Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1A.5/2000 KI-generiert

Swiss Federal Court Upholds Extradition to Germany for Terrorism Charges

Geschäftsnummer 1A.5/2000
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A request for extradition has been made to Switzerland by Germany for an individual detained since October 1999, based on a German arrest warrant. The individual is accused of involvement in a terrorist organization and various serious offenses, including attempted murder and aiding bodily harm, linked to a Turkish extremist group. The Swiss authorities ordered the individual's extradition, which has been challenged in court. The legal arguments presented include claims of insufficient evidence for participation in the alleged crimes, concerns about human rights violations upon extradition, and questions regarding the applicability of political crime exemptions under extradition law. The case involves an assessment of both the legal definitions of the alleged criminal activities in both jurisdictions and the political motivations behind them.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG, Art. 55 Abs. 3 i.V.m, Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 104 lit. a - b OG, Art. 25 Abs. 6 IRSG; Swiss Federal Court Upholds Extradition to Germany for Terrorism Charges: The individual is accused of involvement in a terrorist organization and various serious offenses, including attempted murder and aiding bodily harm, linked to a Turkish extremist group. The Swiss authorities ordered the individual's extradition, which has been challenged in court. The legal arguments presented include claims of insufficient evidence for participation in the alleged crimes, concerns about human rights violations upon extradition, and questions regarding the applicability of political crime exemptions under extradition law. The case involves an assessment of both the legal definitions of the alleged criminal activities in both jurisdictions and the political motivations behind them.

Schlagwörter

KI-generiert
Auslieferung terroristische Organisation Verbot unmenschlicher Behandlung versuchter Mord Haftbefehl Terrorismus

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG
Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ).
Art. 55 Abs. 3 i.V.m
Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 IRSG
Art. 25 Abs. 1 IRSG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen von
Art. 105 Abs. 2 OG
halt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu ( Art.
Art. 104 lit. a - b OG
2 OG trifft hier nicht zu ( Art. 104
Art. 25 Abs. 6 IRSG
teien nicht gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG ).
Art. 3 Ziff. 1 EAUe
Delikte auszugehen", weshalb Art. 3 Ziff. 1 EAUe der Aus-
Art. 1 EAUe
Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

[AZA 0]

1A.5/2000/bmt

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG

*

2. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der

I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud,

Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber

Forster.

In Sachen

A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt

Marcel Bosonnet, Haldenbachstrasse 2, Postfach, Zürich,

gegen

Bundesamt für Polizeiwesen , Abteilung Internationales,

Sektion Auslieferung,

betreffend

Auslieferung an Deutschland - B 116016,

hat sich ergeben:

A.-

A.________ befindet sich seit 15. Oktober 1999 in

Auslieferungshaft. Gestützt auf einen Haftbefehl des Ermitt-

lungsrichters des deutschen Bundesgerichtshofes vom 14. Mai

1999 stellte das deutsche Bundesministerium der Justiz am

28. Oktober 1999 beim Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) das

Gesuch um Auslieferung von A.________. Dem Verfolgten wird

die Beteiligung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristi-

schen Vereinigung (§ 129a des deutschen StGB), versuchte An-

stiftung zum Mord (§ 211 dStGB), Beihilfe zu versuchtem Tot-

schlag (§ 212 dStGB) sowie Beihilfe zu (gefährlicher) Kör-

perverletzung (§§ 223/223a dStGB) vorgeworfen.

B.-

Gemäss der Sachdarstellung der ersuchenden Behörde

handle es sich bei A.________ um einen leitenden Funktionär

der türkischen "Revolutionären Volksbefreiungsfront" bzw.

"Volksbefreiungspartei" (DHKP-C).

a) Die DHKP-C sei aus der Spaltung der terroris-

tisch-extremistischen Organisation Devrimci Sol hervorgegan-

gen. Diese sei 1978 in der Türkei gegründet worden mit dem

Ziel, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse

herbeizuführen und eine kommunistische Gesellschaftsordnung

zu errichten. Die Organisation sei "verantwortlich für zahl-

reiche in der Türkei verübte Terroranschläge, die bisher

mehrere hundert Menschenleben gefordert" hätten. Im Jahre

1993 habe sich die Devrimci Sol in zwei "konkurrierende und

sich gewaltsam bekämpfende Flügel" aufgespaltet. Der soge-

nannte "Karatas-Flügel" sei in die DHKP-C übergegangen,

während sich der "Yagan-Flügel" zunächst zur "Türkischen

Volksbefreiungsfront" bzw. "Volksbefreiungspartei" (THKP-C)

formiert habe, welche anschliessend in Devrimci Sol Gücler

("Revolutionäre Linke Kräfte") umbenannt worden sei.

b) Innerhalb des Funktionärskorps der DHKP-C habe

sich "jedenfalls seit 1995 eine terroristische Vereinigung

gebildet". Zumindest für den Zeitraum von März 1995 bis

September 1997 sei der terroristische Charakter der DHKP-C

durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg

vom 17. Februar 1999 rechtskräftig festgestellt worden.

Gleichzeitig habe das Gericht den damaligen "Deutschland-

verantwortlichen" der DHKP-C, L.________, u.a. "wegen Rä-

delsführerschaft in dieser terroristischen Vereinigung"

zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die DHKP-C

verfolge u.a. das Ziel, "sogenannte Abweichler und Verrä-

ter", insbesondere des "Yagan-Flügels" der ursprünglichen

Devrimci Sol, "bis hin zur Tötung" zu "bestrafen" und ge-

waltsam zu bekämpfen. Zur Finanzierung des "bewaffneten

Kampfes" forderten die Funktionäre der DHKP-C von in

Deutschland lebenden Landsleuten sogenannte "Spenden", bei

deren Eintreibung "vor Gewaltanwendung bis hin zur physi-

schen Vernichtung" nicht zurückgeschreckt werde. Mit Ver-

fügung vom 6. August 1998 habe das deutsche Bundesministe-

rium des Innern die DHKP-C (als Ersatzorganisation der am

27. Januar 1983 bereits verbotenen ursprünglichen Devrimci

Sol) für illegal erklärt.

c) Zwischen dem 21. März und 27. April 1995 hätten

Agenten der DHKP-C in Gelsenkirchen, Berlin, Köln, Erlen-

bach/Main, Duisburg, Hamburg, Ditzingen und Backnang Brand-

anschläge verübt. Eine weitere Anschlagsserie sei zwischen

15. Dezember 1995 und 8. Januar 1996 in Köln, Hamburg, Ber-

lin, Bremen, Erlenbach/Main, Michelstadt, Duisburg, Kiel,

Mannheim und Singen erfolgt. Am 25. April 1997 habe

B.________ den Inhaber eines Grillimbisses in Hamburg,

C.________, erschossen, während DHKP-C-Aktivisten dessen

Lokal verwüsteten. C.________ habe sich zuvor geweigert, die

DHKP-C finanziell zu unterstützen. Am 12. Juli 1997 seien

die Yagan-Anhänger D.________ und F.________ in Hamburg

durch Schüsse von Exponenten der DHKP-C schwer verletzt

worden. Nachdem sich ein weiterer Lokalbesitzer in Castrop-

Rauxel geweigert hatte, der Organisation Geld auszuzahlen,

hätten ihm DHKP-C-Funktionäre am 22. April 1998 in die Beine

geschossen.

d) "Bereits im Jahre 1993" habe A.________ "erst-

mals die Funktion eines Deutschlandverantwortlichen übernom-

men und diese Stellung auch nach der Gründung der DHKP-C bis

zu seiner Verhaftung am 9. Juni 1995" beibehalten. Er sei am

"Todesurteil" vom Februar 1995 gegen den früheren Rechtsbe-

rater der DHKP-C, G.________ (wegen Verstosses gegen Befehle

der Organisation), beteiligt gewesen. G.________ sei ent-

führt worden und habe kurz vor Vollstreckung des "Todesur-

teils" fliehen können. Am 26. Juni 1996 sei A.________ vom

Landgericht Hagen wegen Freiheitsberaubung zum Nachteil

G.________s zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und

zehn Monaten verurteilt worden.

e) Nach seiner Haftentlassung am 5. Mai 1997 habe

A.________ "wieder eine führende Stellung innerhalb des

Funktionärskörpers der terroristischen Vereinigung der

DHKP-C" eingenommen. Zunächst habe er "gleichberechtigt

neben L.________" die Organisation geleitet. Nach der

Festnahme L.________s am 12. September 1997 habe er "allein

die Position des Europa- und Deutschlandverantwortlichen"

innegehabt. Darüber hinaus sei A.________ "dringend ver-

dächtig, zu den beiden Fällen des versuchten Totschlags an

den Yagan-Aktivisten H.________ - am 22. August 1997 in

Frankfurt am Main - und E.________ - am 5. September 1997 in

Hamburg - vorsätzlich Hilfe geleistet zu haben". An zwei

Treffen hochrangiger Funktionäre der DHKP-C (im Mai oder

Juni 1997 in Den Haag sowie am 23. August 1997 in Köln) habe

A.________ "erneut" Order gegeben, "Yagan-Aktivisten zu

töten". Zu diesem Zweck habe er die Bildung bewaffneter Kom-

mandos angeordnet, die in Hamburg und Frankfurt/M. "Yagan-

Anhänger aufspüren und liquidieren" sollten. Im November

1998 habe A.________ (über I.________) den J.________ beauf-

tragt, den DHKP-C-Aktivisten K.________ zu töten, der bei

einer polizeilichen Vernehmung Angaben über die Organisation

gemacht habe.

C.-

Anlässlich seiner Einvernahme vom 4. November 1999

widersetzte sich A.________ der Auslieferung an Deutschland.

Mit Entscheid vom 10. Dezember 1999 bewilligte das BAP die

Auslieferung des Verfolgten für die ihm gemäss Haftbefehl

des Ermittlungsrichters des deutschen Bundesgerichtshofes

vom 14. Mai 1999 zur Last gelegten Straftaten.

D.-

Gegen den Auslieferungsentscheid des BAP gelangte

A.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Januar

2000 an das Bundesgericht. Er stellt folgende Rechtsbegeh-

ren:

"1. Der Entscheid des Bundesamtes für Polizeiwesen

vom 10. Dezember 1999 sei aufzuheben.

2. Das Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik

Deutschland sei vollumfänglich abzuweisen.

3. Eventualiter: Das Auslieferungsbegehren der

Bundesrepublik Deutschland sei bezüglich der

Tatbestände der Bildung einer terroristischen

Vereinigung, § 129a StGB , abzuweisen."

E.-

Das BAP beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Januar

2000 die Abweisung der Beschwerde. Auf Gesuch des Beschwer-

deführers hin wurde ihm das Auslieferungsbegehren des deut-

schen Bundesministerium der Justiz vom 28. Oktober 1999 zur

Einsicht zugestellt, und es wurde ihm Gelegenheit zur Be-

schwerdeergänzung eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom

15. Februar 2000 Gebrauch machte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.-

a) Die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der

Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Europäi-

schen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957

(EAUe, SR 0.353.1) sowie dem Zweiten Zusatzprotokoll zum

EAUe vom 17. März 1978, dem beide Staaten beigetreten sind

(SR 0.353.12). Soweit das EAUe bestimmte Fragen nicht ab-

schliessend regelt (vgl. BGE 123 II 279 E. 2d S. 283),

ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich

das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Straf-

sachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazuge-

hörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11;

vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ).

b) Der Auslieferungsentscheid des BAP vom 10. De-

zember 1999 kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht angefochten werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m.

Art. 25 Abs. 1 IRSG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen von

Art. 97 - 114 OG sind erfüllt.

c) Zulässige Beschwerdegründe sind sowohl die Ver-

letzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht),

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-

sens, als auch die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; der Vorbe-

halt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu ( Art. 104

lit. a - b OG ; BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrecht-

liche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die

Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte bzw. der

EMRK mitgerügt werden ( BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).

d) Das Bundesgericht ist an die Begehren der Par-

teien nicht gebunden ( Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Es prüft die

Auslieferungsvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kog-

nition. Da es aber in Rechtshilfesachen nicht Aufsichtsbe-

hörde ist, darf die Prüfung des angefochtenen Entscheides

den Rahmen des Streitgegenstandes nicht sprengen (BGE 117

Ib 64 E. 2c S. 73).

2.-

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, "in

den beiden Fällen des versuchten Totschlags von H.________

und E.________" sei seine "Beteiligung an Tötungsdelikten"

nicht "belegt". Diesbezüglich sei die Auslieferung für die

untersuchten Delikte (Beihilfe zum versuchten Totschlag und

zur gefährlichen Körperverletzung) schon deshalb zu verwei-

gern. "Hinsichtlich der Anschuldigung, der Beschwerdeführer

habe I.________ angewiesen, J.________ mit der Ausführung

des Todesbeschlusses zu beauftragen", liege hingegen "tat-

sächlich eine konkrete Anschuldigung gegen den Beschwerde-

führer vor". "Aufgrund der Umstände und Beweggründe sowie

der Ziele, die dem Beschwerdeführer unterstellt werden", sei

jedoch "von einem vorwiegend politischen Charakter der

Delikte auszugehen", weshalb Art. 3 Ziff. 1 EAUe der Aus-

lieferung entgegenstehe. "Die Anweisungen, welche der Be-

schwerdeführer gegeben haben soll", müssten "im Zusammenhang

mit dem Kampf der DHKP-C gegen die Verhältnisse in der Tür-

kei gesehen werden". Die vom Beschwerdeführer angeblich an-

visierten politischen Gegner seien "als Teil des türkischen

Regimes von der DHKP-C bekämpft" worden.

3.-

Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtshilfe-

behörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und

welche konkreten Straftatbestände erfüllt sind. Dies wird

- im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom erkennenden

Strafrichter zu beurteilen sein. Gerade in einem komplexen

Fall wie dem vorliegenden kann auch nicht verlangt werden,

dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab-

schliessend mit Beweisen belegt. Andernfalls würde der Sinn

und Zweck der Rechtshilfe praktisch hinfällig (vgl. BGE 122

II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c

S. 255, je mit Hinweisen). Die Einwände, es gebe keine aus-

reichenden Anhaltspunkte für den terroristischen Hintergrund

der hier untersuchten Delikte, bzw. es fehle am Rechtshilfe-

erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, werden in der

nachfolgenden Erwägung 6 geprüft.

Darüber hinaus würde die blosse Bestreitung der dem

Verfolgten zur Last gelegten Straftaten nur dann zu einem

Auslieferungshindernis führen, wenn er den Alibibeweis an-

träte. Trotz der in Art. 1 EAUe verankerten grundsätzlichen

Auslieferungspflicht ist der Möglichkeit eines Alibibeweises

nach der Praxis des Bundesgerichtes auch im Rahmen eines

nach dem EAUe durchgeführten Auslieferungsverfahrens ange-

messen Rechnung zu tragen. Es würde den allgemeinen Prinzi-

pien des Auslieferungsrechtes und auch dem Verhältnismässig-

keitsgebot widersprechen, einen offensichtlich Unschuldigen

auszuliefern. Den Alibibeweis könnte der Verfolgte jedoch

nur mit dem Nachweis führen, dass er zur fraglichen Zeit

überhaupt nicht am Tatort war. Dieser Nachweis wäre unver-

züglich und ohne Weiterungen zu erbringen ( BGE 113 Ib 276

E. 3b - c S. 281 - 83.). Von einem Alibibeweis kann im vor-

liegenden Fall nicht die Rede sein. Gegenteiliges wird auch

vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

4.-

a) Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn

die strafbare Handlung, derentwegen sie begehrt wird, vom

ersuchten Staat als eine politische oder eine mit einer

solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird

( Art. 3 Ziff. 1 EAUe ; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 IRSG ).

b) Gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Europäischen Überein-

kommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977

(SR 0.353.3), dem Deutschland und die Schweiz beigetreten

sind, kann der ersuchte Staat im Falle von Auslieferungsge-

suchen entscheiden, dass eine schwere Gewalttat gegen das

Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit

einer Person nicht als politische oder mit einer solchen

zusammenhängende Straftat angesehen wird (sofern die Tat

nicht ohnehin unter Art. 1 des Übereinkommens fällt). Keine

politische Straftat im Sinne des Anti-Terrorismusüberein-

kommens liegt namentlich bei schweren Straftaten vor, die in

einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit

oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen ein-

schliesslich Diplomaten bestehen (Art. 1 lit. c); das glei-

che gilt für Entführungen, Geiselnahmen oder schwere wider-

rechtliche Freiheitsentziehungen (Art. 1 lit. d).

c) In der Praxis des Bundesgerichtes wird zwischen

sogenannt "absolut" politischen und "relativ" politischen

Delikten unterschieden. "Absolut" politische Delikte stehen

in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen

(vgl. BGE 125 II 569 E. 9b S. 578; 115 Ib 68 E. 5a S. 85;

113 Ib 175 E. 6a S. 179). Ein "relativ" politisches Delikt

liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrecht-

lichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer

Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter er-

gibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweg-

gründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben

und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend

erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um

die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen

Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen (BGE

125 II 569 E. 9b S. 578; 124 II 184 E. 4b S. 186 ff.; 117 Ib

64 E. 5c S. 89; 115 Ib 68 E. 5 S. 84 ff.; 113 Ib 175 E. 6b

S. 180, je mit Hinweisen; vgl.

Claude Rouiller , L'évolution

du concept de délit politique en droit de l'entraide inter-

nationale en matière pénale, ZStrR 1986, S. 23 ff.;

Robert

Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en

matière pénale, Bern 1999, N. 385 S. 300 f.). Darüber hinaus

müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem ange-

messenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und

die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen

wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest eini-

germassen verständlich erscheinen zu lassen ( BGE 110 Ib 280

E. 6d S. 285). Zu denken ist hier namentlich an den Einsatz

von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch

die Menschenrechte verletzende Regimes. Bei schweren Gewalt-

verbrechen, namentlich Tötungsdelikten, wird der politische

Charakter in aller Regel verneint. Ausnahmen könnten allen-

falls bei eigentlichen offenen Bürgerkriegsverhältnissen

gegeben sein, oder wenn das betreffende Delikt (etwa im

Falle eines "Tyrannenmordes") das einzige praktikable Mit-

tel zur Erreichung wichtiger Ziele darstellen würde (vgl.

BGE 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.;

Rouiller , a.a.O., S. 31;

Zimmermann , a.a.O., N. 385 S. 301).

d) Das schweizerische Strafrecht unterscheidet

zwischen kriminellen Organisationen ( Art. 260ter StGB ),

rechtswidrigen Vereinigungen ( Art. 275ter StGB ) sowie ge-

meinrechtlichen Formen kollektiver Kriminalität bzw. der

Teilnahme an Straftaten (vgl.

Marc Forster , Kollektive

Kriminalität. Das Strafrecht vor der Herausforderung durch

das organisierte Verbrechen, Basel 1998, S. 8 ff., 15 ff.).

Unter den Begriff der kriminellen Organisationen fallen

(neben den mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten) auch hoch-

gefährliche terroristische Gruppierungen (vgl. Botschaft zu

Art. 260ter StGB , BBl 1993 III 277 ff., S. 296;

Forster ,

a.a.O., S. 9;

Günter Stratenwerth , Schweizerisches Straf-

recht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteres-

sen, 4. Aufl., Bern 1995, § 40 N. 21). Nicht zu den krimi-

nellen Organisationen gezählt werden hingegen (grundsätz-

lich) extremistische Parteien, oppositionelle politische

Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht

verbrecherischen) Mitteln um die politische Macht in ihrem

Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf gegen diktato-

rische Regimes führen (vgl. Botschaft, BBl 1993 III 296;

Forster , a.a.O., S. 9 f.;

Stefan Trechsel , StGB-Kommentar,

2. Aufl., Zürich 1997, Art. 260ter N. 2; s. rechtsverglei-

chend auch

Kay Hailbronner/Volker Olbrich , Internationaler

Terrorismus und Auslieferungsrecht, Archiv des Völkerrechts,

24 [1986] 434 ff. S. 437 f., 445 f.).

e) Dieser materiellstrafrechtlichen Unterscheidung

ist auch bei Fragen der Rechtshilfe Rechnung zu tragen. Wie

gezeigt, werden terroristische Vereinigungen nach schweize-

rischem Recht nicht zu den Gruppierungen gezählt, die sich

mit angemessenen (oder zumindest noch vertretbaren) Mitteln

am Kampf um die politische Macht in ihrer Heimat beteiligen.

Sie fallen vielmehr unter den Straftatbestand von Art. 260ter

StGB . Im vorliegenden Fall wird von den deutschen Behörden

u.a. die Frage untersucht, ob die DHKP-C (als Nachfolgeorga-

nisation der Devrimci-Sol) als terroristische Vereinigung

anzusehen ist bzw. ob sich der Beschwerdeführer der Beteili-

gung bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Ver-

einigung (§ 129a dStGB) oder der Teilnahme an anderen schwe-

ren Verbrechen schuldig gemacht hat. Nicht jeder Fall "poli-

tisch motivierter Schwerkriminalität" (Beschwerdeschrift,

S. 9 Ziff. 6) ist als politisches Delikt im Sinne von Art. 3

Ziff. 1 EAUe anzusehen.

Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar,

inwiefern die Tötung von Abtrünnigen oder die Erpressung von

Zwangsabgaben als einziges Mittel zu Erreichung legitimer

politischer Ziele anzusehen wäre (vgl. BGE 125 II 569 E. 9b

S. 578; 109 Ib 64 E. 6a S. 71 f.). Es fällt auf, dass der

Grossteil der untersuchten Tötungsdelikte sich gegen Akti-

visten des konkurrierenden "Yagan-Flügels" der ursprünglichen

Devrimci Sol richtete. In einigen Fällen gehörten sogar eige-

ne Leute (wie z.B. der ehemalige Rechtsberater der DHKP-C,

G.________) zu den Opfern von Straftaten. Da auch die Anhän-

ger des "Yagan-Flügels" den Sturz der aktuellen türkischen

Regierung herbeiführen möchten, könnten die betroffenen Per-

sonen jedenfalls kaum "als Teil des türkischen Regimes" (Be-

schwerdeschrift, S. 7 Ziff. 3) bezeichnet werden. Analoges

gilt für die Opfer von Erpressungen und Brandanschlägen, bei

denen es sich zumeist um private Geschäftsleute handelte. Die

betreffenden Deliktsvorwürfe erinnern eher an Liquidationen

von unliebsamen Konkurrenten und Abtrünnigen sowie an Schutz-

gelderpressungen ("Racketting") in typischer Terroristen- und

Mafiamanier, denn an Aktivitäten einer "politischen Partei"

(Beschwerdeschrift, S. 15 Ziff. 16). In der europäischen Aus-

lieferungspraxis wird die Frage, ob ein "politisches" Delikt

vorliege, im Übrigen stark durch die Prüfung überlagert, ob

der Angeschuldigte vom ersuchenden Staat aus politischen

Motiven verfolgt werde (sog. "Verfolgungsklausel", vgl.

Hailbronner/Olbrich , a.a.O., S. 457, 460). Dass er von der

Bundesrepublik Deutschland politisch verfolgt würde, wird

vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

f) Soweit die ersuchende Behörde dem Beschwerdefüh-

rer terroristische oder mafiaähnliche Aktivitäten (im Sinne

von Art. 260ter StGB bzw. § 129a dStGB) sowie gemeinrechtli-

che Schwerverbrechen (namentlich versuchte Anstiftung und

Beihilfe zu Tötungsdelikten) vorwirft, liegt offensichtlich

keine Strafuntersuchung wegen "politischer" Straftaten im

Sinne von Art. 3 Ziff. 1 EAUe vor.

g) Nach dem Gesagten kann offen bleiben, ob Art. 1

bzw. Art. 2 des Europäischen Anti-Terrorismusübereinkommens

die Annahme politischer Straftaten im vorliegenden Fall

überhaupt zuliesse (vgl. BGE 125 II 569 E. 9d S. 580 f.).

5.-

Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, bei

einer Auslieferung an Deutschland drohe ihm sowohl in

Deutschland als auch (im Falle einer Weiterlieferung) in

der Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung. Die Aus-

lieferung verstosse daher gegen Art. 3 EMRK .

a) Die Schweiz prüft Auslieferungsgesuche im Lichte

ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die Auslieferung

wird abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr bie-

tet, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht einer

Behandlung unterworfen wird, die seine körperliche Integri-

tät oder seine Menschenwürde beeinträchtigt ( Art. 3 EMRK ,

Art. 7 UNO-Pakt II ; vgl. auch Art. 25 Abs. 3 BV , Art. 37

Abs. 3 IRSG ).

b) Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die

Genfer Flüchtlingskonvention und das deutsche Ausländerrecht

einer etwaigen Weiterlieferung an die Türkei nicht entgegen-

stünden, ändern nichts an der völkerrechtlichen Verpflich-

tung des ersuchenden Staates, vor einer allfälligen Weiter-

lieferung an einen Drittstaat zunächst die Zustimmung des

ersuchten Staates einzuholen ( Art. 15 EAUe ). Es gibt keine

Veranlassung, an der Einhaltung dieser Verpflichtung seitens

der deutschen Behörden zum Vornherein zu zweifeln. Daran

ändert auch das Argument nichts, der Beschwerdeführer könnte

als unerwünschter Ausländer von Deutschland an die Türkei

abgeschoben werden, und diesbezüglich bestehe keine Pflicht

zur Einholung einer Zustimmung der Schweiz. Selbst wenn

diese Einschätzung zuträfe (vgl. demgegenüber namentlich

§ 53 des deutschen Ausländergesetzes), wäre auch Deutsch-

land jedenfalls an das in Art. 3 EMRK verankerte "non-

refoulement"-Gebot gebunden. Es gibt keinen Anhaltspunkt

für die Annahme, die deutschen Behörden würden sich im Falle

des Beschwerdeführers über die Menschenrechte hinwegsetzen.

Seine Vorbringen zur angespannten Menschenrechtslage in der

Türkei wären somit in einem allfälligen Weiterlieferungs-

oder Abschiebungsverfahren geltend zu machen.

c) In der Beschwerdeergänzung wird vorgebracht,

eine Strafuntersuchung wegen des Verdachtes der Beteiligung

bzw. Rädelsführerschaft an einer terroristischen Vereinigung

(§ 129a dStGB) ziehe nach deutschem Recht automatisch Ein-

schränkungen der Verteidigungsrechte sowie ein strengeres

Haftregime nach sich. Insbesondere werde der Schriftverkehr

des Inhaftierten mit seinem Verteidiger überwacht, bei Ge-

sprächen mit dem Verteidiger sei eine Trennscheibe obliga-

torisch, der Inhaftierte werde "völlig isoliert, und die

Unterbindung sämtlicher Kontakte, auch zum Verteidiger",

sei "möglich". Bei Ausländern gelte (nach den Erkenntnissen

eines Rechtsgutachtens) ein besonders einschränkendes Haft-

regime. "Nach Auskunft der deutschen Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers" würden bei ihm "mindestens dieselben

Sonderhaftbedingungen angeordnet". Da er blind sei, würde

er unter dem Haftregime "noch zusätzlich leiden". Eine

Auslieferung nach Deutschland verletze daher Art. 3 EMRK .

d) Bei der Bundesrepublik Deutschland handelt es

sich um einen demokratischen Rechtsstaat, der die EMRK und

den UNO-Pakt II ratifiziert hat und einen hohen Standard bei

der Gewährleistung der Menschenrechte aufweist. Selbst bei

Rechtshilfegesuchen von Staaten die - gemessen an westli-

chen rechtsstaatlichen Massstäben - Schwierigkeiten bei der

Durchsetzung der Menschenrechte (namentlich gegenüber Häft-

lingen) bekunden, wäre eine Auslieferung nicht apriori aus-

geschlossen. Das Bundesgericht prüft vielmehr auch in jenen

Fällen angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles,

ob dem Verfolgten persönlich eine unmenschliche oder ernie-

drigende Behandlung droht (vgl. z.B. Urteil des Bundesge-

richtes vom 9. September 1999 i.S. X. c. BAP [Auslieferung

an Mexiko], 1A.149/1999, E. 8).

Der Erlass von gesetzlichen Spezialvorschriften

über die Behandlung von besonders gefährlichen gewalttätigen

Gefangenen (etwa gemeingefährlichen Terroristen oder Schwer-

verbrechern) oder die Einrichtung von entsprechenden Spe-

zialgefängnissen und Hochsicherheitstrakten ist nicht zum

Vornherein menschenrechtswidrig, soweit die betreffenden

Vorschriften grundrechtskonform ausgelegt und angewendet

werden können (vgl. BGE 118 Ia 64 E. 3c S. 76 - 78). Die

Rechtmässigkeit eines Haftregimes ist - in den Schranken der

grundrechtskonformen Auslegung - nach Massgabe der Haftbe-

dingungen des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Es kann im

vorliegenden Fall offen bleiben, ob und inwieweit die Son-

dernormen der deutschen Strafprozess- und -vollzugsgesetz-

gebung für besonders gefährliche Gefangene auf den Be-

schwerdeführer überhaupt Anwendung finden würden. Jeden-

falls wäre nicht ersichtlich (und wird auch in der Be-

schwerde nicht dargelegt), dass die betreffenden Vorschrif-

ten zum Vornherein nur in menschenrechtswidriger Weise aus-

gelegt und angewendet werden könnten. Nach ständiger Praxis

ist bei demokratischen Rechtsstaaten die Einhaltung der

Menschenrechte und völkerrechtlichen Verpflichtungen zu

vermuten. Im Übrigen war der Beschwerdeführer (aufgrund

seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Freiheitsbe-

raubung zum Nachteil G.________s) auch bereits während

längerer Zeit in Deutschland inhaftiert. Er macht nicht

geltend, er sei dabei in unmenschlicher oder erniedrigender

Art und Weise behandelt worden.

e) Nach dem Gesagten steht auch das non-refoulement-

Gebot von Art. 3 EMRK der Auslieferung nicht entgegen.

6.-

Was sein Eventual-Rechtsbegehren betrifft, bestrei-

tet der Beschwerdeführer die Rechtshilfevoraussetzung der

beidseitigen Strafbarkeit ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ). Gemäss dem

deutschen Haftbefehl werde um Auslieferung des Beschwerde-

führers ersucht "u.a. wegen des Tatvorwurfes der Beteiligung

bzw. Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung

i.S.v. § 129a" dStGB. Demgegenüber habe "der Schweizer Ge-

setzgeber" beim Erlass von Art. 260ter StGB "auf die spe-

zielle Erfassung der terroristischen Vereinigung (...) be-

wusst verzichtet".

a) Die Auslieferung ist zulässig wegen Handlungen,

die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem

des ersuchten Staates mit einer freiheitsbeschränkenden

Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit

einer schwereren Sanktion bedroht sind ( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ,

vgl. auch Art. 35 Abs. 1 IRSG ). Betrifft das Auslieferungs-

ersuchen mehrere verschiedene Handlungen, von denen jede

(nach dem Recht beider Staaten) mit einer freiheitsbeschrän-

kenden Sanktion bedroht ist, einige aber die Bedingung hin-

sichtlich des Strafmasses nicht erfüllen, so ist der er-

suchte Staat berechtigt, die Auslieferung auch wegen dieser

Handlungen zu bewilligen ( Art. 2 Ziff. 2 EAUe ).

In Bezug auf den Grundsatz der beidseitigen Straf-

barkeit genügt es im Übrigen, dass die untersuchten Delikte

sowohl nach deutschem als auch nach schweizerischem Recht

strafbar sind (vgl. auch Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR , Art. 64

IRSG ; BGE 125 II 569 E. 5-6 S. 571 ff.; 122 II 422 E. 2a

S. 424 mit Hinweisen). Es ist hingegen nicht Aufgabe der

Rechtshilfebehörde zu prüfen, ob eine strafbare Handlung

vorliegt und welche konkreten Straftatbestände erfüllt sind.

Dies wird - im Falle einer Anklageerhebung - vielmehr vom

erkennenden Strafrichter zu beurteilen sein. Im Rechtshilfe-

verfahren ist indessen zu prüfen, ob die Sachverhaltsdar-

stellung der ersuchenden Behörde genügend konkrete Hinweise

auf die untersuchten strafbaren Handlungen enthält (vgl. BGE

122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c

S. 255, je mit Hinweisen).

b) Wie in Erwägung 4d bereits dargelegt, fallen

auch terroristische Gruppierungen, die ihren Aufbau und ihre

Zusammensetzung geheimhalten und den Zweck verfolgen, Ge-

waltverbrechen zu begehen (oder sich mit verbrecherischen

Mitteln zu bereichern) grundsätzlich unter den Straftatbe-

stand von Art. 260ter StGB (vgl. Botschaft, BBl 1993 III

296;

Forster , a.a.O., S. 9;

Stratenwerth , a.a.O., § 40

N. 21). Die Begehung von Verbrechen braucht dabei nicht

der ausschliessliche Zweck der Organisation zu sein (vgl.

Gunther Arzt , Kriminelle Organisation, in: Kommentar Ein-

ziehung - Organisiertes Verbrechen - Geldwäscherei, Bd. 1,

Zürich 1998, Art. 260ter N. 150;

Forster , a.a.O., S. 10;

Stratenwerth , a.a.O., § 40 N. 22). Systematische verbreche-

rische Gewalttaten oder auch Vermögensdelikte sind in der

Regel bloss Mittel zur Erreichung der politischen (oder

teilweise auch religiösen) Hauptziele terroristischer und

extremistischer Organisationen. Nach dem Gesagten ist die

Unterstützung (oder die Beteiligung an) einer terroristi-

schen Organisation im engeren Sinne sowohl nach deutschem

als auch nach schweizerischem Recht strafbar. Ob die DHKP-C

(im Rahmen der untersuchten Sachverhalte) als terroristische

Vereinigung im Sinne des deutschen § 129a StGB anzusehen

ist, bildet Gegenstand des hängigen Strafverfahrens.

c) Die Frage, ob nach schweizerischem Recht der

Straftatbestand von Art. 260ter StGB erfüllt wäre, ist nicht

Gegenstand des Rechtshilfeverfahrens. Aus dem Ersuchen erge-

ben sich für den Rechtshilferichter jedoch ausreichende An-

haltspunkte für den terroristischen Hintergrund der hier

fraglichen Delikte bzw. für das Vorliegen einer andauernden

verbrecherischen Zweckverfolgung seitens der DHKP-C im Sinne

von Art. 260ter StGB . Zu berücksichtigen ist dabei nament-

lich die Art und der Umfang der untersuchten Gewaltverbre-

chen (mehrere Serien von Brandanschlägen in zahlreichen

deutschen Städten, diverse Tötungsdelikte gegen politische

Gegner, systematische Schutzgelderpressungen mit rücksichts-

loser Gewaltanwendung, bis hin zur Tötung der Opfer), aber

auch die (für terroristische und mafiöse Organisationen

typische) geheime hierarchische Führungsstruktur und straffe

Gruppendisziplin der DHKP-C (vgl.

Giovanni Falcone , Die ita-

lienische Mafia als "Vorbild" für das internationale organi-

sierte Verbrechen, in: Organisierte Kriminalität in einem

Europa durchlässiger Grenzen, BKA Wiesbaden 1991, S. 25 ff.;

Forster , a.a.O, S. 8 f.;

Mark Pieth , Die Bekämpfung des

organisierten Verbrechens in der Schweiz, ZStrR 109 [1992]

257 ff., S. 260 - 262;

Hans Vest , "Organisierte Kriminali-

tät": Überlegungen zur kriminalpolitischen Instrumentali-

sierung eines Begriffs, ZStrR 112 [1994] 121 ff., S. 132 f.,

147). Gemäss der Sachdarstellung im Ersuchen sei der terro-

ristische Charakter der DHKP-C durch Urteil des Hanseati-

schen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 17. Februar 1999 denn

auch (zumindest für den Zeitraum von März 1995 bis September

1997) bereits rechtskräftig festgestellt worden.

d) Da sowohl die Beteiligung an einer terroristi-

schen Organisation als auch die untersuchten Tötungs- und

Körperverletzungsdelikte nach deutschem wie nach schweizeri-

schem Strafrecht mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion

im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sind, ist

die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für alle dem

Ersuchen zugrunde liegenden untersuchten Straftaten erfüllt

( Art. 2 Ziff. 1 EAUe ).

7.-

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde

als unbegründet abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unent-

geltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen

erfüllt sind und insbesondere die Bedürftigkeit des Gesuch-

stellers ausreichend glaubhaft gemacht erscheint, kann dem

Begehren stattgegeben werden ( Art. 152 OG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.-

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt:

a) Es werden keine Kosten erhoben.

b) Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Zürich, wird als

unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundes-

gerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem

Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt.

3.-

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem

Bundesamt für Polizeiwesen (Abteilung Internationales,

Sektion Auslieferung) schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 2. März 2000

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung

des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber: