Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.9/2004 KI-generiert

Victim Compensation Denial and Untimely Revision Appeal

Geschäftsnummer 1A.9/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted applications for compensation and advances under the victim assistance law, which were rejected by the relevant cantonal authority. The individual subsequently filed an administrative court appeal, which was also dismissed. The individual later attempted to request a revision of the earlier decision, but the court denied this request, asserting it was not submitted within the legally required timeframe. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, but the Tribunal found that the appeal did not meet necessary legal criteria and thus did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 108 Abs. 3 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; Victim Compensation Denial and Untimely Revision Appeal: Die Eingabe vermag im Übrigen aber auch die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; s. dazu BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen) nicht zu erfüllen, legt doch die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise davon ausging, sie habe ihr Revisionsgesuch nicht innert der 60-tägigen Frist gemäss Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern gestellt. Auch insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Schlagwörter

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Opferhilfegesetz Revisionsgründe verspätete Vorbringen Klagefrist Verwaltungsbeschwerde Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
November 2002 nicht ein (Verfahren 1A.227/2002), da die Rügen den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht genügten.
Art. 108 Abs. 3 OG
Nach Art. 108 Abs. 3 OG ist eine Nachfrist nur zur Klarstellung unklarer Begehren bzw.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die Eingabe vermag im Übrigen aber auch die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; s.
Art. 156 Abs. 1 OG
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ).
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.9/2004 /grl

Urteil vom 27. Januar 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Opferhilfe,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern wies am 3. Dezember 2001 die von A.________ gestützt auf das Opferhilfegesetz gestellten Gesuche um Entschädigung und Vorschuss ab. Dagegen wandte sich A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies mit Entscheid vom 3. Oktober 2002 die Beschwerde ab. Auf eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2002 nicht ein (Verfahren 1A.227/2002), da die Rügen den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht genügten. Am 12. Dezember 2002 trat das Bundesgericht auf ein Revisionsgesuch von A.________ nicht ein (Verfahren 1A.241/2002).

2. Am 16. September 2003 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern ein Gesuch um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Oktober 2002. Das Obergericht leitete die Eingabe an das Verwaltungsgericht weiter, welches mit Urteil vom 15. Dezember 2003 das Revisionsgesuch abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, ein Revisionsgesuch müsse innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden. Aus den eingereichten Unterlagen der Gesuchstellerin sei kein Revisionsgrund ersichtlich, den sie in den letzten 60 Tagen vor der Gesuchseinreichung entdeckt habe bzw. hätte entdecken können. Auf das Revisionsgesuch könne deshalb mangels rechtzeitiger Geltendmachung nicht eingetreten werden. In einer Alternativbegründung führte das Verwaltungsgericht weiter aus, das Revisionsgesuch hätte abgewiesen werden müssen, wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre.

3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2004 (Postaufgabe: 13. Januar 2004) erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht .

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2003. Soweit die Beschwerdeführerin die vorangegangenen Entscheide beanstandet, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

5. Die umfangreiche Beschwerdeschrift vermag den Begründungserfordernissen von Art. 108 Abs. 2 OG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht bundesverwaltungsrechtliche Bestimmungen verletzte, als es auf das Revisionsgesuch mangels rechtzeitiger Geltendmachung nicht eintrat.

Nach Art. 108 Abs. 3 OG ist eine Nachfrist nur zur Klarstellung unklarer Begehren bzw. Begründungen anzusetzen, die in der Beschwerdeschrift zumindest angetönt sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da, wie erwähnt, eine Verletzung bundesverwaltungsrechtlicher Bestimmungen schon gar nicht dargelegt wird.

Soweit die Eingabe vom 10. Januar 2004 der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprechend als Verwaltungsgerichtsbeschwerde (gemäss Art. 97 ff. OG ) eingereicht worden ist, kann daher nicht darauf eingetreten werden.

6. Die Eingabe vermag im Übrigen aber auch die gesetzlichen Erfordernisse einer staatsrechtlichen Beschwerde ( Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ; s. dazu BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen) nicht zu erfüllen, legt doch die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Verwaltungsgericht in verfassungswidriger Weise davon ausging, sie habe ihr Revisionsgesuch nicht innert der 60-tägigen Frist gemäss Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern gestellt. Auch insoweit kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig ( Art. 156 Abs. 1 OG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: