Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.7/2000 KI-generiert

Nature Protection Organization v. Federal Department of the Environment, Transport, Energy and Communications (Coordination of Administrative Appeals)

Geschäftsnummer 1A.7/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where an environmental organization contested the approval of a road construction project in the Valais region. The project required permits for a gas pipeline relocation and deforestation, which had been granted by federal authorities. The organization filed appeals against these permits, asserting the need for simultaneous consideration of its complaints regarding both the gas pipeline and the deforestation. The federal department handling the case refused to suspend the deadline for replies, leading the organization to appeal this decision. It sought to ensure that all related administrative complaints would be considered together, as it believed that separate proceedings would hinder its ability to present its arguments effectively.

Legislator-Regeste

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Art. 45 VwVG, Art. 106 Abs. 1 OG, Art. 101 lit. a OG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 156 OG, Art. 36a OG; Nature Protection Organization v. Federal Department of the Environment, Transport, Energy and Communications (Coordination of Administrative Appeals): The project required permits for a gas pipeline relocation and deforestation, which had been granted by federal authorities. The organization filed appeals against these permits, asserting the need for simultaneous consideration of its complaints regarding both the gas pipeline and the deforestation. The federal department handling the case refused to suspend the deadline for replies, leading the organization to appeal this decision. It sought to ensure that all related administrative complaints would be considered together, as it believed that separate proceedings would hinder its ability to present its arguments effectively.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Gesetzlicher Schutz Umweltschutzorganisation Straßenverkehr Natur- und Heimatschutz Mitteilungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 45 VwVG
ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 45 VwVG .
Art. 106 Abs. 1 OG
Die zehntägige Frist nach Art. 106 Abs. 1 OG für die Anfech-
Art. 101 lit. a OG
nen ( Art. 101 lit. a OG ).
Art. 97 Abs. 1 OG
Zwischenverfügungen können nach Art. 97 Abs. 1 OG
Art. 156 OG
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG :

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

[AZA 3]

1A.7/2000/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

18. Januar 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Aeschlimann, Bundesrichter Féraud und Gerichtsschreiber

Steinmann.

In Sachen

Pro Natura - Ligue suisse pour la protection de la nature ,

Wartenbergstrasse 22, Basel, Beschwerdeführerin, vertreten

durch Maître Raphaël Dallèves, Passage Raphy-Dallèves, Case

postale 239, Sion

gegen

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation (UVEK) ,

betreffend

Sistierung,

hat sich ergeben:

A.-

Das Baudepartement des Kantons Wallis hat am

18. Oktober 1996 Pläne für ein Strassenprojekt der Haupt-

strasse A 509 in Gampel-Steg-Goppenstein (Umfahrung von

Gampel/Steg) öffentlich aufgelegt. Dagegen hat die Pro

Natura Einsprache eingelegt und den das Projekt bewilli-

genden Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis am

29. September 1999 beim Kantonsgericht des Kantons Wallis

angefochten. Das Beschwerdeverfahren ist zur Zeit noch hän-

gig.

Die Realisierung dieses Projektes erfordert u.a.

auch Bewilligungen für eine Verlegung einer Gasleitung und

für eine Rodung. Das Bundesamt für Energie (BFE) bewilligte

die Umlegung der Gasleitung mit Verfügung vom 29. März 1999.

Am 1. September 1999 erteilte das Bundesamt für Umwelt, Wald

und Landschaft (BUWAL) die erforderliche Rodungsbewilligung.

Diese beiden Bewilligungen sind an die Voraussetzung ge-

knüpft, dass das Strassenprojekt tatsächlich realisiert

wird.

Die Pro Natura hat die Bewilligungen des BFE und

des BUWAL am 29. April/11. Mai 1999 bzw. am 4. Oktober 1999

beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Ener-

gie und Kommunikation (UVEK) angefochten. Diese Beschwerde-

verfahren sind zur Zeit noch hängig. Die Pro Natura erhielt

Gelegenheit, sich zu den Beschwerdeantworten hinsichtlich

der Gasleitung mit einer Replik vernehmen zu lassen. Das

Rodungsverfahren ist, soweit ersichtlich, noch nicht instru-

iert worden.

B.-

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens betreffend die

Gasleitung ersuchte die Pro Natura das Departement mit Ein-

gabe von 24. November 1999 darum, die beiden Beschwerden

zeitlich und materiell zu koordinieren bzw. zusammenzulegen.

Darüber hinaus verlangte sie, dass sie gleichzeitig und in

umfassender Weise zu den Beschwerdeantworten hinsichtlich

der beiden eidgenössischen Verwaltungsbeschwerdeverfahren

und des kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahrens Stellung

nehmen könne. Dementsprechend ersuchte sie darum, im Rahmen

des Verfahrens bezüglich der Gasleitung die Frist zur Replik

"sine die" zu sistieren.

Das UVEK wies das Sistierungsbegehren mit Entscheid

vom 24. Dezember 1999 ab. Es führte aus, die beiden Be-

schwerdeverfahren auf Bundesebene würden zeitlich koordi-

niert und auf das kantonale Verfahren abgestimmt, sodass Be-

schwerden beim Bundesgericht gleichzeitig eingereicht werden

könnten. Aus diesen Gründen sei der Schriftenwechsel fortzu-

führen. Der Pro Natura wurde demnach erneut Frist bis zum

31. Januar 2000 für die Replik im Rahmen des die Gasleitung

betreffenden Verfahrens gesetzt.

Gegen diesen Entscheid des UVEK hat die Pro Natura

beim Bundesgericht am 12. Januar 2000 Verwaltungsgerichts-

beschwerde eingelegt, um dessen Aufhebung ersucht und ver-

langt, dass das UVEK ihre beiden Verwaltungsbeschwerden

gleichzeitig behandelt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

Der angefochtene Entscheid des Departementes ist

ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 45 VwVG . Es ist frei

und von Amtes wegen zu prüfen, ob dagegen die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde zulässig ist ( BGE 124 II 409 E. 1 S. 411).

Die zehntägige Frist nach Art. 106 Abs. 1 OG für die Anfech-

tung von Zwischenentscheiden ist eingehalten.

Zwischenentscheide sind beim Bundesgericht nur an-

fechtbar, soweit Endentscheide des betroffenen Sachgebietes

mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergezogen werden kön-

nen ( Art. 101 lit. a OG ). Wie es sich damit im Allgemeinen

und hinsichtlich der Anrufung der Rekurskommission UVEK, die

ihre Tätigkeit am 1. Januar 2000 aufgenommen hat (vgl.

AS 1999 3497), verhält, kann im vorliegenden Fall offen

bleiben.

2.-

Zwischenverfügungen können nach Art. 97 Abs. 1 OG

(in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 VwVG ) nur angefochten

werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil

bewirken können. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil

braucht nicht rechtlicher Natur zu sein, vielmehr genügt be-

reits ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhe-

bung oder Abänderung der Zwischenverfügung. Die Anfechtung

ist auch möglich aus wirtschaftlichen Interessen, sofern die

Beschwerdeerhebung nicht lediglich zur Verhinderung einer

Verlängerung oder Verteuerung erfolgt (vgl. zum Ganzen

BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f., 124 V 22 E. 2a S. 25, mit Hin-

weisen). Es ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung in

diesem Sinne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur

Folge hat.

Im vorliegenden Fall geht es der Beschwerdeführerin

darum, im Verfahren betreffend die Verlegung der Gasleitung

gleichzeitig wie in jenem betreffend die Rodung replizieren

zu können. Dieses Anliegen ist nachvollziehbar. Doch stellt

der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in den beiden Ver-

fahren getrennte Replikschriften einzureichen hat - sofern

die Instruktionsbehörde im Verfahren betreffend die Rodung

die Beschwerdeführerin überhaupt zu einer Replik einlädt -,

keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. Die Be-

schwerdeführerin hat - nach ihrer vorgängigen Beschwerde-

erhebung - auch im Falle von getrennten Replikschriften die

Möglichkeit, ihren Standpunkt in umfassender Weise darzu-

legen (vgl. BGE 120 Ib 99 S. 100). Im Übrigen wird im ange-

fochtenen Entscheid eine zeitliche Koordination der beiden

Beschwerdeverfahren sowie des kantonalen Verwaltungsge-

richtsverfahrens in Aussicht gestellt. Dieses Vorgehen er-

möglicht zudem eine materielle Koordination bei der Behand-

lung der beiden vor dem Departement hängigen Verfahren. Die

Beschwerdeführerin erleidet daher durch den angefochtenen

Entscheid keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

Bei dieser Sachlage erweist sich die vorliegende

Beschwerde als unzulässig und ist auf die Verwaltungsge-

richtsbeschwerde nicht einzutreten.

3.-

Mit dem Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Es wird Sache des

Departementes sein, allenfalls darüber zu entscheiden, ob

der Beschwerdeführerin die Replikfrist in Anbetracht des

vorliegenden Verfahrens zu erstrecken sei.

Der Beschwerdeführerin sind angesichts ihres Unter-

liegens die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen

( Art. 156 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.-

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht

eingetreten.

2.-

Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Be-

schwerdeführerin auferlegt.

3.-

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem

Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und

Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 18. Januar 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: