein pflichtwidriges Verhalten des Beschuldigten vorliegt, welches adäquat kausal erscheint für die Kollision und die eingetretenen Unfallfolgen. Dabei wird auch dem nachweisbaren Fahrverhalten des Unfallopfers (sowie den zivilrechtlichen Entschädigungs- und Haftungsfolgen) Rechnung zu tragen sein.

5.5 Nach dem Gesagten liegt hier kein klarer Fall der Straflosigkeit vor, der mit Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden könnte. Ein gerichtlicher Freispruch ist nicht "mit grösster Wahrscheinlichkeit" zu erwarten. Zumindest besteht ein Zweifelsfall im Sinne der dargelegten Gesetzgebung und Praxis. Der angefochtene Entscheid verletzt diesbezüglich Bundesrecht ( Art. 9 BV , Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 90 SVG , Art. 125 StGB ). Die Strafsache wird daher, falls sie nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann, von der Staatsanwaltschaft anklageweise an das zuständige erstinstanzliche Strafgericht zu überweisen sein.

Die Frage allfälliger Beweisergänzungen (im Rahmen des Strafbefehls- oder des gerichtlichen Hauptverfahrens) bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides.

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen.

Der Beschuldigte hat sich auf das Verfahren vor Bundesgericht nicht eingelassen und keine Anträge gestellt, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin hingegen eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 BGG ). Die von ihr eingereichte Kostennote ist tarifkonform.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss vom 5. Juli 2010 (Nr. 420 10 2) des Verfahrensgerichtes in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft wird aufgehoben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Landschaft (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'469.40 zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Forster