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1A.6/2004 KI-generiert

In this case, the Swiss Federal Tribunal dealt with a complaint filed by an individual regarding a foreign legal assistance request relating to a criminal investigation in Thailand

Geschäftsnummer 1A.6/2004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal dealt with a complaint filed by an individual regarding a foreign legal assistance request relating to a criminal investigation in Thailand. The individual contested the seizure of their bank account by the Swiss public prosecutor's office as part of this investigation. The complaint was filed late, as the individual missed the deadline for challenging the decision, which had been communicated to them in December 2003. The Swiss Federal Tribunal determined that, due to the late submission and insufficient grounds for the appeal, the complaint would not be accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 80g Abs. 2 IRSG, Art. 34 OG, Art. 12 Abs. 2 IRSG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 36a OG; In this case, the Swiss Federal Tribunal dealt with a complaint filed by an individual regarding a foreign legal assistance request relating to a criminal investigation in Thailand: Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Pfändung von Guthaben verspätete Einreichung Bankenrecht Fremdes Recht Ablauf der gesetzlichen Frist Rechtshilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80g Abs. 2 IRSG
dass gegen die genannte Beschlagnahmeverfügung gemäss der ihr beigefügten Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen ab erfolgter Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ergriffen werden konnte ( Art. 80g Abs. 2 IRSG );
Art. 34 OG
Dezember 2003 endete (da die Bestim-mungen über den Fristenstillstand [Weihnachtsgerichtsferien] gemäss Art. 34 OG in Rechtshilfesachen entgegen der von der Bundes-anwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 26.
Art. 12 Abs. 2 IRSG
Art. 156 Abs. 1 OG
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ;
Art. 36a OG
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1A.6/2004 /zga

Urteil vom 4. Mai 2004

I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Féraud,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thongmee Prachoom,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen für Thailand

(B 137476),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Eintretens-

und Zwischenverfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 17. September 2003.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,

dass die Bundesanwaltschaft mit einem thailändischen Rechtshilfebegehren im Rahmen einer in Thailand u.a. gegen X.________ geführten Strafuntersuchung befasst ist;

dass sie in der Sache am 17. September 2003 verschiedene Eintretens- und Zwischenverfügungen erlassen hat, so u.a. betreffend Beschlagnahme eines Kontos bzw. Guthabens der Beschuldigten bei der Crédit Suisse Zürich (CS);

dass X.________ mit Eingabe vom 7. Januar 2004 durch ihren thailändischen Anwalt Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht führen lässt, welche sich gemäss ihrem Wortlaut einzig gegen die die CS betreffende, dem Bundesgericht erst am 28. April 2004 im Rahmen der Akteneinreichung durch die Bundesanwaltschaft zugekommene Beschlagnahmeverfügung vom 17. September 2003 richtet (und nicht gegen die in der Sache ergangene Schlussverfügung vom 4. Dezember 2003, die in der Beschwerde - anders als die Zwischenverfügung vom 17. September 2003 - mit keinem einzigen Wort erwähnt wird);

dass die Beschwerdeführerin zunächst eingeladen worden ist (unter Hinweis auf Art. 29 und 30 OG ), ein Zustelldomizil in der Schweiz zu verzeigen und die Beschwerdeschrift in eine der Schweizer Nationalsprachen übersetzen zu lassen;

dass sie in der Folge zwar kein Zustelldomizil in der Schweiz mitgeteilt hat, aber mit Schreiben vom 9. März 2004 dem Bundesgericht eine deutsche Übersetzung der Beschwerde hat zukommen lassen;

dass die Bundesanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, evtl. sei sie abzuweisen, wie auch das Bundesamt für Justiz Abweisung der Beschwerde beantragt;

dass gegen die genannte Beschlagnahmeverfügung gemäss der ihr beigefügten Rechtsmittelbelehrung innert 10 Tagen ab erfolgter Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht ergriffen werden konnte ( Art. 80g Abs. 2 IRSG );

dass die Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 12. Dezember 2003 eröffnet wurde;

dass damit die Beschwerdefrist am 13. Dezember 2003 zu laufen begann und am Montag, 22. Dezember 2003 endete (da die Bestim-mungen über den Fristenstillstand [Weihnachtsgerichtsferien] gemäss Art. 34 OG in Rechtshilfesachen entgegen der von der Bundes-anwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2004 bekundeten Auffassung nicht Anwendung finden, s. Art. 12 Abs. 2 IRSG );

dass daher die Beschwerde vom 7. Januar 2004 als verspätet eingereicht zu erachten ist, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass mit ihr, soweit sie überhaupt verständlich ist, ohnehin keine Beschwerdegründe im Sinne von Art. 104 f. OG vorgetragen bzw. keine Bundesrechtsverletzung geltend gemacht wird, sondern im Wesentlichen bloss Tat- und Schuldfragen aufgeworfen werden, deren Prüfung dem ausländischen Sachrichter obliegt;

dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 156 Abs. 1 OG ;

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2004

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: