Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.53/2001 KI-generiert

Swiss National v. Federal Office of Justice (Preliminary Review of Enforcement Request)

Geschäftsnummer 1A.53/2001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a request from a German authority to the Swiss government for the enforcement of a remaining sentence of 815 days against a Swiss national, stemming from a conviction for serious financial crimes. The request was originally sent on December 7, 2000, and the Swiss Federal Office of Justice accepted the request on February 8, 2001, determining that the necessary conditions for execution of the German judgment were met. The individual subsequently filed an appeal against this decision, seeking to halt the proceedings until a related case in Germany was resolved. The authorities opposed this appeal, leading to a review process by the Swiss Federal Tribunal focusing on the proper procedural and legal considerations regarding the enforcement of foreign judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 104 Abs. 1 IRSG, Art. 348 StGB, Art. 14 IRSV, Art. 104 IRSG, Art. 9 BV, Art. 4 aBV; Swiss National v. Federal Office of Justice (Preliminary Review of Enforcement Request): The request was originally sent on December 7, 2000, and the Swiss Federal Office of Justice accepted the request on February 8, 2001, determining that the necessary conditions for execution of the German judgment were met. The individual subsequently filed an appeal against this decision, seeking to halt the proceedings until a related case in Germany was resolved. The authorities opposed this appeal, leading to a review process by the Swiss Federal Tribunal focusing on the proper procedural and legal considerations regarding the enforcement of foreign judgments.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung Strafurteil Vorentscheid E-Justice Auskunftsverlangen Handelssache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 348 StGB

Cited in connection with Art. 105 IRSG regarding the competent judge for the main proceedings.

Art. 105 IRSG

This article will govern the competence of the competent judge to examine the request for execution after non-admission of the appeal.

Art. 106 IRSG

This article will govern the competence of the competent judge to examine the objections against the execution of the foreign judgment.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 136 IV 44
Cantonal Jurisdiction Dispute over Enforcement of Foreign Sentence
«…s des Bundesgerichts zur Anfechtbarkeit von Vorprüfungsentscheiden des Bundesamts für Justiz (Urteil des Bundesgerichts 1A.53/2001 vom 26. April 2001; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 73…»
1E_1/2009 (2009-12-21)
Cantonal Jurisdiction for Enforcement of Foreign Prison Sentences
«…dsätzlich der Praxis des Bundesgerichts zur Anfechtbarkeit von Vorprüfungsentscheiden des Bundesamts für Justiz (Urteil 1A.53/2001 vom 26. April 2001; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl. 2009, S. 73…»
1P.65/2004 (2004-05-17)
Swiss National v. Federal Supreme Court: Suspension of Transferred Sentence Pending ECHR Appeal
«…icht. Dieses trat am 26. April 2001 mangels Anfechtbarkeit des Entscheids des Bundesamtes auf die Beschwerde nicht ein (1A.53/2001). Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 forderte das Bundesamt das Departement erneut auf, das Exequaturverfahren in die Wege z…»
1A.235/2002 (2003-03-13)
Lawyer's Appeal Against Compelled Testimony in International Mutual Legal Assistance Ruled Inadmissible
«…Kosten und die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer (vgl. BGE 122 V 200 E. 3 S. 205; Urteil 1A.53/2001 vom 26. April 2001 E. 3). Nach der Rechtsprechung geniesst jedoch nur Vertrauensschutz, wer die Unrichtigkeit der Recht…»
1A.199/2002 (2002-12-05)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Enforcement of Remaining German Sentence Against Swiss National
«…es vom Bundesamt getroffenen Vorprüfungsbeschlusses trat sie auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein (Verfahren 1A.53/2001). Mit Schreiben vom 9. Mai 2001 ersuchte das Bundesamt das Departement abermals, das Exequaturverfahren gegen X._______…»

Volltext

[AZA 0/2]

1A.53/2001/boh

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

26. April 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,

Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter

Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Bopp.

In Sachen

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, Winterthur,

gegen

B undesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung,

betreffend

Übernahme der Vollstreckung einer Reststrafe (B 101027),

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 ersuchte das Bundesministerium der Justiz in Bonn die Schweiz um Übernahme der Vollstreckung einer Reststrafe von 815 Tagen aus dem gegen den schweizerischen Staatsangehörigen X.________ ausgesprochenen rechtskräftigen und gemäss den Angaben der deutschen Behörden vollstreckbaren Urteil des Landgerichts Augsburg vom 4. August 1994 wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht, vorsätzlichen Bankrotts und Kreditbetrugs.

Das angegangene Bundesamt für Justiz übermittelte das Ersuchen mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau und lud dieses gemäss Art. 104 Abs. 1 IRSG zu einer Stellungnahme ein.

Am 19. Dezember 2000 erklärte sich das Departement zur Übernahme der Angelegenheit bereit.

Am 8. Februar 2001 entschied das Bundesamt in Anwendung von Art. 104 Abs. 1 IRSG , das deutsche Ersuchen vom 7. Dezember 2000 anzunehmen, indem es die massgebenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 94 ff. und 103 IRSG als erfüllt erachtete. Es beantragte dem erwähnten Departement, das Exequaturverfahren gegen X.________ im Sinne von Art. 105 ff. IRSG durch den dafür zuständigen Richter in die Wege zu leiten und die Vollstreckung des deutschen Urteils vollumfänglich zu übernehmen. Das Bundesamt hat seinem Entscheid die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es stehe dagegen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen.

Dieser Rechtsmittelbelehrung entsprechend führt X.________ mit Eingabe vom 21. März 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid vom 8. Februar 2001 sei aufzuheben; das deutsche Ersuchen sei abzuweisen.

Sodann ersucht er, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über ein in Augsburg eingeleitetes Wiederaufnahme- bzw. Revisionsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei.

Das Bundesamt schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Ebenso ersucht es um Ablehnung des Sistierungsgesuchs.

2.- a) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 127 III 41 E. 2a, 126 I 257 E. 1a, 126 II 506 E. 1, mit Hinweisen).

b) Der angefochtene Entscheid betrifft nicht eine Auslieferungssache, sondern die durch das Bundesamt im Vorprüfungsverfahren verfügte Annahme eines deutschen Strafvollstreckungsbegehrens.

Es geht um die Frage, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, dass die ersuchten schweizerischen Behörden die Vollstreckung der den Beschwerdeführer betreffenden (Rest-)Strafe gemäss dem erwähnten Urteil des Landgerichts Augsburg übernehmen können. In diesem Zusammenhang massgebend sind somit zunächst die Bestimmungen von Art. 94 ff. IRSG in Bezug auf die Vollstreckungsvoraussetzungen und die Regeln von Art. 103 ff. IRSG in Bezug auf das Verfahren in Fällen von Vollstreckungsersuchen, wie das Bundesamt an sich zutreffend erwogen und auch der Beschwerdeführer festgestellt hat.

In Berücksichtigung von Art. 104 Abs. 1 IRSG hat das Bundesamt nach Rücksprache mit der zuständigen Vollzugsbehörde des Kantons Thurgau über die Annahme des deutschen Ersuchens entschieden. Es hat die gesetzlichen Voraussetzungen der Annahme, wie ausgeführt, aus seiner Sicht bejaht und entsprechend zuhanden der kantonalen Behörde beantragt, diese möge das Exequaturverfahren gegen den Verfolgten im Sinne von Art. 105 ff. IRSG durch den dafür nach Art. 348 StGB zuständigen Richter in die Wege leiten und die Vollstreckung des fraglichen deutschen Urteils vollumfänglich übernehmen.

Beim Entscheid des Bundesamtes handelt es sich aber somit erst um eine Vorprüfung des ausländischen Ersuchens, dessen endgültige Beurteilung nach dem Gesagten dem für das eigentliche Exequaturverfahren selber zuständigen Richter obliegt.

Bildet indes erst ein solcher Vorprüfungsentscheid des Bundesamtes Verfahrensgegenstand, so ist die Annahme oder die Weiterleitung eines ausländischen Ersuchens an die ausführende Behörde nicht selbständig anfechtbar (s. die zusammenfassende Bestimmung von Art. 14 IRSV namentlich mit Hinweis auf Art. 78 Abs. 2 und Art. 104 IRSG , zudem auch Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 405). Daran vermag die dem angefochtenen Entscheid des Bundesamtes somit fälschlicherweise beigefügte Rechtsmittelbelehrung nichts zu ändern.

Gemäss einem aus dem Prinzip von Treu und Glauben ( Art. 9 BV bzw. Art. 4 aBV ) fliessenden und in Art. 107 Abs. 3 OG ausdrücklich verankerten Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts darf allerdings einer Partei aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen ( BGE 124 I 255 E. 1a S. 257 ff.). Im vorliegenden Fall ist ein Nachteil indes nicht ersichtlich, da der für das Exequaturverfahren zuständige Richter die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils von Amtes wegen und unter Würdigung der vom Verfolgten geltend gemachten Einwände zu prüfen haben wird ( Art. 105 und 106 IRSG ). Zudem ist der Fehlerhaftigkeit der behördlichen Auskunft auch bei den Kostenfolgen angemessen Rechnung zu tragen (nachf. E. 3).

c) Somit ergibt sich, dass auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. Es wird, wie erwähnt, Sache des nach Art. 105 IRSG in Verbindung mit Art. 348 StGB zuständigen Richters sein, den Beschwerdeführer anzuhören bzw. dessen Einwände gegen eine Vollstreckung des ihn betreffenden deutschen Urteils zu würdigen ( Art. 106 IRSG ).

Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, das bundesgerichtliche Verfahren im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers zu sistieren, zumal derzeit nichts darauf hinweist, das Bundesministerium der Justiz in Bonn ziehe sein Übernahmebegehren zurück.

3.- In Anbetracht der dem Beschwerdeführer erteilten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben.

Sodann hat ihm das Bundesamt eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 36a OG :

1.- Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen.

2.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4.- Das Bundesamt für Justiz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 26. April 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: