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1A.97/2003 KI-generiert

The Swiss Federal Tribunal addressed a case concerning a complaint filed by an individual against a decision made by the municipal council regarding a matter dated 13 November 2002

Geschäftsnummer 1A.97/2003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal addressed a case concerning a complaint filed by an individual against a decision made by the municipal council regarding a matter dated 13 November 2002. The individual submitted the complaint on 5 May 2003, but the Tribunal informed them that appeals could only be made against final cantonal decisions, indicating that the municipal decision was not of final nature. The Tribunal required the individual to pay a deposit for court costs by 26 May 2003, but the payment was not made, nor was a request for an extension or waiver submitted. Consequently, the Tribunal ruled that it would not consider the complaint due to the failure to meet the procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; The Swiss Federal Tribunal addressed a case concerning a complaint filed by an individual against a decision made by the municipal council regarding a matter dated 13 November 2002: Innert der angesetzten Frist ist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ).

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung nicht geleisteter Kostenvorschuss Verwaltungsgebühr Untätigkeitsklage Parteientschädigung nicht-administrative Streitigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 150 Abs. 4 OG
Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ).
Art. 156 Abs. 1 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.97/2003 /bie

Urteil vom 13. Juni 2003

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Teufen AR, Postfach, 9053 Teufen AR.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Teufen vom 13. November 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ erhob am 5. Mai 2003 Beschwerde gegen einen Entscheid des Gemeinderates von Teufen vom 13. November 2002. Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 teilte das Bundesgericht X.________ mit, dass sowohl die staatsrechtliche Beschwerde wie auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erst gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig seien; der kommunale Entscheid sei jedoch nicht letztinstanzlich. Das Bundesgericht forderte sie auf - soweit sie die Beschwerde nicht zurückziehen wolle -, bis spätestens am 26. Mai 2003 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Innert der angesetzten Frist ist weder der Kostenvorschuss einbezahlt noch ein Gesuch um Fristerstreckung oder um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten eingereicht worden. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ( Art. 150 Abs. 4 OG ).

3. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Gemeinderat Teufen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2003

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: